„Wer versteht denn noch, wann Urlaubsansprüche erlöschen und wann nicht?“
Diese Frage ist mir von Betriebsräten in den letzten Wochen aufgrund der neuen Rechtsprechung oft gestellt worden. Jetzt gibt es eine kompakte, verständliche und sehr übersichtliche Antwort für Sie.
Wo? In der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Rechtswissen Betriebsrat“.
Wie drankommen? Einfach hier klicken.
Was kostet es? Nichts. Sie erhalten diese Ausgabe zum Kennenlernen und Ausschlachten gratis.
Betriebsrats-Woche KW 26/2023
Diese Informationspflichten hat Ihr Arbeitgeber – lassen Sie ihn da nicht raus!
Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat,
so langsam mache ich mir Sorgen. Es ist noch nie in der Geschichte Deutschlands so viel Geld aus den Betrieben ins Ausland abgeflossen wie jetzt. Investoren meiden Deutschland inzwischen weitläufig, große deutsche Unternehmen investieren im Ausland. All das zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft. Die Zahlen scheinen zu bestätigen, was sich bereits seit Längerem abzeichnet: Die De-Industrialisierung hat begonnen.
Konkret: Rund 132 Milliarden Dollar (125 Milliarden Euro) mehr an Direktinvestitionen flossen 2022 aus Deutschland ab, als im gleichen Zeitraum in die Bunderepublik investiert wurden. Gemeint ist die Differenz zwischen Investitionen deutscher Unternehmen im Ausland und ausländischer Unternehmen in Deutschland.
Die Summe stellt die höchsten Netto-Abflüsse dar, die jemals in Deutschland verzeichnet wurden.
Besonders bedenklich: Vor allem die ausländischen Investitionen in Deutschland sind nach OECD-Zahlen zuletzt fast vollständig eingebrochen: Während die Abflüsse bei fast 135,5 Milliarden Euro lagen, wurden nur noch rund 10,5 Milliarden Euro in Deutschland investiert. Besonders alarmierend dabei ist, dass gerade die Investitionen von europäischen Nachbarn eingebrochen sind. Gleichzeitig flossen fast 70 Prozent der Gelder aus Deutschland in andere europäische Staaten.
Positiv gestimmte Menschen können natürlich auch argumentieren: Die gewünschte Transformation der deutschen Wirtschaft hat begonnen. Trotzdem empfehle ich Ihnen, sich das Zahlenwerk Ihres Arbeitgebers noch genauer anzuschauen. Personalplanung, Personalbedarf, Investitionen, Abschreibungen … Hier ergibt sich sehr früh ein Bild über die Planungen – und entsprechend früh können Sie als Betriebsrat in die Weichenstellung eingreifen. Mein Gefühl sagt mir: Das wird wichtiger denn je. Und es könnte in absehbarer Zeit sehr dringlich werden.
Doch es gibt auch gute Nachrichten:
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Endlich! Ihre Blitzübersicht: Informationsansprüche des Betriebsrats
Welche Informationspflichten hat Ihr Arbeitgeber? Diese Frage können Sie ab sofort ganz leicht beantworten. Mit der folgenden Blitzübersicht.
Ihre besonderen Informationsansprüche
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Ihr Arbeitgeber muss mindestens einmal jährlich u. a. über die Lage und Entwicklung des Betriebs Bericht erstatten.
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§ 43 BetrVG
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Berichterstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Gesamtbetriebsrat über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes in Unternehmen (soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden)
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§ 53 BetrVG
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Sie überwachen den Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz. Ihr Arbeitgeber muss Sie informieren.
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§ 89 BetrVG
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Sollen etwa technische Anlagen oder Umbauten vorgenommen werden, sind Sie zu informieren.
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§ 90 BetrVG
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Informationsanspruch bei vorläufigen personellen Maßnahmen
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§ 100 BetrVG
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Anhörungsverfahren bei Kündigungen
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§ 102 BetrVG
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Unterrichtungspflicht des Wirtschaftsausschusses
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§ 106 BetrVG
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Keine Betriebsänderung ohne Sie!
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§ 111 BetrVG
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Sonderfall: Rechte der Bordvertretung
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§ 115 BetrVG
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Beteiligung bei Massenentlassungen
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§§ 17 Abs. 2, 3 KSchG
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Beteiligung bei der Arbeitnehmerüberlassung
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§ 14 Abs. 3 AÜG
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Tabelle nicht lesbar? Hier klicken und als PDF downloaden!
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Ihre
Andrea Einziger Redaktionsleitung |
PS: Sie lieben Übersichten? Dann werden Sie die Praxis-Checkliste „Was Ihnen Ihr Arbeitgeber bei einer Verdachtskündigung in der Anhörung mitteilen muss“ aus der neuen Ausgabe unseres Betriebsrats-Wissensdienstes „@Betriebsrat“ erst recht lieben. Sie erhalten diese Ausgabe inklusive Übersicht gerne gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!
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