Liebe Betriebsrätin,lieber Betriebsrat,
beherrschendes Thema in den Medien ist aktuell die neue Corona-App. Und ja, ich halte diese für sinnvoll. Aber: Arbeitgeber können nicht erzwingen, dass Beschäftigte sie auf ihrem Privathandy installieren. Das muss jeder für sich selber entscheiden dürfen, schließlich geht es hier um Persönlichkeitsrechte.
Anders sieht das bei Diensthandys aus. Hier kann der Arbeitgeber wohl die Installation verlangen – aber definitiv nicht ohne Sie. Schließlich handelt es sich hier um eine technische Einrichtung, die (zumindest theoretisch) eine Mitarbeiterüberwachung möglich macht. Damit greift § 87 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), in dem es klar heißt:
„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen … (bei der) Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.“
Nichtsdestotrotz: Pandemieschutz geht uns alle an. Werben Sie im Betrieb dafür, dass Beschäftigte die App installieren. Damit das nächste „Ischgl“ nicht ausgerechnet den Namen des Betriebs trägt, in dem Sie Betriebsrat sind!
Urlaubsgeld in Gefahr. Steuern Sie als Betriebsrat gegen!
An diesem Mittwoch berichtete die BILD-Zeitung besorgt darüber, dass in diesem Jahr viele Arbeitgeber ihr bislang freiwillig gezahltes Urlaubsgeld aus wirtschaftlichen Gründen streichen wollen.
Wichtig hierbei: Gibt es eine Betriebsvereinbarung oder gar eine tarifvertragliche Regelung zur Zahlung, ist Ihr Arbeitgeber hieran gebunden!
Erinnern Sie Ihren Arbeitgeber ruhig daran, dass Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend wirken. Kündigt Ihr Arbeitgeber diese Vereinbarung, gilt die vereinbarte Kündigungsfrist (falls keine Frist vereinbart ist, gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten) – oder bestenfalls die vereinbarte Nachwirkung.
Will Ihr Arbeitgeber „schneller“ sein, muss er sich mit Ihnen einigen! Das aber sollte nicht ohne Zugeständnisse erfolgen. Beispielsweise durch die Zusage, dass Ihr Arbeitgeber im Gegenzug auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet.
Das gilt bei „nur“ arbeitsvertraglichen Regelungen
Hat Ihr Arbeitgeber die Zahlung als „freiwillig“ deklariert, und ist auch im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt, kann Ihr Arbeitgeber die Zahlung in Zukunft einstellen oder den Betrag bei allen Beschäftigten gleichmäßig kürzen. Als Betriebsrat haben Sie in diesem Fall kein Mitbestimmungsrecht. Eine entsprechende Klausel lautet:
„Der Mitarbeiter erhält ein jährliches Urlaubsgeld in Höhe von … Euro fällig zum ... Die Zahlung ist freiwillig. Auch eine wiederholte Zahlung in mehreren Folgejahren begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“
Doch auch das sollten Sie wissen: Auch im Corona-Jahr 2020 bekommen in Deutschland einer Studie zufolge rund 44 Prozent aller Beschäftigten in der Privatwirtschaft Urlaubsgeld. Unter den Arbeitnehmern mit Tarifvertrag sind es 71 Prozent.
Betriebsratssitzung online: So machen Sie rechtlich und organisatorisch alles richtig
Bislang sah das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) keine virtuelle Betriebsratssitzung vor. Wollten Sie Beschlüsse fassen – beispielsweise über eine neue Betriebsvereinbarung – mussten Sie sich im Gremium treffen und abstimmen. In der Corona-Krise war dieses Verfahren wenig praktikabel. Am 23.4.2020 hat der Bundestag und am 15.5.2020 hat der Bundesrat mit dem „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ Fakten geschaffen.
Die Lösung
In der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“ entdecken Sie klipp und klar, wie Sie diese moderne Form der Beschlussfassung ab sofort rechtssicher nutzen. Und das Beste:
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Mit besten Grüßen

Andrea Einziger
Redaktionsleitung