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Mit dieser Betriebsvereinbarung sorgen Sie für klare Regeln im Betrieb und ein friedliches Miteinander

Ohne Regeln klappt das Zusammenleben im Betrieb nicht. Umso notwendiger ist es, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber die wichtigsten Vorgaben für ein gedeihliches Zusammenwirken aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb in einem Regelwerk zusammenfassen. Zum Beispiel mit einer Betriebsordnung.

Wie diese aussieht, was nicht fehlen darf, und weshalb Sie mit dieser Ordnung für klare Spielregeln für alle sorgen, das entdecken Sie in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“. Zum Kennenlernen, Ausschlachten und Schmökern erhalten Sie diese Ausgabe gratis. Es geht ganz einfach: Sie brauchen nur noch hier zu klicken!


Betriebsrats-Woche KW 17/2023

So bestimmen Sie bei Beurteilungsgrundsätzen mit – ohne Wenn und Aber!

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,

während der Wartezeit (erste sechs Monate des Arbeitsverhältnisses) kann ein Arbeitsverhältnis leichter gekündigt werden. Aber: Es gilt trotzdem ein sogenanntes Maßregelungsverbot. Was das heißt?

Das zeigt ein frisch veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern vom 31.1.2023, Az: 5 Sa 104/22.

Im entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin, persönliche Assistenz einer pflegebedürftigen Frau, hier: die Arbeitgeberin, krankgemeldet. Die Krankschreibung attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 20.12.2021 bis einschließlich 4.1.2022. Die Arbeitgeberin reagierte auf die per WhatsApp zugeleitete AU-Bescheinigung mit einer Antwort, die ebenfalls per WhatsApp erfolgte. Sie lautete:

„Ich möchte dich bitten mir mein Post Fach Schlüssel abzugeben bzw. alle Schlüssel außer Haustür und Wohnung. Bis morgen um 14 Uhr muss er da sein.“

Am Nachmittag folgte eine weitere Nachricht. Sie lautete:

„Bis morgen um 14 Uhr fordere ich dich auf alle Schlüssel die zu mir gehören Wohnung, Tür unten, Brief Kasten sowie Post Fach Schlüssel und Save Schlüssel mir zurück zu geben. Ein ablegen im Briefkasten der Firmen Schlüssel ist unzulässig."

Die Arbeitnehmerin antwortete nicht. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Auch der Schlüssel wurde nicht zurückgegeben. Stattdessen klagte die Arbeitnehmerin. Sie meinte, aufgrund der Krankschreibung gekündigt worden zu sein. Sie sei also für die zulässige Krankschreibung gemaßregelt worden. Deshalb sei die Kündigung unwirksam.

Das Gericht entschied anders
Die Arbeitgeberin hat gar nicht das erlaubte Fernbleiben von der Arbeit gemaßregelt. Die Kündigung erfolgte, weil die Arbeitnehmerin eine ihr „mögliche und zumutbare Erfüllung von Nebenpflichten“ nicht erfüllt hatte – nämlich die Herausgabe von Arbeitsmitteln.

Merke: Auch wer krank ist, muss ihm mögliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag (wie z. B. auch die Erteilung von wichtigen Auskünften oder die Herausgabe von Unterlagen) erfüllen. Sonst drohen dunkle bis sehr dunkle Wolken am Himmel.

Und damit schnell zum Tipp der Woche:


Beurteilungsgrundsätze: Denken Sie als Betriebsrat an diese Aspekte

Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen werden immer wieder Beurteilungen vorgenommen – mal versteckt, mal offen, mal unsystematisch und immer wieder auch in Form eines förmlichen abgestuften Beurteilungsverfahrens. Beobachten Sie als Betriebsrat etwaige Beurteilungen mit Argusaugen!

Fordern Sie Ihren Arbeitgeber im Zweifel auf, klare Beurteilungsgrundsätze zu erstellen. Welche Mitbestimmungsrechte Sie haben und was Sie beachten sollten, habe ich hier für Sie zusammengestellt!

Beurteilungskriterien sind Regelungen, mit deren Hilfe das Verhalten und die Leistungen von Arbeitnehmern beurteilt werden sollen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 23.10.1984, Az: 1 ABR 2/83). Ziel ist dabei eine möglichst objektive Betrachtung. Um eine solche zu erreichen, werden einheitliche Maßstäbe festgelegt. Dadurch wird nicht nur eine einheitliche Vorgehensweise vorgegeben, sondern auch die Vergleichbarkeit von Beurteilungsergebnissen ermöglicht. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Beurteilung nicht in das Belieben einzelner Vorgesetzter gestellt wird.

