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Neue Checkliste: In diesen Fällen bestimmen Sie bei der Lohngestaltung mit

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Mein Tipp
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Betriebsrats-Woche KW 41/2023

Was Sie vor Anrufung der Einigungsstelle deutlich machen müssen

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,

man mag ja von der Bild-Zeitung halten, was man will. Aber das haben die Redakteure gut analysiert. Bei den Wahlen in Hessen und Bayern ist deutlich geworden, dass die Wählerinnen und Wähler offensichtlich nicht ganz auf der Linie der „Ampel“ liegen. Das belegen auch Umfragen im Vorfeld und im Nachgang zu den Wahlen.

Was ist der Tenor der beiden größeren der drei Koalitionspartner: „Der Wähler und die Wählerin hat nicht verstanden, wie gut wir sind und was wir alles leisten …“

Nun ja.

Die Wahlen jedenfalls zeigen: Wer gewählt werden möchte, darf die Wählerinnen und Wähler nicht aus den Augen verlieren. Das gilt auch für Betriebsratswahlen:

Die Menschen haben eine feine Nase dafür, ob sie noch gut vertreten werden, oder ob sie getreten werden. „Warum ist das, was wir machen gut für DICH?“ Diese Frage gilt es stets zu beantworten. Übergeordnete Ziele sind für die, die wählen meist viel zu wenig greifbar und viel zu weit weg!

Zum Tipp der Woche:




Einigungsstelle erst, wenn Sie wirklich verhandelt haben


Das ist ein klarer Hinweis, den das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 18.4.2023 gibt (Az: 3 BV 2/23). Wörtlich heißt es da:

Einem Antrag auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zuvor nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung mit Vorschlägen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit unternommen wurde. Ein hinreichender Versuch einer Einigung bedingt – zumindest grob umrissen – eine inhaltliche Konkretisierung, zu welchem Regelungsgegenstand welche Regelung gewünscht wird.“

Was ist im entschiedenen Fall passiert?

Arbeitgeber und Betriebsrat stritten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Verfahren der Durchführung zu den Regelungsgegenständen psychische Belastungen und Raumklima. Doch der Betriebsrat verlangte gleich zu Beginn der Behandlungen, dass ihm ein Sachverständiger zur Seite steht. Das lehnte der Arbeitgeber ab. Der Betriebsrat erklärte die Verhandlungen für gescheitert. Nach einer Sitzungsrunde, in der nicht einmal über das eigentliche Thema gesprochen worden war. Deshalb die Klatsche des Gerichts.

So machen Sie es besser
Im entschiedenen Fall ist die Frage, wann eine Verhandlung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber als gescheitert gilt, von besonderem Interesse.

Vereinfacht ausgedrückt lautet die Antwort: Immer dann, wenn die Verhandlungen zum eigentlichen Gegenstand, zum Beispiel eine Betriebsvereinbarung, „wirklich“ gescheitert sind – sich also nichts mehr bewegt. Zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber bei einem „Nein“ bleibt, ohne sich zu bewegen und weitere Verhandlungen keinen Sinn mehr machen. Aber wohlgemerkt: Erst, wenn wirklich über „die Sache“ verhandelt worden ist!

Andererseits wird natürlich im Streitfall auch der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass Sie als Betriebsrat dazu verpflichtet sind, strittige Fragen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu verhandeln. Sie haben eine Verhandlungspflicht.

Machen Sie also, bevor Sie eine Einigungsstelle verlangen, dem Arbeitgeber unmissverständlich deutlich, dass Sie die Verhandlungen für gescheitert erachten – und weshalb Sie auch in weiteren Verhandlungen keinen Sinn mehr sehen. Nennen Sie objektiv nachvollziehbare Kriterien (seit drei Sitzungen kein Entgegen- oder Weiterkommen, keine Verhandlungsbereitschaft usw.) – die Sie bitte auch für den Fall der Fälle dokumentieren können (z. B. durch Verhandlungsprotokolle).

Dieser Nachweis ist wichtig – denn allein das „subjektive“ Gefühl, dass es nicht weitergeht, reicht nicht aus, um die Einberufung der Einigungsstelle zu verlangen.

Was nach der Einberufung geschieht
Mit der Anrufung der Einigungsstelle wird das Einigungsstellenverfahren eingeleitet. In der Regel muss die Einigungsstelle aber erst noch gebildet werden, bevor die Verhandlungen beginnen können. Das ist nur dann entbehrlich, wenn Sie in einer Betriebsvereinbarung die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle vereinbart haben (§ 76 Absatz 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

Die Einigungsstelle besteht nach § 76 Absatz 2 Satz 1 BetrVG aus:
  • einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die von Ihnen Betriebsrat und von Ihrem Arbeitgeber bestellt werden, und
  • einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen.
Bevor die Einigungsstelle tätig werden kann, müssen daher die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer festgelegt werden. Für Sie als Betriebsrat bedeutet das: Falls Sie selbst die Einigungsstelle anrufen wollen, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber einen konkreten Vorschlag zur personellen Besetzung der Einigungsstelle unterbreiten.



Können wir als Betriebsrat Pausen auch erzwingen?

Frage: „Unser Arbeitgeber nimmt es leider mit der Pausenregelung nicht so genau beziehungsweise lässt es zu, dass unsere Kolleginnen und Kollegen die Pause schwänzen.Das möchten und wollen wir nicht mehr hinnehmen. Welche Möglichkeiten haben wir?“

Die Antwort: Finden Sie in der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Wissensdienstes @Betriebsrat. Gleich kostenlos anfordern. Klicken Sie einfach hier!

Ihre

    Andrea Einziger
    Redaktionsleitung

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