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Künstliche Intelligenz im Unternehmen: Mehr Sicherheit mit klarer Betriebsvereinbarung

Das Thema Künstliche Intelligenz (KI) im Unternehmen nimmt an Fahrt auf. So hat jetzt Microsoft nicht nur angekündigt, KI in alle Office-Programme einzubinden. Nun gibt es demnächst auch einen Bing-Chat (Suchmaschinen-Chat) für Unternehmen. Ein kleiner weiterer Baustein. Viele andere Anbieter folgen. Und Arbeitgeber auch …

Höchste Zeit also für eine klare Betriebsvereinbarung. Und die erhalten Sie heute kostenlos. Sie finden sie in der neuesten Ausgabe unseres Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat & New Work“. Sie kommt kostenlos zu Ihnen. Inklusive dieser unverzichtbaren Betriebsvereinbarung. Sie brauchen nur noch hier zu klicken!




Betriebsrats-Woche KW 31/2023

Vorsicht vor diesem Arbeitgeber-Kniff in der Kündigungsanhörung

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,

wenn im Tarifvertrag steht: „Zusätzlich zum Bruttojahresentgelt wird ein Weihnachtsgeld bzw. eine Jahressonderzahlung gezahlt“, ist der Arbeitgeber auch daran gebunden.

Eigentlich selbstverständlich?

Eigentlich ja. Aber:

Ein Arbeitgeber meinte, sich die Zahlung bei einem erkrankten Beschäftigten sparen zu können. Dabei steht doch im Tarifvertrag genau das hier:

Die Arbeitnehmer erhalten
a) nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren 20 %
b) nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von acht Jahren 30 %
c) nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren 40 %
des tariflichen Monatsgrundlohns als Jahressonderzahlung mit der Oktoberrechnung.

Als ein Arbeitnehmer im Januar 2022 erkrankte und im Oktober aufgrund dessen weder Entgelt noch Entgeltfortzahlung erhielt (nach sechs Wochen andauernder Erkrankung zahlt die Krankenkasse ja Krankengeld), meinte der Arbeitgeber: Die Jahressonderzahlung brauche ich auch nicht zu zahlen.

Falsch!
Der Tarifvertrag knüpft hier ganz klar an das Bestehen des Arbeitsvertrags an. Es soll mit der Prämie also die Betriebstreue belohnt werden. Und auch wenn das Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ruhte, bestand es im arbeitsrechtlichen Sinne ja weiterhin. Folge: Der Arbeitgeber muss zahlen. Es ist schon erstaunlich, um was man sich inzwischen alles streiten muss (Arbeitsgericht (ArbG) Würzburg, Urteil vom 28.3.2023, Az: 6 Ca 61/23).


Und hier der Tipp der Woche für Sie:




Betriebsratsanhörung: Was niemals fehlen darf, zeigt dieses Urteil
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie zu einer von ihm beabsichtigten Kündigung anhört, muss er Sie umfassend und vollständig informieren. Allenfalls kleine Versehen und Nachlässigkeiten sind verzeihlich.

Doch nun ist Folgendes passiert: Ein Arbeitgeber wollte einen Vertriebsmitarbeiter kündigen. Dieser genoss Sonderkündigungsschutz. Die Kündigung sollte deshalb „außerordentlich“ und „hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist“ erfolgen. Kündigen wollte der Arbeitgeber, weil der Mitarbeiter immer wieder Angebote an Kunden zu spät verschickte, was bereits Kunden gekostet und dem Arbeitnehmer zwei Abmahnungen eingebracht hatte.

Nun war wieder etwas passiert: Der Arbeitnehmer hatte einer Kundin versprochen, ihr noch vor dem Urlaub sein Angebot zu schicken. Es war für die Kundin dringend. Er verabschiedete sich in den Urlaub, ohne das Angebot erstellt zu haben.

So die Darstellung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat in der Anhörung. Dabei „vergaß“ der Arbeitgeber aber, darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer der Kundin das Angebot zugesagt hatte, sofern er noch vor seinem Urlaub die internen neuen Preislisten bekommt. Zudem hatte sein Vorgesetzter ihn angewiesen, erst dann das Angebot abzuschicken. Vor dem Urlaub des Arbeitnehmers aber gab es diese Listen nicht. Das heißt: Er konnte – weisungsgemäß – das Angebot gar nicht erstellen.

Folge: Die Kündigungen sind wegen der fehlerhaften Betriebsratsanhörung unwirksam (ArbG Ulm, jetzt veröffentlichtes Urteil vom 15.3.2023, Az: 2 Ca 274/22).

Im Klartext:

  • Nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Sie als Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören.
  • Ihr Arbeitgeber hat Ihnen die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
  • Eine ohne Ihre Anhörung als Betriebsrat ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
  • Mit der Anhörung sollen Sie dann als Betriebsrat in die Lage versetzt werden, umfassend und sachgerecht überprüfen zu können, ob die Kündigung in Ihren Augen gerechtfertigt ist, oder nicht.
  • Deshalb darf Ihnen der Arbeitgeber Sachverhalte, die zugunsten des Beschäftigten sprechen, nicht verschweigen.
  • Schildert Ihnen der Arbeitgeber bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen – und damit irreführenden – Kündigungssachverhalt, der sich „bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken könne“, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam.
Und damit wäre dann auch wirklich alles gesagt!




Arbeitsbelastung: Ein entscheidendes Thema für die junge Generation

Gleich mehrere Studien bestätigen unabhängig voneinander: Junge Menschen leiden stark unter Arbeitsbelastung. Auch der neue Gesundheitsreport der Techniker Krankenkasse zeichnet dieses Bild. Mit Arbeitsunlust, oder der angeblichen Unfähigkeit, nicht arbeiten zu können, hat dies aber nichts zu tun. Doch da wäre noch etwas:

Ihnen als Betriebsrat kommt eine ganz entscheidende Bedeutung zu. Sie können etwas ganz Spezielles tun!

Was?
Das entdecken Sie in der neuesten Ausgabe unseres Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat & New Work“. Sie kommt kostenlos zu Ihnen. Sie brauchen nur noch hier zu klicken!

Ihre

    Andrea Einziger
    Redaktionsleitung

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