Beispiele für Beurteilungskriterien sind:

  • Qualität der Arbeit,
  • Sorgfalt der Arbeitsführung,
  • Einsatzbereitschaft,
  • Selbstständigkeit,
  • Durchsetzungsfähigkeit,
  • Entscheidungsfähigkeit,
  • Verantwortungsbewusstsein,
  • Führungsqualität.
In welcher Form Beurteilungskriterien vereinbart werden
Beurteilungsgrundsätze kommen in unterschiedlicher Form zur Anwendung. Zu ihnen zählen auch die jeweiligen Methoden und Verfahren, durch die der der Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt wird.

Beispiele für Arten von Beurteilungsgrundsätzen sind:
  • Beurteilungsformulare,
  • Führungsrichtlinien,
  • Personalfragebogen,
  • psychologischer Test,
  • Zielvereinbarungen, wenn sie die Grundlage für eine Leistungsbeurteilung sind.
Ihre Mitbestimmungsrechte bei Beurteilungsgrundsätzen
Bei den Beurteilungsgrundsätzen gemäß § 94 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geht es nicht um eine konkrete Beurteilung im Einzelfall. Es geht vielmehr darum, dass Ihr Arbeitgeber allgemeine und abstrakte Kriterien für die Beurteilung aufstellt. Solche Beurteilungsgrundsätze sind ein wichtiges Hilfsmittel bei der Personalplanung. Außerdem gehören dazu auch die Beurteilungskriterien in Zielvereinbarungen.

Die Beurteilungsgrundsätze unterliegen Ihrer Mitbestimmung nach § 94 Abs. 2 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 BetrVG. Bei diesem Mitbestimmungsrecht handelt es sich um ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Das heißt: Ihr Arbeitgeber entscheidet allein, ob er Beurteilungsgrundsätze einführen oder verwenden will. Sie als Betriebsrat können die Einführung der Grundsätze nicht erzwingen.

Hat er sich aber für die Einführung solcher Kriterien entschieden, bestimmen Sie über den Inhalt mit. Das heißt darüber, welche Grundsätze tatsächlich eingeführt werden sollen und, wenn ja, welchen Inhalt sie haben sollen. Dabei geht es um die Bestimmung, welche Kriterien gelten sollen, welche Gewichtung sie haben und welche Beurteilungsverfahren angewendet werden sollen.

Hat Ihr Arbeitgeber Beurteilungsgrundsätze eingeführt und entscheidet er sich, diese zu ändern, ist er ebenfalls auf Sie angewiesen. Auch hier kommt Ihr Mitbestimmungsrecht zum Tragen. Sie sind zu beteiligen, wenn es darum geht, ob etwaige Kriterien überhaupt geändert werden sollen und, wenn ja, wie dies erfolgen soll.

Wann Sie doch die Initiative ergreifen können
Auch bei Beurteilungsgrundsätzen gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel. Sie als Betriebsrat haben nämlich unter Umständen doch die Möglichkeit, die Initiative zu ergreifen. Und zwar dann, wenn die Beurteilungsgrundsätze in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Entlohnungsfragen stehen, zum Beispiel bei Zielvereinbarungen. Denn insoweit kommt Ihr Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG zum Tragen.

Mein Tipp
Am besten sichern Sie Ihre Beteiligung ab, indem Sie eine Betriebsvereinbarung zu Beurteilungsgrundsätzen schließen. Außerdem können Sie eine solche Vereinbarung gleichzeitig dazu nutzen, wichtige Aspekte für Ihre Kollegen festzulegen, wie zum Beispiel eine Koppelung der Arbeitnehmerbeurteilung an eine Gehaltsüberprüfung. Können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht über die inhaltliche Gestaltung der Beurteilungsgrundsätze einigen, haben Sie beide die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen. Diese entscheidet dann verbindlich.


Betriebsvereinbarungsoffenheit: Neues Urteil zeigt, was dieser Begriff wirklich bedeutet
Arbeitsverträge können so gestaltet werden, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Regelungen – auch zulasten der Arbeitnehmer – unterliegen. Also auch wenn eine Betriebsvereinbarung etwas Nachteiligeres regelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2013 ganz grundsätzlich entschieden (Urteil vom 5.3.2013, Az: 1 AZR 417/12).

Achtung!
Allerdings muss die zu ändernde Arbeitsbedingung Gegenstand einer allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) sein und einen kollektiven Bezug haben. Hier kommt ein frisch veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 23.11.2022, Az: 9 Sa 682/22, ins Spiel. Und das hat es in sich!

Mein Tipp
Was es mit dem neuen Urteil auf sich hat – und warum Sie beim Thema „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ keine Fehler machen dürfen, das erfahren und entdecken Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“.

Weil das Thema so wichtig ist, erhalten Sie diese Ausgabe gratis. Es geht ganz einfach. Sie brauchen nur hier klicken!

Ihre

    Andrea Einziger
    Redaktionsleitung

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