Liebe Betriebsrätin,lieber Betriebsrat,
die neue Homeoffice-Verordnung ist mit Spannung erwartet worden. Nun ist sie da. Sie tritt am 27.1.2021 in Kraft und ist befristet bis zum 15.3.2021. Klar, dass sich mein Tipp der Woche für Sie heute damit beschäftigt. Also – los geht’s ….
Praxisübersicht Homeoffice-Verordnung. Alle neuen Regeln von A-Z
Ablehnung von Homeoffice
Wenn Ihr Arbeitgeber die Verlagerung von Tätigkeiten ins Homeoffice ablehnt, können die Arbeitsschutzbehörden prüfen, ob die von ihm genannten Gründe wirklich zwingend sind. Sie haben als Betriebsrat das Recht die Arbeitsschutzbehörden zu informieren. Der Bußgeldrahmen soll bis 5.000 Euro betragen.
Abstandsregel
Wo nicht im Homeoffice gearbeitet werden kann, gilt: Im Büro/Raum müsse pro Person mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen soll auf ein Minimum reduziert werden (-> Arbeiten, zeitversetztes). Wenn die Tätigkeiten das nicht zulassen, muss Ihr Arbeitgeber andere Schutzvorkehrungen treffen – „insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen“.
Arbeiten, zeitversetztes
Ihr Arbeitgeber soll zeitversetztes Arbeiten ermöglichen, soweit „die betrieblichen Gegebenheiten“ dies zulassen.
Außerkrafttreten
Die Verordnung läuft am 15.3.2021 aus. Tipp: Treffen Sie zu den wichtigsten Punkten eine Regelungsabrede. Für eine Betriebsvereinbarung dürfte die Zeit zu kurz sein.
Betriebliche Gründe, zwingende
Wenn zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen, dass eine an sich im Homeoffice erledigbare Tätigkeit doch im Betrieb verbleibt, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, Homeoffice anzubieten. Was zwingende betriebliche Gründe sind, definiert die Verordnung nicht. Es werden wohl ähnliche Gründe sein wie die, die Ihr Arbeitgeber vortragen muss, wenn er einen Teilzeitwunsch ablehnt.
Das Arbeitsministerium nannte bei der Vorstellung der Verordnung als zwingenden Grund auch, wenn das Zuhause einer oder eines Beschäftigten nicht mit WLAN und Internet ausgestattet ist.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 27.1.2021 in Kraft.
Kontrollen
Die Arbeitsschutzbehörden prüfen nur stichprobenweise – oder nach entsprechenden Hinweisen. Eine generelle Überprüfung gibt es nicht.
Masken
Wenn Mindestabstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können oder es bei Tätigkeiten zu einem „erhöhten Aerosolausstoß“ kommt, müssen Beschäftigte eine medizinische Maske tragen, die der Arbeitgeber stellen muss.
Tätigkeiten, betroffene
Ihr Arbeitgeber muss für alle Tätigkeiten, die Homeoffice-fähig sind, Homeoffice anbieten. In der Verordnung heißt es dazu: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“
Teamarbeit
Wenn nicht im Homeoffice gearbeitet werden kann UND wenn Ihr Arbeitgeber mehr als zehn Beschäftigte hat, soll er – wo möglich – kleine konstante Teams bilden. Wörtlich heißt es in der Verordnung: „Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.“
Verpflichtung zum Homeoffice
Beschäftigte können nicht zum Homeoffice gezwungen werden. Ausnahme: Es gibt eine entsprechende Regelung (also Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag), die die Anordnung von Homeoffice verbindlich möglich macht.
Abfindungen! Wann Ihr Arbeitgeber wirklich zahlen muss – und welche Rolle Sie als Betriebsrat hierbei spielen
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Mit besten Grüßen

Andrea Einziger
Redaktionsleitung