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Krankheitswelle so groß wie noch nie: Was Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber jetzt unternehmen können und müssen

Die Zahl der Krankmeldungen bewegt sich auf Rekordniveau. Dabei hat die Grippesaison noch nicht einmal richtig begonnen. Doch gesetzliche Sonderregeln gibt es seit dem Auslaufen der Corona-Gesetze nicht mehr. Das heißt: Zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen (und damit letztendlich auch zu Ihrem eigenen Schutz) sind jetzt Sie als Betriebsrat gefragt.

Was Sie tun können, wenn eine Krankheitswelle den Betrieb überrollt, habe ich für Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Praxisdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“ zusammengestellt.

Aus aktuellem Anlass erhalten Sie diese Ausgabe gratis.

Es geht ganz einfach: Sie brauchen nur noch hier zu klicken!




Betriebsrats-Woche KW 48/2023

So verteidigen Sie Ihr Recht, wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Betriebsratsarbeit behindert

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,

ein Arbeitgeber verbot seinem Betriebsrat das Abhalten einer außerturnusmäßigen Betriebsratssitzung. Diese war notwendig, weil der hinzugezogene Rechtsanwalt und der ebenfalls hinzugezogene Gewerkschaftssekretär zur turnusmäßigen Betriebsratssitzung nicht kommen konnten.

Der Betriebsrat forderte, nachdem das Spielchen eine Weile hin- und hergegangen war, Unterlassung – und er bekam recht. Im jetzt veröffentlichten Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf heißt es:

„Der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich. Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu.“ (Beschluss vom 30.8.2023, Az: 12 TaBV 18/23).

Klare Worte – und für mich Grund genug im Tipp der Woche einmal einen genaueren Blick auf das Thema „Behinderung der Betriebsratsarbeit“ zu werfen.





Behinderung der Betriebsratsarbeit: Klare Worte vom Landesarbeitsgericht

Diese Klage auf Unterlassung hat es in sich. Konkret forderte ein Betriebsrat von seinem Arbeitgeber Folgendes:

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. Der Arbeitgeberin aufzugeben,

  1. es zu unterlassen, seine Arbeit dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsrat und seine Mitglieder für die Durchführung ihrer Betriebsratssitzungen auf turnusmäßig stattfindende Betriebsratssitzungstermine verweist und für andere Termine die Freistellung der Betriebsratsmitglieder verweigert,

  2. es zu unterlassen, seine Arbeit dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder des Firmengeländes verweist, wenn diese zu einer Betriebsratssitzung erscheinen, zu der sie eingeladen wurden, die außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindet,

  3. es zu unterlassen, seine Arbeit dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mittels der Aussprache von Verboten den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren,

  4. es zu unterlassen, seine Arbeit dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern körperlich den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren,

  5. es zu unterlassen, seine Arbeit dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende dem Rechtsbeistand des Antragstellers und Gewerkschaftsvertretern von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften den Zutritt zum Gelände und den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin verwehrt, sofern der Betriebsrat zuvor einen Beschluss gefasst hat, den Rechtsbeistand oder Gewerkschaftsvertreter zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats beratend hinzuzuziehen,

  6. es zu unterlassen, seine Arbeit dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mit Abmahnungen und Verdienstkürzungen droht für den Fall, dass diese an einer der Antragsgegnerin gegenüber angezeigten Betriebsratssitzung teilnehmen.
2. Für jeden Fall des Zuwiderhandelns entgegen den Anträgen zu 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro gegen die Arbeitgeberin zu verhängen.

Genau das hatte der Arbeitgeber nämlich getan – und bekam die Quittung: 5.000 Euro Strafe werden jetzt für jeden Fall des Zuwiderhandelns fällig (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.8.2023, Az: 12 TaBV 18/23).

Dabei ist § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eindeutig: „Die Mitglieder des Betriebsrats … dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.“


Meine klare Empfehlung: Verteidigen Sie Ihr Recht
Einige Arbeitgeber unterlaufen die Mitbestimmung des Betriebsrats zielgerichtet und systematisch. Ich kann dazu nur sagen: Lassen Sie sich das nicht gefallen! Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt!

