Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier.


Gratis-Checkliste:
So prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen bei einer verhaltensbedingten Kündigung wirklich alle Informationen gegeben hat

Die verhaltensbedingte Kündigung ist die häufigste Form der Kündigung. Doch in der Anhörung kommt es auf jedes Detail an. Und vor allem darauf, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber wirklich alle entscheidenden Informationen gibt.

Ob das der Fall ist, können Sie mit Hilfe der Checkliste „Anhörung zu einer geplanten verhaltensbedingten Kündigung“ jetzt in jedem einzelnen Fall blitzschnell prüfen.

Diese wichtige Checkliste entdecken Sie in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Wissensdienstes „@Betriebsrat“. Sie erhalten die gesamte Ausgabe inklusive Checkliste heute gratis. Aber nur, wenn Sie jetzt hier klicken!




Betriebsrats-Woche KW 32/2023

Wenn einem Betriebsratskollegen krankheitsbedingt gekündigt werden soll – so helfen Sie!

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,

Dinge gibt’s … Da wollte ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduzieren. Auf eine 4-Tage-Woche. Er arbeitete in einem Bereich, in dem auch viele andere Kolleginnen und Kollegen bei Bedarf eingesetzt werden können – und auch eingesetzt werden. Trotzdem lehnte der Arbeitgeber den Arbeitszeit-Verringerungswunsch ab. Begründung:

Den fehlenden Arbeitstag könne er nicht auffangen. Als aber das Arbeitsgericht nachfragte, warum an dem freien Tag nicht auch Beschäftigte aus anderen Bereichen im Bedarfsfall einspringen, wurde der Arbeitgeber kleinlaut. Genau das war ja gelebte Praxis bei ihm. Folge: Sein „Nein“ zur Arbeitszeitverringerung wurde revidiert. Richtig so (Arbeitsgericht (ArbG) Siegen, Urteil vom 1.6.2023, Az: 3 Ca 769/22).

Damit aber wird es auch schon höchste Zeit für den Tipp des Tages. Ich lege sofort los!




Kann einem (Ersatz-)Mitglied des Betriebsrats krankheitsbedingt gekündigt werden?

Diese Frage hat mir eine Leserin aus München gestellt. Offenbar hat ihr Arbeitgeber genau das vor. Die Antwort findet sich in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2021 (Urteil vom 18.8.2021, Az: 3 Sa 6/21). Doch der Reihe nach:

In dem 2021 entschiedenen Fall wollte ein Arbeitgeber einem (Ersatz-)Mitglied des Betriebsrats eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Grund: Er durfte diesen Kollegen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in den Nachtschichten einsetzen, vor allem aber: häufige Fehlzeiten:

2016: 164 Arbeitstage insgesamt, an 72 Arbeitstagen hatte der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen.
2017: 83 Arbeitstage, alle mit Entgeltfortzahlung
2018: 68 Arbeitstage (alle entgeltfortzahlungsbelastet)
2019: 74 Arbeitstage (alle entgeltfortzahlungsbelastet)
2020: 14 Arbeitstage (alle entgeltfortzahlungsbelastet)

Der Arbeitgeber kündigte schließlich krankheitsbedingt fristlos. Fristlos war erforderlich, weil das Ersatzmitglied zum Zeitpunkt der Kündigung Sonderkündigungsschutz genoss.

Das Betriebsratsmitglied erhob natürlich Kündigungsschutzklage – und gewann in Bausch und Bogen. Der Grund: Wir bewegen uns hier im Bereich von § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), also im Bereich des Kündigungsschutzes für Betriebsräte. Hier sagt das Gericht ganz klar:

Einem Inhaber des Sonderkündigungsschutzes als Betriebsrat kann nur dann gekündigt werden, „wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne besonderen Kündigungsschutz dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre“.

Aber weder die krankheitsbedingte Einschränkung (keine Nachtarbeit), noch die Zahl der Fehltage (inklusive derer, für die der Arbeitgeber hatte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen) rechtfertigen hier eine außerordentliche Kündigung.

Möglicherweise wäre eine ordentliche Kündigung ja durchgegangen (das Gericht lässt das offen, aber auch hier habe ich Zweifel. Es hätte zunächst ein BEM angeboten werden müssen, und da sind die Gerichte inzwischen sehr rigide!). Doch eine außerordentliche Kündigung konnte hier nicht die Lösung sein. Mehr noch:

Schon an die ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen legen die Gerichte einen strengen Maßstab an. Ihr Arbeitgeber muss genau begründen, warum er damit rechnet, dass auch in Zukunft erhebliche Fehltage auftreten und warum er glaubt, dass eine Verbesserung nicht zu erwarten ist. Doch wenn es um eine außerordentliche Kündigung wegen häufiger Krankheiten geht, liegt die Messlatte der Gerichte noch sehr viel höher!

Diese ist nur möglich, wenn ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.3.2014, Az: 2 AZR 825/12).

Folge: Einem aktiven Betriebsratsmitglied oder einem Ersatzmitglied mit Sonderkündigungsschutz aufgrund eines vorhergehenden Einsatzes im Betriebsrat (Nachwirkungszeitraum nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG) kann nur dann außerordentlich gekündigt werden kann, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Nichtbetriebsratsmitglied dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre (BAG, Urteil vom 15.3.2001, Az: 2 AZR 624/99).

Und damit wäre die Sache auch geklärt. Doch Halt, einen Tipp habe ich noch für Sie:





Betriebsbedingte Kündigungen: So ziehen Sie als Betriebsrat wirklich alle Register

Die Zahlen sind beunruhigend: Jedes 4. Unternehmen überlegt, zumindest Teile seiner Produktion ins Ausland zu verlagern. Das sind die Zahlen einer Untersuchung der EU. Der Deutsche Industrie- und Handelstag bestätigt dies. Und einige Unternehmen haben bereits ganz konkret mit Verlagerungen begonnen. Was wiederum Auswirkungen auf Zulieferer hat – und das wiederum auf deren Zulieferer. Es sind Dominosteine, die da ins Fallen kommen können. Und plötzlich steht das Thema betriebsbedingte Kündigungen an – und Sie mitten drin.

Wie Sie als Betriebsrat im Fall möglicher betriebsbedingter Kündigungen souverän und ganz im Sinne der betroffenen Kolleginnen und Kollegen reagieren, handeln und Ihren Arbeitgeber zu weitestmöglichen Zugeständnissen zwingen – das entdecken Sie in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Wissensdienstes „@Betriebsrat“.

Sie erhalten die gesamte Ausgabe inklusive dieses wichtigen Wissens- und Fachbeitrags für Sie als Betriebsrat heute gratis. Aber nur, wenn Sie jetzt hier klicken!

Ihre

    Andrea Einziger
    Redaktionsleitung

    Wenn Sie diese E-Mail (an: unknown@noemail.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen.

    ultimo! Verlagsgesellschaft mbH
    Maarstr. 213
    53227 Bonn
    Deutschland


    welcome@ultimo-verlag.de
    www.ultimo-verlag.de
    Register: Registergericht Bonn, HRB 13661
    Steuer ID: DE814361012