Liebe Betriebsrätin,lieber Betriebsrat,
die Corona-Beschränkungen gehen in verschärfter Form in die Verlängerung. Gleichzeitig wird über die Frage gerungen, ob die Skigebiete aufsperren dürfen oder nicht. Da passt doch die Frage einer Leserin, die mich in dieser Woche erreichte, geradezu wunderbar. Die Leserin schreibt:
„Wir haben einige echte ‚Skifanatiker‘ unter den Kolleginnen und Kollegen. Nun ist die Diskussion aufgekommen: Was passiert eigentlich, wenn diese Kolleginnen und Kollegen Urlaub nehmen und sich auf den Weg in ein Skigebiet machen? Österreich zum Beispiel will diese ja öffnen. Kann unser Arbeitgeber verlangen, dass sich diese Kolleginnen und Kollegen anschließend erst einmal in Quarantäne begeben müssen?“
Die Frage ist spannend. Die Antwort lautet: Nein. Urlaub ist Privatsache. Ein „auf Verdacht hin“ in Quarantäne schicken ist rechtlich kaum durchsetzbar. Aber: Es macht natürlich einen Unterschied, ob eine Kollegin oder ein Kollege aus einem Risikogebiet nach Hause zurückkehrt oder nicht. Wer aus einem ausländischen Risikogebiet zurückkehrt, muss in Quarantäne. Das ist eine Vorschrift, die nicht Ihr Arbeitgeber gemacht hat, sondern Bund und Länder. Wenn Ihr Arbeitgeber also weiß, dass Beschäftigte aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, muss er auf Quarantäne bestehen.
Hier stellt sich natürlich schnell die Frage: Muss Ihr Arbeitgeber den Lohn fortzahlen? Die Antwort: Es kommt darauf an.
Wer sich bewusst in ein Risikogebiet begeben hat, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Übrigens: Grundsätzlich sind Beschäftigte haftbar, wenn sie nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet zur Arbeit kommen und eine Betriebsschließung auslösen, weil sie Corona mitgebracht und Kolleginnen und Kollegen infiziert haben.
Zurück zum Thema Entgeltfortzahlung: Etwas anderes gilt nur, wenn das Reiseziel erst nach Antritt der Reise zum Risikogebiet erklärt wird. Dann muss Ihr Arbeitgeber der Kollegin oder dem Kollegen das Gehalt für die Zeit der Quarantäne weiterzahlen. Das Geld kann er sich aber von der die Quarantäne anordnenden Behörde zurückerstatten lassen.
Und nachdem das nun geklärt ist, darf natürlich auch der Tipp der Woche für Sie nicht fehlen!
Die Feiertage kommen: Gibt es Extra-Geld für Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen?
Eine Frage, die immer wieder zu Streit führt: Für welche Arbeitszeiten stehen Beschäftigten Lohnzuschläge zwingend zu und für welche Zeiten nicht? Angesichts der kommenden Feiertage werden auch Sie als Betriebsrat möglicherweise mit dieser Frag konfrontiert. Die folgende Übersicht zeigt, was für die kommenden Weihnachtstage, Silvester und Neujahr gilt – und was für die übrigen Feiertage 2021. Denn bis zum Jahreswechsel ist es nicht mehr lange hin
Einen Zuschlag zum regulären Lohn muss Ihr Arbeitgeber zahlen für
- Nachtarbeit zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens bzw. in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22 und 5 Uhr.
- Alternativ kann er seinen Beschäftigten hierfür auch einen Freizeitausgleich gewähren (§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)) – sofern in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt wurde.
Wie hoch der Zuschlag (bzw. Zeitausgleich) ist, ist nicht näher festgelegt; er muss nur angemessen sein. Sie können sich hierbei am Tarifvertrag für die Branche Ihres Arbeitgebers orientieren – auch wenn dieser nicht tarifgebunden sein sollte.
