Sprechen Sie bei dieser besonderen Form von „Rückkehr-Gesprächen“ mit?
„Wir zwingen niemanden, ins Büro zu kommen. Wenn wir aber das Gefühl haben, dass es über einen längeren Zeitraum sehr leer war, dann reden wir darüber und motivieren dazu, im Büro zu arbeiten!“ Mit dieser Aussage hat jetzt die Mitgründerin des Marktplatzes Avocadostore in den sozialen Medien für Aufsehen gesorgt. Doch sie steht nicht allein da:
Immer mehr Arbeitgeber nutzen diese Form der Gespräche, um Druck auszuüben. Doch siehe da: Als Betriebsrat reden Sie mit – und können das Schlimmste verhindern.
Wie? Das entdecken Sie in der aktuellen Ausgabe des brandneuen Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat & New Work“. Und das Beste: Sie erhalten diese Ausgabe zum Kennenlernen gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!
Betriebsrats-Woche KW 27/2023
Lassen Sie sich Ihr Initiativrecht zur Zeiterfassung nicht streitig machen!
Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat,
das Thema Zeiterfassung beschäftigt derzeit nicht nur (immer noch) den Gesetzgeber. Hubertus Heil arbeitet ja an den Änderungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), um die Erfassung der Arbeitszeit verbindlich für alle Beschäftigten zu regeln. Das Thema beschäftigt jetzt auch die Gerichte. Wie? Das erfahren Sie in meinem Tipp der Woche!
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Arbeitszeiterfassung: Ihre Mitbestimmung hängt nicht von der Regierung ab Im Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitgeber per Gesetz dazu verpflichtet werden müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst wird (Entscheidung vom 14.5.2019, Rs: C-55-18). Das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 13.9.2022, Az: 1 ABR 22/21) geht einen Schritt weiter. Es entschied:
Es muss alle Arbeitszeit erfasst werden – auch wenn das ArbZG dies (immer noch) nicht vorsieht. Das Gericht entschied aber auch: Ein Initiativrecht haben Sie als Betriebsrat nicht.
Nun ist der zuständige Minister mit seinem Gesetz immer noch nicht fertig. Möglicherweise will Ihr Arbeitgeber deshalb abwarten. Können Sie erzwingen, dass er handelt?
Mit dieser Frage hat sich jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) München beschäftigt. Und es kommt zu einer klaren Antwort:
Als Betriebsrat können Sie per Initiativrecht eine Regelung dazu erzwingen, wie Zeiterfassung im Betrieb konkret vonstattengehen soll. Ihr Arbeitgeber kann nicht sagen: „Ich warte erst einmal ab!“ (Beschluss vom 22.5.2023, Az: 4 TaBV 24/23).
Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat den Arbeitgeber aufgefordert, Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung aufzunehmen. Ihm ging es vor allem um Außendienstmitarbeiter.
Der Streit ging zwar auch darum, ob der Konzernbetriebsrat zuständig ist, aber die Antwort des LAG München fiel eindeutig aus:
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- Der Betriebsrat ist zuständig.
- Es ist der örtliche Betriebsrat, wenn es um eine Lösung nur für einen Betrieb(steil) geht.
- Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht.
- Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig. Denn es geht nicht mehr um die Frage, ob die Arbeitszeit erfasst werden muss (das hat das BAG schließlich schon geklärt). Es geht um das Wie. Hier sprechen Sie mit. Das heißt auch:
- Ihr Arbeitgeber darf nicht allein eine Vorentscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen.
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Na bitte. Klare Worte aus München. Auch wenn nun als nächstes das BAG ran muss. Schauen wir mal, wer schneller ist: Minister Heil oder das BAG. Ich halte Sie auf dem Laufenden. Doch so oder so: Beim Wie bestimmen Sie mit. Machen Sie Ihrem Arbeitgeber das unmissverständlich klar.
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Schritt für Schritt zur perfekten Betriebsvereinbarung New Work: So vermeiden Sie Pleiten, Pech und Pannen
Homeoffice. Mobiles Arbeiten. Workation. Agile Teams … Die sogenannte „New Work“ verlangt neue Strategien – und das hat immer auch Auswirkungen auf Ihre Betriebsvereinbarungen.
Doch was macht eine erfolgreiche Betriebsvereinbarung aus? Wo lauern die Stolpersteine, die es im Vorfeld aus dem Weg zu räumen gilt? Hier kommt die top-aktuelle Arbeitshilfe aus der brandneuen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat & New Work“ ins Spiel. Sie zeigt, worauf es bei einer solchen Betriebsvereinbarung ankommt – und welche Bestandteile nicht fehlen dürfen. Und das Beste:
Sie erhalten diese Ausgabe zum Kennenlernen gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!
Ihre
Andrea Einziger Redaktionsleitung |
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