New Work und Ihre Mitbestimmung: Wie steht es bei Teamversetzungen um Ihre Rechte?
Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat,
in der „neuen“ Arbeitswelt werden Teams oft aufgaben- oder projektbezogen zusammengestellt. Danach lösen sich die Teams wieder auf. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bekommen neue Aufgaben in neuen Teams.
Wie weit sprechen Sie hierbei mit?
Ein neues Urteil liefert die Antwort. Doch bitte, lesen Sie selbst!
Gericht spricht Klartext: Wann ein Wechsel in ein anderes Team mitbestimmungspflichtig ist
Ein Arbeitgeber setzt in der Vorfertigung auf Teamarbeit. Er beschäftigt dort mehrere, unterschiedlich große Teams. Gearbeitet wird im 3-Schicht-Betrieb.
Geführt werden die Teams von einem Teamleiter. Dieser fungiert als direkter Vorgesetzter. Er ist für die Urlaubserteilung zuständig – und auch für Krankenrückkehrgespräche. Die Teamzusammenstellung variiert – je nach Komplexität der zu lösenden Aufgeben.
Eine Mitarbeiterin wollte dauerhaft in ein anderes Team versetzt werden. Der Arbeitgeber nahm die Versetzung vor, beteiligte den Betriebsrat aber nicht. Für die Arbeitnehmerin ändere sich ja sonst nichts. Da aber lag der Arbeitgeber daneben.
Nach Auffassung des LAG Thüringen handelt es um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gemäß §§ 95 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) (Beschluss vom 9.5.2023, Az: 1 TaBV 5/22). Hintergrund:
Voraussetzung für eine mitbestimmungspflichtige Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Für das LAG Thüringen war hier vor allem Letzteres entscheidend. Es argumentierte:
Wenn für eine Ihrer Kolleginnen oder für einen Ihrer Kollegen bei einer Zuordnung in eine andere organisatorische Einheit ein „im konkreten Arbeitsalltag spürbares anderes Arbeitsregime gilt“, sind ihre bzw. seine schutzwürdigen Interessen berührt.
Hier zum Beispiel gilt: Weil nicht alle Teams gleich groß sind, in der Zusammensetzung variieren und disziplinarisch von unterschiedlichen Teamleitern geführt werden, ändert sich das „Arbeitsregime“ bei einer Zuordnung zu einem anderen Team erheblich.
Dazu kommt, dass in größeren Teams eher Urlaubsanträge genehmigt werden als in kleineren. Ebenso von Bedeutung ist auch der Wechsel des Teamleiters. Schließlich hat dieser disziplinarische Befugnis. Das Gericht meint: Betroffene könnte hier auch von der Gunst der Teamleitung abhängig sein.
Fazit Das LAG bestätigte, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handelt. Gründe dafür waren die unterschiedlichen Teamgrößen, variierende Teamzusammensetzungen, verschiedene Teamleiter mit disziplinarischen Befugnissen und mögliche Änderungen im Arbeitsregime. Folge: Die Versetzung wurde (wie vom Betriebsrat nach § 101 BetrVG gefordert) aufgehoben, da der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden war.
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