Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier.


Videoüberwachung: Das gilt nach der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

In das Thema Videoüberwachung ist Bewegung gekommen. Grund ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.6.2023. Jetzt sind Sie als Betriebsrat gefragt!

• Um was es in diesem Urteil geht UND
• was jetzt aus Betriebsratssicht ganz besonders dringlich ist:

Das entdecken Sie in der neuen Ausgabe von „Betriebsrat vertraulich“. Und das Beste: Sie erhalten diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur noch hier zu klicken!


Betriebsrats-Woche KW 29/2023

Haben Sie und Ihre Kollegen diese ganz besonderen Urlaubsansprüche im Blick?

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,

sind das noch kleine Fluchten? Oder ist das Flucht? Gestern Nachmittag scrollte ich die News. Putin will Welthunger erzwingen … Klima außer Kontrolle … Kommunen am Limit … Ukraine-Krieg fordert immer mehr Tote … Hängengeblieben bin ich bei „Meghan und Harry: Gerüchte um Ehekrise verdichten sich.“ Endlich was Normales, dachte ich zuerst. Und später: „Gottes Güte, wo sind wir gelandet …“

Ja, es sind bewegte Zeiten. Doch auch die halten mich nicht davon ab, Ihnen jetzt und vollkommen katastrophenfrei den Tipp der Woche zu präsentieren.






Bildungsurlaub 2023: Lassen Sie keine Urlaubsansprüche verfallen
Mit dem sogenannten Bildungsurlaub fördert der Staat die Initiative von Beschäftigten zum lebenslangen Lernen. Es ist der gesetzlich verbriefte Anspruch von Deutschlands Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Weiterbildung während der Arbeitszeit. Doch die Statistik zeigt:

Diese Möglichkeit wird viel zu wenig genutzt. Mit Blick auf den Kalender heißt das: Noch ist Zeit zum Gegensteuern. Arbeiten Sie als Betriebsrat aktiv daran mit! Denn in fast allen Bundesländern wird die Möglichkeit geboten, sich für eine bestimmte Zeit der Berufstätigkeit freistellen zu lassen, um Gelegenheiten zur Weiterbildung wahrzunehmen.

Die Kosten der Weiterbildung trägt in diesem Fall zwar die oder der Beschäftigte. Ihr Arbeitgeber muss sie oder ihn aber bezahlt von der Arbeit freistellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen hierbei beide Seiten profitieren:

Ihr Arbeitgeber durch das neu erworbene Wissen – und Ihre Kollegin oder Ihr Kollege durch die Gewissheit, auf diese Weise auch mit wachsendem Lebensalter fachlich auf aktuellem Stand zu sein. Dabei darf ein Beschäftigter – mit gewissen Einschränkungen – selbst die inhaltlichen Schwerpunkte seiner Weiterbildung festlegen.

So viel Tage stehen Ihren Kolleginnen und Kollegen zu
Bei der Dauer des Bildungsurlaubs gilt der Grundsatz:

  • Fünf Tage bezahlte Freistellung pro Jahr für berufliche Weiterbildung.
  • In einigen Bundesländern können auch zehn Tage am Stück innerhalb von zwei Jahren beantragt werden.
In vielen Bundesländern haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf diesen Extra-Urlaub. Für Mitarbeiter in Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen und Sachsen gilt das nicht. Hier können Sie als Betriebsrat nur mit (freiwilligen) Betriebsvereinbarungen nachhelfen.

Die inhaltliche Seite des Bildungsurlaubs
Das Spektrum des Bildungsurlaubs für Beschäftigte in Deutschland ist breit gefächert. Es reicht von konkreten fachlichen Fortbildungen über politische Seminare und Vermittlung von Kenntnissen des allgemeinen tagespolitischen Geschehens bis hin zu persönlichkeitsbildenden Kursen.

Mein Tipp: Die meisten Bildungsurlaube werden immer noch in den folgenden Bereichen genommen.
  • EDV / Digitalisierung
  • Burn-out-Prävention
  • Sprachen (vor allem Englisch)
  • Ernährungsberatung
  • Selbstmanagement
  • Pädagogik
  • Psychologie
  • Gesundheit ((bezogen auf die körperliche als auch auf die geistige Fitness sowie Prävention und Vorsorge)
  • Stressmanagement
  • Persönlichkeitscoaching
  • Work-Life-Balance
  • Rhetorik
Diese 5 Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Bildungsurlaub vorliegen
Um Bildungsurlaub in Anspruch nehmen zu dürfen, müssen für Beschäftigte diese fünf Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Es muss eine bundeslandspezifische Regelung über Bildungsurlaub existieren.
  2. Es muss sich um eine anerkannte Bildungsmaßnahme handeln.
  3. Die persönliche Anspruchsberechtigung für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter muss vorliegen.
  4. Die/der Beschäftigte muss die Wartefrist erfüllt haben.
  5. Der Wunsch auf Bildungsurlaub wurde frühzeitig mitgeteilt.
Und nachdem das nun geklärt ist, hier noch ein ganz besonderer Tipp:

Die wichtigsten Mitarbeiterkontrollen 2023 von A bis Z …

… und wie und wo Sie als Betriebsrat immer den Finger draufhalten sollten, ja sogar müssen!

Das verrät Ihnen die Praxisübersicht aus der neuen Ausgabe unseres Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat vertraulich“.

Und das Beste: Sie erhalten diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur noch hier zu klicken!

Ihre

    Andrea Einziger
    Redaktionsleitung

    Wenn Sie diese E-Mail (an: unknown@noemail.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen.

    ultimo! Verlagsgesellschaft mbH
    Maarstr. 213
    53227 Bonn
    Deutschland


    welcome@ultimo-verlag.de
    www.ultimo-verlag.de
    Register: Registergericht Bonn, HRB 13661
    Steuer ID: DE814361012