Darf ein Arbeitgeber negative Arbeitszeitsalden bei Beschäftigungsende verrechnen?
Frage: „Eine Kollegin verlässt das Unternehmen. Sie hat allerdings Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto angesammelt. Diese will unser Arbeitgeber mit der letzten Lohnzahlung verrechnen. Die Kollegin hat sich nun an uns als Betriebsrat gewandt. Sie meint, das dürfe der Arbeitgeber nicht. Wie genau sieht die Rechtslage aus? Die Angaben im Internet sind leider sehr widersprüchlich.“
Die Antwort … … entdecken Sie in der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat & New Work“. Und das Beste: Sie erhalten diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!
Betriebsrats-Woche KW 28/2023
So tragen Sie zur Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen bei
Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat,
Headsets sind eine praktische Sache für Kolleginnen und Kollegen, die viel telefonieren müssen. Auch bei der innerbetrieblichen Kommunikation können Headsets hilfreich sein – auch wenn ich es persönlich ein wenig lästig finde.
Ein Arbeitgeber war jetzt der Meinung, dass seine Beschäftigten zur innerbetrieblichen Kommunikation Headsets tragen müssen. Der Betriebsrat fühlte sich übergangen – und klagte. Ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen entschied: Keine Mitbestimmung (Urteil vom 21.10.2022, Az: 4 TaBV 9/22). Konkret ging es aber um einen Arbeitgeber, der viele Filialen betreibt. Es ging um die Kommunikation zwischen den Filialen. Und: Es gab eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Hiergegen kam ein örtlicher Betriebsrat nicht an!
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Aber: Das LAG entschied auch: Headsets sind keine technischen Geräte, die zur Überwachung von Beschäftigten geeignet sind. Das Mitbestimmungsrecht aus 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) scheide damit aus. Und damit ist die Entscheidung auch wieder für alle Betriebsräte interessant.
Zum Tipp der Woche:
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Betriebsärzte fordern mehr Bewegung in der Arbeitswelt: Das können Sie als Betriebsrat tun Mitarbeitergesundheit bedeutet nicht nur Unfallverhütung, sondern auch eine Senkung des Krankenstandes. Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte mahnt jedoch, dass die Anstrengungen vieler Unternehmen noch nicht weit genug gehen.
Nur jeder neunte Deutsche lebt wirklich gesund. Das besagen die Zahlen des DKV-Gesundheitsreports. Untersucht wurden die Faktoren Bewegung, Ernährung, Rauchen, Alkohol und der Umgang mit Stress. Insbesondere fehlende Bewegung wird zunehmend zum Risikofaktor. 46 % der Befragten sind nicht ausreichend körperlich aktiv. Im Durchschnitt verbringen wir 7,5 Stunden pro Tag im Sitzen.
Mit der gleichen Botschaft meldete sich der Betriebsärzteverband anlässlich der Sportartikelmesse ispo in München zu Wort. Stress, Dauersitzen und Fehlbelastungen sehen die Arbeitsmediziner als häufige Negativfaktoren. Angesichts immer älter werdender Belegschaften steigt das Risiko krankheitsbedingter Ausfalltage. Hier sind Sie als Betriebsrat gefragt! Zum Beispiel hier:
Ihr Arbeitgeber muss die Arbeit so gesundheitsverträglich wie möglich gestalten (§ 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)). Nach den §§ 87 und 89 BetrVG ist es Ihre Aufgabe zu überwachen, dass Ihr Arbeitgeber hier auch wirklich alles zur Gesunderhaltung tut.
Ködern Sie Ihren Arbeitgeber mit dem steuerfreien Bonus Viele wissen nicht, dass es über § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerbefreiung gibt, die dem Gesundheitsschutz dient. Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die der Arbeitgeber zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, sind von der Lohnsteuer und auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
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Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere:
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- Maßnahmen zur Vorbeugung/Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen
- Gewährung einer gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung (z. B. Salatbar in der Kantine)
- Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz
- Maßnahmen gegen Suchtmittelkonsum (Alkohol, Tabakwaren)
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Auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter für extern durchgeführte Maßnahmen sind begünstigt (z. B. Rückenschule bei der Krankenkasse). Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist jedoch nicht steuerbefreit.
Mein Tipp Machen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen und Ihren Arbeitgeber hierauf aufmerksam.
Allein aber geht keiner gern zum Sport. Versuchen Sie deswegen Ihre Kolleginnen und Kollegen zu motivieren. Wenn sich zwei oder drei zusammentun und zur Rückenschule oder zum Nordic-Walking gehen, fällt die Überwindung des inneren Schweinehunds doch gleich viel leichter. Als Betriebsrat könnten sie hier eine entsprechende Initiative starten. Schauen Sie sich auch die Angebote der Krankenversicherungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung an – so wie es rund 15.000 Betriebe in Deutschland bereits tun. Fitness- und Gesundheitsangebote werden immer weniger als private Freizeitangelegenheit verstanden. Hier kann jeder Betrieb ansetzen und Bewegung, Fitness und Gesundheit in seiner Firmenkultur verankern.