Beispiel

Ein Arbeitgeber hatte es besonders auf zwei Betriebsratsmitglieder abgesehen. Also setzte er Kollegen auf sie an, ließ die Betriebsräte von anderen Mitarbeitern an die Arbeitsplätze begleiten und deren Arbeitsleistung aufzeichnen. Er wollte Arbeitsmängel feststellen.

Es kam, wie es kommen musste: Die beiden Betriebsratsmitglieder ließen sich das nicht gefallen und klagten. Dem Arbeitgeber wurde es unter Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000 Euro verboten, weiterhin einen solchen Überwachungsdruck auszuüben. Das Gericht sah hierin eine verbotene Behinderung der Betriebsratsarbeit (Arbeitsgericht (ArBG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 2.9.2016, Az: 5 BV 19/16).

So gehen Sie vor:
Ihr Arbeitgeber behindert Ihre Arbeit? Gehen Sie in aufeinander aufbauenden Schritten vor:

Schritt 1: Höflicher Hinweis!
Etwa so:

Behinderung der Betriebsratsarbeit von …
Sehr geehrte/r Frau/Herr …, am … um … Uhr musste das Betriebsratsmitglied … zur Verrichtung dringender und nicht aufschiebbarer Betriebsratsarbeit seinen Arbeitsplatz verlassen. Wie Sie wissen, tagte um diese Zeit das Gesundheitsgremium zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement des Mitarbeiters … Das Betriebsratsmitglied … gehört diesem Gremium an.

Die Entscheidung zum Verlassen des Arbeitsplatzes durch das Betriebsratsmitglied … wurde unter Rücksichtnahme auf betriebliche Belange getroffen.

Dennoch kam es bei der Abmeldung von seinem Arbeitsplatz zu einer unschönen Szene: Unser Kollege wurde durch seinen Vorgesetzten wüst beschimpft und sollte so und unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zum Verbleib am Arbeitsplatz gezwungen werden. Dies stellt eine massive Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Wir fordern Sie als Geschäftsleitung auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich ein solcher Vorfall nicht wiederholt. Für ein klärendes Gespräch mit allen Beteiligten stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Schritt 2: Klage
Verstößt Ihr Arbeitgeber weiterhin in grober Weise gegen seine Verpflichtungen nach dem BetrVG, können Sie vor das Arbeitsgericht ziehen und ein sogenanntes Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG einleiten. Ihr Ziel ist es dabei, Ihrem Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht aufzugeben,

  • eine Handlung zu unterlassen – etwa dauernde Verstöße gegen Betriebsvereinbarungen,
  • die Vornahme einer Handlung zu dulden – etwa die Mitbestimmung des Betriebsrats – oder
  • eine Handlung vorzunehmen – etwa ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.
Bei Eilbedürftigkeit können Sie auch eine einstweilige Verfügung im Rahmen eines Eilverfahrens durchsetzen.

Wenn Sie gewinnen, Ihr Arbeitgeber dann aber der gerichtlichen Entscheidung widerspricht, können Sie beim Arbeitsgericht beantragen, dass der Arbeitgeber nach vorheriger Androhung zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld angehalten wird (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 BetrVG).

Und das ist noch nicht alles: Denn handelt Ihr Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, können Sie beim Arbeitsgericht beantragen, dass der Arbeitgeber wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld verurteilt wird (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Nicht schön – aber manchmal muss das eben sein!



Betriebsvereinbarung: Können wir nur einen Teil kündigen und den Rest in Kraft lassen?

Frage: „Wir haben in unserer Firma eine uralte Betriebsvereinbarung, in der unseren Kolleginnen und Kollegen neben anderen Benefits noch eine Kontoführungsgebühr in Höhe von 5 Euro pro Monat gewährt wird. Die Gebühr hält unser Arbeitgeber inzwischen für überholt und möchte sie abschaffen. Grundsätzlich haben wir nichts dagegen, wenn er uns an anderer Stelle (wir verhandeln gerade mehrere neue Verhandlungen mit ihm) entgegenkommt. Wäre es möglich, nur einen Teil der Betriebsvereinbarung isoliert zu kündigen und die anderen in Kraft lassen?“

Die Lösung … finden Sie in der neuesten Ausgabe des Praxisinformationsdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“. Sie erhalten diese Ausgabe gerne gratis. Sie brauchen nur noch hier zu klicken.

Ihre

    Andrea Einziger
    Redaktionsleitung

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