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Betriebsrats-Woche KW 46/2023

Aus den Augen – aus dem Sinn? Wann Ihr Arbeitgeber Kollegen freistellen kann und wann nicht

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,

der Betriebsräte-Preis 2023 ist vergeben. Und wenn man sich die ersten drei Plätze anschaut … es belegt: Die Zeiten werden rauer.

Platz 1: Betriebsrat der Unilever Deutschland GmbH. Der Betriebsrat hatte erfolgreich für den Erhalt des Werks in Heilbronn gekämpft.

Platz 2: Betriebsrat der ZF Friedrichshafen AG. Er hatte eine Standortverlagerung erfolgreich abgewehrt.

Platz 3: Betriebsrat der K+S Minerals und Agriculture GmbH, Werk Werra. Er hatte eine Schließung des Werks verhindert.

Zum einen zeigen die Preise: Mit Ideen und Ausdauer, mit Hartnäckigkeit und viel Engagement können Sie als Betriebsrat eine Menge erreichen. Zum anderen aber zeigen die Preise auch: Viele Betriebsräte müssen sich auf Abwehrkämpfe einstellen. Es geht nicht wirklich um 4-Tage-Woche und Work-Life-Balance. Es geht ums Überleben. Hat sich der Wind wirklich schon so gedreht? Schauen Sie sich die Zahlen Ihres Arbeitgebers jedenfalls noch gründlicher an als früher schon.

Zum Tipp der Woche:




Können Arbeitgeber eine Freistellung einseitig anordnen, einfach so?

Eine Leserin hat mir folgende Frage geschickt:


„Eine Kollegin hat gekündigt. Der Arbeitgeber will sie unbedingt freistellen. Die Arbeitnehmerin möchte das aber nicht. Unsere Frage: Hat der Arbeitgeber überhaupt das Recht, eine Arbeitnehmerin einfach freizustellen?“

Hier ist die Lösung:

Das gehört zu den wirklich ewigen Mythen, die es auf Arbeitgeberseite gibt: „Wenn ich einen Arbeitnehmer nach dessen Kündigung nicht mehr sehen will, stelle ich ihn eben frei. Dann muss er seinen Urlaub abbummeln und ich spare Geld und Nerven!“. Das ist definitiv falsch! So beispielsweise das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt (Az: 7 Ga 49/10).

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin den Abschluss eines Aufhebungsvertrags angeboten, den diese abgelehnt hatte. Der Arbeitgeber reagierte damit, dass er die Arbeitnehmerin „bis auf weiteres“ freistellte. Den Kunden wurde mitgeteilt, die Arbeitnehmerin verlasse demnächst das Unternehmen.

Die Arbeitnehmerin klagte – und gewann!
In einem Eilverfahren stellte die Arbeitnehmerin den Antrag auf sofortige Weiterbeschäftigung – und gewann. Solange ein Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Freistellungsklausel enthält, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Heißt: Ohne ausdrückliche Vereinbarung kann ein Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen freigestellt werden! Achtung: Nicht jedes Gericht lässt aber ein solches Eilverfahren zu – so das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 16.2.2017 (Az: 21 SaGA 1/16). Kolleginnen und Kollegen sollten also immer auch ein „normales“ Verfahren anstreben.

Stichwort Aufhebungsvertrag
Wenn ein Arbeitgeber unter Umgehung des Betriebsrats einen Arbeitnehmer loswerden möchte, versucht er dies meist – wie auch im vorliegenden Fall – durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Der aber ist für Arbeitnehmer mit großen Gefahren verbunden:

  1. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nicht für Aufhebungsverträge. Der Arbeitgeber benötigt keinen Kündigungsgrund. Außerdem entfallen die Prüfung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sowie die Durchführung einer Sozialauswahl und Interessenabwägung.
  2. Keine Betriebsratsanhörung
  3. Kein Verfahren vor dem Integrationsamt für Aufhebungsverträge mit schwerbehinderten oder solchen Arbeitnehmern, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind
  4. Keine behördliche Zulassungserklärung für Aufhebungsverträge mit Schwangeren, Wöchnerinnen oder Arbeitnehmern in Elternzeit
  5. Kein Sonderkündigungsschutz für die Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 15 KSchG

Bislang haben Arbeitnehmer solche Aufhebungsverträge oft unterschrieben, weil der Arbeitgeber sie mehr oder weniger bedroht hat: „Die Kündigung bekommen Sie sowieso. Und wenn Sie nicht unterschreiben, stelle ich Sie eben ab sofort frei. Doch das Urteil zeigt: Ohne arbeitsvertragliche Regelung ist eine solche Freistellung nicht möglich.

Handlungsempfehlung für Sie als Betriebsrat
Wenn sich im Arbeitsvertrag keine Freistellungsklausel findet, kann der Arbeitgeber – es sei denn, der Arbeitnehmer stimmt zu – den Arbeitnehmer nicht einfach freistellen. Eine Freistellungsklausel sieht in etwa so aus:

„Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vom Ausspruch der Kündigung an von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellen, wenn ein sachlicher Grund, insbesondere ein grober Vertragsverstoß, der die Vertrauensgrundlage beeinträchtigt, vorliegt. Der Freistellungszeitraum gilt zunächst als Ausgleich für etwaige Überstunden und mögliche Freizeitausgleichsansprüche und dann als Erfüllung des Urlaubsanspruchs.“

Mit der Freistellung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend sämtliche ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassenen Unterlagen, Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Geräte und technische Ausrüstungsgegenstände unaufgefordert zu übergeben.

Doch auch wenn diese Klausel enthalten ist, greift sie ja nur, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird – oder wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich dem Aufhebungsvertrag zustimmt.

Übrigens: Einigen sich Mitarbeiter und Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag und der Arbeitgeber sagt dem Beschäftigten zu, eine bestimmte Anzahl Urlaubstage abzugelten, ist er daran gebunden. Selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass viel weniger Urlaubstage abzugelten wären (LAG Köln, Urteil vom 4.4.2012, Az: 9 Sa 797/11).



Wenn Ihr Arbeitgeber weniger Homeoffice will …

... kommt er nicht an Ihnen als Betriebsrat vorbei. Oder doch? Die Gerichte entscheiden widersprüchlich. Wichtig ist, dass SIE jetzt klug handeln!

Alle aktuellen Urteile. Alle Empfehlungen. Und vor allem: Klare Handlungsempfehlungen finden Sie in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat & New Work“.

Sie erhalten diese Ausgabe zum Kennenlerne gerne gratis. Es geht ganz einfach: Sie brauchen nur hier zu klicken!

Ihre

    Andrea Einziger
    Redaktionsleitung

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