Last, but not least: Betriebsvereinbarung zum Thema Betriebssport. Warum nicht? Das Gegenteil des individualrechtlichen Arbeitsschutzes ist der kollektive Arbeitsschutz. Und beim Stichwort „kollektiv“ sind Sie als Betriebsrat gefragt! Sie als Betriebsrat haben ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der innerbetrieblichen Durchführung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Nehmen Sie dieses ernst und nutzen Sie es unbedingt aus – auch mit Blick auf das Thema Gesundheit!
Denken Sie aber nicht nur an den § 87 BetrVG. Denn hier sind nur die Mitbestimmungstatbestände abschließend aufgezählt. Daneben gibt es noch § 88 BetrVG, nach dem Sie als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber auch freiwillige Betriebsvereinbarungen – zum Beispiel zum Thema Betriebssport – schließen können.
Und vergessen Sie beim Thema Arbeitsschutz auch § 89 BetrVG nicht. Dieser besagt, dass Ihr Arbeitgeber alle Unfallverhütungsvorschriften einhalten muss. Sie als Betriebsrat haben hier ein Überwachungsrecht, also nutzen Sie dieses auch.
Und so könnte Ihre Vereinbarung zum Betriebssport aussehen:
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Betriebsvereinbarung für Betriebssportangebote
Präambel Diese Betriebsvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen für Angebote zum Betriebssport im Unternehmen [Name des Unternehmens]. Das Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu fördern, das Betriebsklima zu verbessern und die Teamarbeit zu stärken.
§ 1 – Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens [Name des Unternehmens].
§ 2 – Angebote zum Betriebssport Das Unternehmen [Name des Unternehmens] wird regelmäßig Angebote zum Betriebssport bereitstellen, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung zu geben. Die konkreten Angebote werden in Absprache mit den Beschäftigten und der Geschäftsleitung festgelegt. Folgende Sportarten können angeboten werden, jedoch nicht ausschließlich darauf beschränkt sein: Fußball, Basketball, Volleyball, Tennis, Laufen, Fitnesskurse, Yoga usw.
§ 3 – Organisation und Finanzierung Die Organisation der Betriebssport-Angebote obliegt dem Betriebssportausschuss, der aus Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Geschäftsleitung besteht. Der Betriebssportausschuss ist für die Planung, Durchführung und Evaluation der Angebote verantwortlich. Die Finanzierung erfolgt durch das Unternehmen [Name des Unternehmens]. Die Kosten für Trainer, Sportausrüstung und ggf. Hallenmieten werden vom Unternehmen übernommen.
§ 4 – Teilnahme und Versicherung Die Teilnahme an den Betriebssport-Angeboten ist freiwillig. Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin hat das Recht, an den Angeboten teilzunehmen, sofern es die zeitlichen und organisatorischen Erfordernisse des Arbeitsplatzes zulassen. Die Teilnehmer sind während der Betriebssport-Aktivitäten durch die Unfallversicherung des Unternehmens abgesichert. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gebeten, vor der Teilnahme eventuelle gesundheitliche Einschränkungen oder Bedenken mit dem Betriebssportausschuss zu besprechen.
§ 5 – Arbeitszeit und Freistellung Die Teilnahme an den Betriebssport-Angeboten erfolgt grundsätzlich außerhalb der regulären Arbeitszeit. Wenn die Betriebssport-Aktivitäten jedoch während der Arbeitszeit stattfinden, ist vorab eine Freistellung durch den Vorgesetzten zu beantragen. Die Freistellung erfolgt unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und der Verfügbarkeit des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterinnen.
§ 6 – Haftungsausschluss Die Teilnahme an den Betriebssport-Angeboten erfolgt auf eigene Gefahr. Das Unternehmen [Name des Unternehmens] übernimmt keine Haftung für Verletzungen oder Schäden, die während der Betriebssport-Aktivitäten auftreten.
§ 7 – Vertraulichkeit Die im Rahmen der Betriebssport-Aktivitäten gewonnenen Informationen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie beispielsweise sportliche Leistungen oder Gesundheitszustand, unterliegen der Vertraulichkeit und dürfen nicht ohne Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden.
§ 8 – Laufzeit und Änderungen Diese Betriebsvereinbarung tritt ab dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und hat eine Laufzeit von [Laufzeit der Vereinbarung] Jahren. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragsparteien.
§ 9 – Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Ort, Datum, Unterschriften
Leistungsträger nicht verteufeln. Die wenig bekannte Gefahr bei New Work
Ich erinnere mich noch gut an den Junge aus meiner 6. Klasse damals. Der Junge hatte richtig Lust zu lernen, wusste auf jede Frage der Lehrerin oder des Lehrers eine Antwort und nutzte die Pausen auch noch, um zu lesen. Dass er seine Hausaufgaben natürlich immer gemacht hatte, versteht sich von selbst. Kurzum: Der Junge war richtig unbeliebt und ein Außenseiter. Die Gefahr, dass Menschen im Betrieb zum „Außenseiter“ oder zur „Außenseiterin“ gestempelt werden, besteht nun plötzlich wieder! Die neuen Arbeitsformen sorgen leider dafür!
Mein Tipp Was Sie als Betriebsrat tun können, ja, meiner Meinung nach sogar tun müssen, entdecken Sie in der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat & New Work“. Und das Beste:
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Ihre
Andrea Einziger Redaktionsleitung |
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