Liebe Betriebsrätin,lieber Betriebsrat,
es ist zum Haare raufen. Das Corona-Virus ist und bleibt ein tückisches Biest. Überall dort, wo einfachste Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden, gibt es sofort neue Infektionsfälle. In Österreich wurden jetzt gleich in fünf Bezirken in Oberösterreich harte Lockdown-Maßnahmen ergriffen, nachdem die Infektionszahlen dort sprunghaft stiegen. In den USA gibt es aktuell 50.000 Neuinfizierte an einem Tag. In Kroatien ist die „Warnampel“ auf Gelb gesprungen …
Machen wir uns also nichts vor: Corona wird uns alle noch lange beschäftigen. Keine Neufälle heißt eben nicht, dass Corona vorbei ist. Es ist, um es ein wenig zynisch zu sagen, nur woanders. 
Das Virus hat praktisch jedes Land der Erde erreicht, wie die Daten der Johns Hopkins University und diese Grafik von Statista zeigen.
Vorsicht ist und bleibt das Gebot der Stunde. Es nützt einfach nichts. Und wenn sich Beschäftigte nicht an die Hygienestandards halten, heißt die Reihenfolge aus Arbeitgebersicht:
- Ermahnen
- Abmahnen
- Kündigen
Wer mich kennt, der weiß, dass ich normalerweise keine Freundin einer so rigiden Linie bin. Aber hier geht es um den Schutz aller. So einfach ist das – und manchmal eben auch so kompliziert.
Und hier der Tipp der Woche:
Befristetes Arbeitsverhältnis läuft bei aktiven Betriebsratsmitgliedern einfach aus!
Schon 2016 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg: Wird ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt, ändert das nichts an der Befristung und der Tatsache, dass nach dem Auslaufen dieser Befristung das Arbeitsverhältnis endet. (Urteile vom 13.1.2016, Az: 23 Sa 1446/15).
Nun legt das BAG nach
In einem jetzt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall schloss der Arbeitgeber einen „Studienvertrag“ über die „Berufsintegrierende Ausbildung zum Bachelor of Arts/Betriebswirt VWA Studiengang Betriebswirtschaft“. Dieser Vertrag war befristet bis zum Erreichen des Studienziels. Die Studierende war Mitglied des Betriebsrats.
Trotzdem endete ihr Ausbildungsvertrag pünktlich mit Erreichen des Studienziels. Befristung ist Befristung – so das BAG mit Urteil vom 17.6.2020, Az: 7 ABR 46/18. Sie klagte – und berief sich auf § 78a Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Demnach muss ein Arbeitgeber einen AUSZUBILDENDEN nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernehmen, falls er ihm nicht spätestens drei Monate vor dem Ausbildungsende schriftlich mitgeteilt hat, dass er dies nicht tun will. Hierauf konnte sich die Frau aber nicht berufen: Eine „Studierende“ ist keine „Auszubildende“, so das BAG. Und für Betriebsräte gilt nun einmal:
Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis, ist das Beschäftigungsverhältnis vorbei!
Das Schlupfloch
Mitglieder des Betriebsrats dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. So regelt es § 78 Satz 2 BetrVG. Werden beispielsweise mehrere Arbeitnehmer, die bislang auf Basis von befristeten Verträgen beschäftigt wurden, vom Arbeitgeber in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen – nur der Arbeitnehmer, der als Betriebsrat tätig ist, nicht –, kann das auf einen Verstoß gegen dieses Benachteiligungsverbot hindeuten.
- Hier lohnt es, genau hinzuschauen. Das Druckmittel ist da: Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Schutzbestimmung ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.
Einigungsstelle gegen Ihren Willen? Machen Sie nicht diesen Fehler!
Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelten bereits in der vierten Runde über einen Interessenausgleich. Doch es gab null Annäherung. Schließlich beantragte der Arbeitgeber nach Runde vier über das Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle. Hiergegen wehrte sich der Betriebsrat. Er meinte, der Arbeitgeber hätte sich weiterhin um eine Einigung mit ihm bemühen müssen. Dann landete der Fall vor Gericht – und für den Betriebsrat ging wirklich alles schief!
Mein Tipp
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Mit besten Grüßen

Andrea Einziger
Redaktionsleitung