Liebe Betriebsrätin,lieber Betriebsrat,
dieses verdammte Virus. Eine Frau läuft durch Garmisch und infiziert mehr als 30 andere Menschen. Ein Verein bei Bonn hält (unter Einhaltung der Hygienevorschriften) seine Mitgliederversammlung ab, ein Teilnehmer stellt sich als „infiziert“ heraus – nun sind 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Quarantäne. Ein Arzt aus Bayern arbeitet trotz Krankheitssymptomen weiter: fünf Infizierte, 275 Menschen in Quarantäne …
Jeden Tag gibt es neue Beispiele dafür, wie verbreitungs-“lustig“ das Corona-Virus ist. Gleichzeitig haben immer mehr Menschen von Corona die Nase gestrichen voll. Doch es nützt nichts:
Vor Ort ist Ihr Arbeitgeber in der Pflicht. Der Arbeitsschutzstandard „Pandemie“ gilt nach wie vor – und angesichts der sich täglich größer ausgestaltenden Zahl von Neuinfizierten gilt es, ihm genau auf die Finger zu schauen. Werden die Abstandsregeln weiterhin eingehalten (und wird darauf geachtet)? Werden Desinfektionsspender regelmäßig aufgefüllt und die Arbeitsgeräte und Arbeitsflächen, aber auch Türklinken und Co. desinfiziert?
Bleiben Sie dran. Das hohe Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 stellt eine hohe Gefährdung der Gesundheit dar, die nur durch wirksame Schutzmaßnahmen gemindert werden kann. Diese Maßnahmen muss Ihr Arbeitgeber mit Ihnen vereinbaren. § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsvereinbarung (BetrVG) in Verbindung mit dem § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sprechen eine deutliche Sprache:
Es besteht eine Handlungspflicht Ihres Arbeitgebers, Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden zu ergreifen – und beizubehalten, solange eine Gefährdung besteht. Und genau das tut sie. Auch wenn wir das Wort „Corona“ nicht mehr hören können … und damit zum Tipp der Woche.
Neues zur Kurzarbeit: Was das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen hat
Am 16.9. hat das Bundeskabinett die Verlängerung und eine Änderungen bei den Kurzarbeiter-Regeln beschlossen. Damit Sie als Betriebsrat auf dem neuesten Stand sind, hier die Blitzübersicht für Sie:
Kurzarbeit: Das hat das Bundeskabinett am 16.9. beschlossen
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Bezugsdauer
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Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.
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Hinzuverdienst
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Wer während der Kurzarbeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (z. B. 450-Euro-Minijob) etwas hinzuverdient, muss nicht befürchten, dass dieser Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Das gilt ebenfalls bis 31.12.2021.
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Höhe des Kurzarbeitergeldes
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60 bzw. 67 % (Betroffene mit Kindern) des Lohns beträgt das Kurzarbeitergeld in den ersten vier Monaten der Kurzarbeit. Danach wird es aufgestockt auf
· 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und · auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat.
Diese Regelung wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Dies gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entsteht bzw. entstanden ist
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Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
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Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
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Sozialversicherungs-beiträge
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Ihr Arbeitgeber bekommt die Sozialversicherungsbeiträge für Kurzarbeitende zu 100 % erstattet. Das gilt bis 30.6.2021.
· Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.
· Der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, wird gestärkt. Die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
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Zeitguthaben
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Zeitguthaben müssen nicht vor Beginn der Kurzarbeit bzw. vor Bezug des Kurzarbeitergeldes abgebaut werden.
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Einigungsstelle statt Betriebsvereinbarung: Dieses Urteil zeigt 2 wichtige Aspekte
Durch eine unvorsichtige Äußerung („Wir lehnen die Einführung eines Datenverarbeitungsprogramms ab.“) hatte ein Betriebsrat die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber etwas vorschnell als gescheitert erklärt. Zumindest durfte der Arbeitgeber nach Meinung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf diese Äußerung durchaus so verstehen (Beschluss vom 9.6.2020, Az: 3 TaBV 31/20). Doch in dem Beschluss geht es noch um etwas ganz anderes! Und das ist brisant!
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Mit besten Grüßen

Andrea Einziger
Redaktionsleitung