- Für Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit über die reguläre 8-Stunden-Grenze und Überstunden, die ein Beschäftigter über seine vertraglich vereinbarte Zeit hinaus leistet, braucht Ihr Arbeitgeber als nicht tarifgebundener Arbeitgeber keine Zuschläge zahlen – es sei denn, er hat im Arbeitsvertrag mit dem Beschäftigten oder in einer Betriebsvereinbarung mit Ihnen als Betriebsrat ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Sollte Ihr Arbeitgeber Zuschläge zahlen, sind diese in diesem Jahr wie folgt steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz (EstG)):
Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr
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bis zu 25 %
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Nachtarbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr beginnt
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bis zu 40 %
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Sonntagsarbeit
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bis zu 50 %
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gesetzliche Feiertage
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bis zu 125 %
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31. Dezember ab 14 Uhr
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bis zu 125 %
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24. Dezember ab 14 Uhr
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bis zu 150 %
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25. und 26. Dezember
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bis zu 150 %
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1. Mai
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bis zu 150 %
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Mein Tipp
Der Sonn- und Feiertagszuschlag gilt dabei auch für die Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Sonn- bzw. Feiertag folgenden Tages.
Wichtig: Steuer- und sozialversicherungsfrei sind stets nur Zuschläge, die Ihr Arbeitgeber zusätzlich zum Grundlohn zahlt. Wenn er Überstunden pauschal abgeltet, scheidet eine Steuerfreiheit aus. Basis für die Berechnung des steuerfreien Zuschlags ist der Stundenlohn (maximal 50 Euro/ Stunde)
Wo mehrere Zuschläge zusammentreffen, gilt:
- Trifft ein Sonntag mit einem Feiertag zusammen, gilt der höhere Feiertagszuschlag.
- Treffen Sonn- oder Feiertagsarbeit mit Nachtarbeit zusammen, werden beide Zuschläge addiert.
- Beginnt ein Beschäftigter seine Nachtarbeit an einem Sonn- oder Feiertag vor 0 Uhr, kann Ihr Arbeitgeber ihm für die Zeit von 0 bis 4 Uhr zusätzlich zum Nachtzuschlag auch noch den Sonn- bzw. Feiertagszuschlag steuerfrei zahlen.
Beispiel:
Frau Werner arbeitet von Sonntag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr. Der vertraglich vereinbarte Bruttostundenlohn, auf dessen Basis Ihr Arbeitgeber die Zuschläge zahlt, beträgt 12 Euro. Steuer- und sozialversicherungsfrei kann Ihr Arbeitgeber dann folgende Zuschläge leisten:
Sonntagszuschlag (So 22 – Mo 4 Uhr) 12 € x 6 x 50 % = 36,00 €
Nachtzuschlag (22 – 0 Uhr/4 – 6 Uhr) 12 € x 4 x 25 % = 12,00 €
Nachtzuschlag (0 – 4 Uhr) 12€ x 4 x 40 % = 19,20 €
insgesamt 67,20 €
Was WIRKLICH zu Ihrer ordnungsgemäßen Kündigungsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG gehört
Was § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besagt, kann wohl jedes Betriebsratsmitglied inzwischen im Schlaf herunterbeten. Ihr Arbeitgeber hat Sie vor jeder Kündigung anzuhören. Macht er dabei einen Fehler oder unterlässt er die Anhörung sogar ganz, ist die Kündigung unwirksam. Auf diesen letzten Punkt hat sich jetzt ein gekündigter Arbeitnehmer gestützt. Er meinte, dass sein Arbeitgeber bei der Anhörung des Betriebsrats etwas Wichtiges vergessen hätte … und dann traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine überraschende Entscheidung!
- Wie das BAG entschieden hat – und warum diese Entscheidung von großer Bedeutung für die Praxis ist: all das erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“. Sie kommt gratis zu Ihnen – inklusive aller entscheidenden Tipps und Umsetzungsempfehlungen. Sie brauchen nur hier zu klicken!
Mit besten Grüßen

Andrea Einziger
Redaktionsleitung