Schritt für Schritt zur rechtssicheren Rahmenbetriebsvereinbarung
Mit einer Rahmenbetriebsvereinbarung können Sie als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber die Vorgaben für ein Themengebiet abstecken. Denn nicht immer muss oder kann in einer einzelnen Betriebsvereinbarung ein Sachverhalt oder Thema umfassend geregelt werden. Der Vorteil:
Rahmenbetriebsvereinbarungen definieren allgemeine Spielregeln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie sind das wichtigste Mittel für Sie als Betriebsrat, Ihren Arbeitgeber daran zu hindern, etwas einseitig zu regeln. Und damit sind sie ein Instrument, das Sie besonders vorteilhaft nutzen können!
Mein Tipp Wie Sie dieses Instrument besonders erfolgreich nutzen, entdecken Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“.
Und das Beste: Sie erhalten diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken.
Betriebsrats-Woche KW 25/2023
So kommen Teilzeitkräfte in der schönsten Zeit des Jahres nicht zu kurz!
Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat,
in dieser Woche hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Wer lange in Teilzeit arbeitet, muss mit Abschlägen bei der Betriebsrente rechnen. Arbeitgeber dürfen einen Abschlag vornehmen bzw. das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten zehn Jahre zugrunde legen.
Eine Arbeitnehmerin, die ein Arbeitsleben lang bei ihrem Arbeitgeber verbrachte, davon 25 Jahre Voll- und später 15 Jahre in Teilzeit, hatte versucht, sich eine höhere Betriebsrente einzuklagen. Doch in allen drei Instanzen blitzte sie ab (BAG, Urteil vom 20.6.2023, Az: 3 AZR 221/22).
Leider wird es offensichtlich immer wieder vergessen, oder verdrängt: So verständlich ein Wunsch nach Teilzeit auch sein mag – für die Rentenhöhe ist Teilzeitarbeit pures Gift.
Übrigens: Ein Thema, das bei Teilzeitkräften ebenfalls immer wieder zu Streit führt, ist die Frage: Wie viel Urlaub steht Teilzeitkräften wirklich zu? Der folgende Beitrag liefert Ihnen die Antwort, so dass Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen in Streitfällen mit dem Arbeitgeber bestmöglich beraten können.
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So viel Urlaub steht Teilzeitkräften WIRKLICH zu Sie ist ein Klassiker: Die Diskussion über den Urlaubsanspruch von Teilzeitkräften. Falls Sie als Betriebsrat um Hilfe gebeten werden: Mit den folgenden Tipps sind Sie bestens gewappnet!
Der einfachste Fall: Arbeitet eine Kollegin oder ein Kollege in Teilzeit an gleich vielen Wochentagen wie die Vollzeitbeschäftigten, hat sie oder er genauso viele bezahlte Urlaubstage.
Beispiel Herr Rickner möchte seine Arbeitszeit reduzieren. Statt wie bisher acht Stunden pro Arbeitstag, möchte er seine tägliche Arbeitszeit um jeweils zwei Stunden reduzieren und dann von Montag bis Freitag jeweils sechs Stunden arbeiten.
Folge: Hier bleibt der Urlaubsanspruch unverändert bestehen, denn Herr Rickner arbeitet zukünftig als Teilzeitkraft an jedem Arbeitstag in der Woche.
Sind Kolleginnen und Kollegen hingegen nicht jeden Arbeitstag für Ihren Arbeitgeber tätig, beginnt das Rechnen. Ihr Arbeitgeber muss dann den Urlaubsanspruch auf die Arbeitstage umrechnen. Als Urlaubstage werden dann nur die Wochentage angerechnet, an denen die Teilzeitkraft arbeiten würde.
Die Formel lautet: Urlaubstage Vollzeitkräfte : Wochenarbeitstage x Arbeitstage der Teilzeitkraft = Urlaubsanspruch in Tagen
Beispiel Ihre Kolleginnen und Kollegen in Vollzeit erhalten bei fünf Arbeitstagen pro Woche 30 Tage Urlaub.
Folge: Teilzeitbeschäftigte haben für drei Arbeitstage pro Woche 30 : 5 x 3 = 18 Tage bezahlten Urlaub.
Unregelmäßige Verteilung Ist die Arbeitszeit eines oder einer Teilzeitbeschäftigten im gesamten Kalenderjahr unregelmäßig verteilt, kann für die Berechnung nicht eine Arbeitswoche herangezogen werden: Hier muss die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt ermittelt werden. Für die Errechnung der Jahresarbeitstage sind die auf 52 Wochen bezogenen Werte zu ermitteln. Die Rechenformel lautet hier:
Gesetzliche oder tarifliche Urlaubsdauer, geteilt durch die Jahreswerktage, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen die Kollegin oder der Kollege im Kalenderjahr tatsächlich verpflichtet wird.
Wichtig: Alten Urlaub aus der Vollzeitbeschäftigung darf Ihr Arbeitgeber nicht reduzieren. Das würde Teilzeitmitarbeiter diskriminieren (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 10.2.2015, Az: 9 AZR 53/14).
Beispiel Frau Zumbeck hat ihre Arbeitszeit ab dem 1.7. von fünf Arbeitstagen auf drei Arbeitstage verkürzt. Im ersten Halbjahr hatte sie noch keinen Urlaub.
Folge: Bei 30 Urlaubstagen für Vollzeitbeschäftigte bleiben ihr 15 Tage bezahlter Urlaub aus dem ersten Halbjahr. Diese dürfen nicht umgerechnet werden. Für das zweite Halbjahr (Teilzeit) stehen ihr weitere neun Tage Urlaub zu.
Achtung! Dass während einer Vollzeitbeschäftigung erworbener und nicht in Anspruch genommener Urlaub wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht gekürzt werden darf, hat auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Übertragung von Rest-Urlaubsansprüchen.
Beispiel Frau Hinzler war bis zum 31.12. als Vollzeitarbeitskraft an fünf Tagen pro Woche bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Seit dem 1.1. ist sie als Teilzeitbeschäftigte nur noch an drei Tagen pro Woche anwesend. Frau Hinzler hat noch vier Tage Resturlaub, die sie gerne übertragen würde.
Folge: Diese vier Tage Resturlaub werden Frau Hinzler voll übertragen.
Und nachdem das nun geklärt ist, hier noch ein ganz besonderer Hinweis:
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Neues Urteil zur Wiedereingliederung: Ein Fall für Ihre Betriebsvereinbarung?
Die „kleine Schwester“ des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist die Wiedereingliederung. In dieser Zeit sind Betroffene weiterhin krankgeschrieben, kehren aber nach einem vom Arzt aufgestellten Plan zurück an den Arbeitsplatz, um Schritt für Schritt wieder ins Arbeitsleben zurückzufinden.
Es geht also um Kolleginnen und Kollegen, die ihre bisherige Tätigkeit nach ärztlicher Feststellung teilweise wieder ausüben können. Diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit soll genutzt werden, um sie stufenweise wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern.
Doch ein neues Urteil zeigt: Bei vielen Betriebsvereinbarungen besteht Anpassungsbedarf. Bei Ihrer auch? Sie erfahren es, wenn Sie hier klicken!
Ihre
Andrea Einziger Redaktionsleitung |
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