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Nicht immer kostet eine Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

2021 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Erreicht den Arbeitgeber zeitgleich mit der Kündigung eine Krankschreibung für die verbleibende Arbeitszeit, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Kann der Arbeitnehmer oder kann die Arbeitnehmerin nicht beweisen, dass er oder sie wirklich krank war, kann sich der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall schenken (BAG, Urteil vom 8.9.2021, Az: 5 AZR 149/21).

Achtung!
Dieses Urteil lässt sich nicht generell anwenden. Das macht eine neue Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern vom 8.2.2023 deutlich (Az: 3 Sa 135/22).

Was dieses Urteil bedeutet – und wie Sie es zum Schutz Ihrer Kolleginnen und Kollegen nutzen: Das entdecken Sie in der brandneuen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat vertraulich“.

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Betriebsrats-Woche KW 16/2023

Vorsicht vor diesem Fehler bei Ihren Betriebsversammlungen!

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,

wenn es um das Thema AGG-Hopper geht, verstehen die Gerichte keinen Spaß. So jetzt auch im Fall eines inzwischen gerichtsbekannten Mannes, der vermeintlich diskriminierende Stellenanzeigen für sich nutzen will. In etlichen Verfahren ist er bereits gescheitert. Trotzdem probiert er es immer wieder.

Zuletzt bei einem Arbeitgeber, der einen „Kollegen Customer Service (m/w/d)“ suchte. Nach der Darstellung der Anforderungen des Arbeitsplatzes und den Qualifikationen des Bewerbers stellte sich der Arbeitgeber selbst als „junges Team“ dar, das es liebe zu lernen und erfolgreich zu sein. Im Weiteren wurde dem Bewerber die Einarbeitung durch ein „junges und professionelles Team“ angekündigt.

Der AGG-Hopper, Jahrgang 1972, bewarb sich mit einem allgemein gehaltenen Bewerbungsschreiben, bekam prompt die Absage und ebenso prompt verlangte er eine Entschädigung. Er sei aufgrund seines Alters diskriminiert worden. Doch vor Gericht scheiterte er.

In seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 21.2.2023, Az: 1 Sa 148/22, entschied das LAG Schleswig-Holstein:

Keine Entschädigung. Es kann offenbleiben, ob eine Altersdiskriminierung vorliegt oder nicht. Denn:

Schon das Bewerbungsschreiben dieses Mannes weist keinerlei Bezug zur Branche und zum Geschäft des mitarbeitersuchenden Arbeitgebers auf. Dagegen werden in der Bewerbung eigene Qualifikationen durch Fettdruck hervorgehoben, die offensichtlich keinen Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle haben, etwa eine „Berufsausbildung als Bankkaufmann“, „umfangreiche Erfahrungen am Telefon“, „ausschließlich Inbound-Telefonie“, „Termine vereinbaren“ oder der „Führerschein Klasse B (III)“.

Auch im Weiteren enthält die Bewerbung eine ungeordnete Aufzählung einer Vielzahl von Qualifikationen, die keinen Bezug zum angebotenen Arbeitsplatz haben. Gehaltsvorstellungen werden ebenfalls nicht genannt – und die in der Stellenanzeige geforderte Angabe zum frühestmöglichen Anfangszeitpunkt fehlt auch.

Fazit
Das war zu offensichtlich. Obwohl sich mein Mitleid mit dem Arbeitgeber auch in Grenzen hält. Warum muss er auch für ein „junges Team“ suchen? Tut er es doch, liefert er ein klares Indiz für eine unzulässige Diskriminierung (LAG Nürnberg, Urteil vom 27.5.2020, Az: 2 Sa 1/20). Das LAG Nürnberg meint:

Die Information „junges, motiviertes Team“ in einer Stellenanzeige sei nur sinnvoll, wenn der Arbeitgeber jemanden suche, der altersgemäß zu diesem Team passt. Damit liegt dann aber genau das Indiz für eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters vor.

Übrigens: „Für Berufseinsteiger geeignet“ darf Ihr Arbeitgeber schreiben. Und auch „mehrjährige Berufserfahrung“ darf er verlangen. Das ist gerichtsfest.

Und damit zum Tipp der Woche:


Ihre Betriebsversammlung: Machen Sie diesen Fehler nie!

Bei Tesla in Grünheide bei Berlin hat der Betriebsrat gegen eine wichtige gesetzliche Pflicht verstoßen – und sieht sich zu Recht am Pranger. Er hat im vergangenen Jahr lediglich eine einzige Betriebsversammlung abgehalten. Vorgeschrieben sind vier. Das berichtet jetzt der „Business Insider“.

Mich erinnert das Ganz an den „Fall Kärcher“:

Der Fall
Die Gewerkschaft (IG Metall) warf dem Betriebsrat der Firma Kärcher vor, keine ordentlichen Betriebsversammlungen durchzuführen.

Laut Gesetz ist einmal jedes Quartal eine Betriebsversammlung fällig, ersatzweise können Sie Abteilungsversammlungen durchführen. Wenn Sie aber in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen keine Betriebsversammlung durchführen, kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft das verlangen.

Der Betriebsrat von Kärcher focht das nicht an. Man habe ein gutes Verhältnis zum Arbeitgeber und es seien keine Betriebsversammlungen erforderlich gewesen. Später, vor Gericht, rechtfertige sich der Betriebsrat:

Man habe ja doch eine Betriebsversammlung angehalten – vor der betrieblichen Weihnachtsfeier. Nur habe man vergessen, die Gewerkschaft einzuladen. Doch dieser Argumentation wollte das Gericht nicht folgen, denn: Ein geselliges Beisammensein ist keine Betriebsversammlung – und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft hat das Recht, anwesend zu sein.

Die Folge: Am 6.11.2014 war der Betriebsrat der Firma Kärcher Geschichte. Auf Antrag einer Gewerkschaft wurde er vom LAG Baden-Württemberg aufgelöst (Az: 6 TaBV 5/13).

Wie Sie es richtig machen
Nach den §§ 42, 43 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Sie jährlich bis zu vier Betriebsversammlungen einberufen. Tatsächlich sind Sie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sogar verpflichtet, einmal pro Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und dabei einen Tätigkeitsbericht zu präsentieren.

Zusätzlich können Sie in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint (z. B. Einführung eines neuen Arbeitszeitmodells). Auch diese zusätzliche Betriebsversammlung können Sie als Abteilungsversammlung abhalten.

Ist der Betrieb Ihres Arbeitgebers in einzelne Abteilungen aufgegliedert, führen Sie zwei dieser vier Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durch. Das bietet sich z. B. an, wenn dies zur sachgerechten Erörterung der Belange dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.

Achtung!
Zur Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung sind Sie darüber hinaus verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder von Ihrem Arbeitgeber gewünscht wird.

Fazit
Viermal im Jahr ist Pflicht. Und Hand aufs Herz: Was zu bereden gibt es immer.



„Unser Arbeitgeber zickt immer wieder bei Schulungskosten. Wie machen wir Beschlüsse unanfechtbar?“
Eine berechtigte Frage, denn damit Ihr Arbeitgeber die Schulungskosten für Betriebsratsmitglieder übernimmt, müssen Sie einen Beschluss hierüber treffen. Und der muss sehr genau sein.

Mein Tipp
Wenn Sie die Checkliste aus der brandneuen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat vertraulich“ dabei nutzen, sind Sie garantiert auf der sicheren Seite. Und das Beste:

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Ihre

    Andrea Einziger
    Redaktionsleitung

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