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Künstliche Intelligenz hält Einzug in den Betrieben. Jetzt kommt es auf Sie an

Der Einzug der Künstlichen Intelligenz in die Betriebe ist nicht mehr aufzuhalten. Doch wenn Sie sich nur einmal anschauen, was ChatGPT, also die Künstliche Intelligenz selbst, über die Überwachungsmöglichkeiten von Beschäftigten mithilfe von KI offenbart, wissen Sie auch: eine Betriebsvereinbarung ist unverzichtbar.

Mein Tipp

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Betriebsrats-Woche KW 37/2023

Ihre guten Rechte, wenn Ihr Arbeitgeber Verhandlungen einfach abbrechen will

Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat,

Gewerkschaft und Betriebsrat sind entsetzt. Der Reifenhersteller Fulda hat die laufenden Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan abgebrochen. 557 Stellen sollen wegfallen.

Der Arbeitgeber hat einen Vorschlag gemacht. Gewerkschaft und Betriebsrat halten diesen für viel zu niedrig. Als sie ihren Gegenvorschlag präsentierten, brach die Geschäftsführung die Verhandlungen ab. Doch geht das wirklich so einfach?

Den aktuellen Fall nehme ich zum Anlass, um das Thema im Tipp der Woche für Sie zu beleuchten. Denn leider sind die Konjunkturdaten in Deutschland bedrückend – und das Thema kann damit in naher Zukunft viel mehr Betriebsräte beschäftigten, als wir das jetzt für möglich halten.

Darf Ihr Arbeitgeber Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan einfach abrechen?

„Mein Vorschlag gefällt euch nicht. Eurer ist mir zu teuer! Ich breche die Verhandlungen ab!“ so in etwa sind die Verhandlungen beim Reifenhersteller Fulda über Sozialplan und Interessenausgleich verlaufen.

Kurz zur Erinnerung:
  • Ein Interessenausgleich wird nicht aus Selbstzweck geschlossen. Voraussetzung für einen Interessenausgleich ist nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) immer, dass Ihr Arbeitgeber in seinem Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt und
  • Änderungen geplant sind, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge haben können.
Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen als Betriebsrat und Ihrem Arbeitgeber, über die von ihm geplante Betriebsänderung. Es wird darüber verhandelt,
  • ob überhaupt und in welchem Umfang,
  • wann, also zu welchem Zeitpunkt, und
  • wie, also in welcher Art und Weise,
die Betriebsänderung tatsächlich durchgeführt wird.

Wichtig: Die Folgen der Betriebsänderung werden in einem Sozialplan geregelt, zum Beispiel was die Betriebsänderung Ihren Arbeitgeber am Ende kosten wird.

In der Regel legen Sie also im Interessenausgleich fest, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt in welcher Art und Weise durchgeführt werden sollen. In den Verhandlungen machen Sie als Betriebsrat Vorschläge, wie möglichst viele Betroffene geschont, Arbeitsplätze erhalten und mehr Sicherheit, zum Beispiel durch eine zeitliche Spreizung, geschaffen werden kann.

Achtung!
Will Ihr Arbeitgeber frühzeitig den Interessenausgleich umsetzen, können Sie ihn im Eilverfahren stoppen! Ihr Arbeitgeber hat eine Beratungs- und Verhandlungspflicht zum Interessenausgleich nach § 111 Satz 1 BetrVG.

Diese besteht auch, wenn Ihr Arbeitgeber der Ansicht ist, dass mit der von ihm geplanten Betriebsänderung keine wirtschaftlichen Nachteile für die Belegschaft verbunden sind. Ob tatsächlich ausgleichs- oder milderungswürdige Nachteile entstehen, wird erst dann erörtert, wenn die Aufstellung eines Sozialplans zu prüfen ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 25.1.2000, Az: 1 ABR 1/99).

Anders als der Interessenausgleich kann der Sozialplan von Ihnen als Betriebsrat im Wege des Einigungsstellenverfahrens gemäß § 112 Absatz 4 BetrVG erzwungen werden.

Doch zurück zur Frage: Wann darf der Arbeitgeber die Verhandlungen abbrechen?
Nach § 113 Abs. 3 BetrVG muss Ihr Arbeitgeber verhandeln. Denn nach dieser Regelung können nämlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund der Betriebsänderung entlassen wurden, die Zahlung einer Abfindung und/oder den Ausgleich ihrer anderweitigen wirtschaftlichen Nachteile bis zur Dauer von 12 Monaten verlangen, wenn

  • Ihr Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne zuvor einen Interessenausgleich mit Ihnen als Betriebsrat versucht zu haben, insbesondere
  • Verhandlungen mit dem Ihnen über einen Interessenausgleich gar nicht erst beginnen oder wenn
  • Ihr Arbeitgeber die Verhandlungen zu früh abbricht.
Wenn Sie also der Meinung sind, dass Ihr Arbeitgeber eine Einigung nicht einmal ernsthaft versucht hat, können Sie versuchen, ihn im Eilverfahren zurück an den Verhandlungstisch zu beordern (u.a. LAG München, Beschluss vom 22.12.2008, Az: TaBVGa 6/08).

Fazit
Haben Sie den Eindruck, Ihr Arbeitgeber hat nicht einmal versucht, ernsthaft zu verhandeln, klagen Sie. Oder drohen Sie die Klage zumindest an. Möglicherweise bekommen Sie ihn schon dann zurück an den Verhandlungstisch!


Leitende Angestellte: Die 10 Tricks der Arbeitgeber – und wie Sie sie klar enttarnen und erkennen


Es passiert immer wieder: Plötzlich erklärt ein Arbeitgeber eine ganze Reihe von Beschäftigten zu „leitenden Angestellten“, um sie Ihrer Mitbestimmung zu entziehen. Und immer wieder gibt es Arbeitgeber, die versuchen, Sie als Betriebsrat bei Fragen zu leitenden Angestellten außen vor zu lassen. Dabei kann es beispielsweise um die Lohnhöhe, Fragen zur Arbeitszeit oder auch um Kündigungen gehen.

Doch bei Ihnen wird Ihr Arbeitgeber damit ab sofort keinen Erfolg mehr haben! Denn in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Wissensdienstes „@Betriebsrat“ entdecken Sie jetzt alles zu den 10 häufigsten Tricks – und Ihren souveränen Umgang damit. Und das Beste:

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Ihre

    Andrea Einziger
    Redaktionsleitung

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