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Ausgabe KW 02/2024
8. Jahrgang

Auch in der Freizeit ist das Lesen betrieblicher Nachrichten ein Muss. Es sei denn …


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob und wann Beschäftigte auch in der Freizeit SMS-Nachrichten des Arbeitgebers lesen müssen. Das Urteil zeigt die Bedeutung von Betriebsvereinbarungen – und ist damit außerordentlich wichtig für Sie als Betriebsrat!

Alles zu diesem Urteil – was jetzt aus Betriebsratssicht ganz konkret zu tun ist, entdecken Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat & New Work“. Aus aktuellem Anlass erhalten Sie diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!

Was passiert, wenn Ersatzmitglieder so kurzfristig nicht an der Sitzung teilnehmen können?

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

stellen Sie sich vor, Sie arbeiten seit 17 Jahre im selben Betrieb. In den 17 Jahren sind Sie insgesamt vier Mal zu spät zur Arbeit gekommen. Nicht schuldhaft, sondern aufgrund von Verkehr … Stromausfall, und der Wecker hat nicht geläutet usw. 

Abgemahnt wurden Sie … ja. Aber nach der vierten Verspätung innerhalb der 17 Jahre kündigt Ihr Arbeitgeber … 

Kommt er damit durch?

Nein, so dass Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit Urteil vom 11.10.2023, Az: 29 Ca 2643/23. In diesem Fall ist die Kündigung unverhältnismäßig. Oder, in Fakten ausgedrückt:
  • Die Kündigung bei einer 17-jährigen Betriebszugehörigkeit UND
  • einem Lebensalter von 59 Jahren UND bei
  • nur vier Verspätungen in der gesamten Zeit
ist definitiv nicht verhältnismäßig. Wenn Ihnen also in einem ähnlichen Fall die Anhörung zu einer geplanten Kündigung ins Betriebsratsbüro geflattert kommt – Sie wissen, was zu tun ist. Sagen Sie Nein!

Und was ist mein Tipp der Woche?

Leserfrage: Immer gleich Ersatzmitglieder zur Betriebsratssitzung einladen. Ein Muss?


Ein Leser hat mir folgende, wie ich finde, spannende Frage geschickt:

„Wenn in unseren Betriebsratssitzungen eine Kollegin oder ein Kollege krankheitsbedingt fehlt (was leider immer mal wieder vorkommt), bestellen wir natürlich ein Ersatzmitglied ein. Nun kommen ‚Krankmeldungen‘ manchmal auch sehr kurzfristig. Im letzten Fall kam die Meldung gerade einmal 45 Minuten vor der Sitzung. 

In solchen Fällen ist es äußerst schwierig, noch ein Ersatzmitglied zu organisieren. Kann die Sitzung dann nicht auch ohne stattfinden?“

Die Lösung: Sie müssen sich zumindest bemühen, ein Ersatzmitglied für die Sitzung zu gewinnen. So regelt es § 29 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Gefahr:

Fehlt jemand aus dem Gremium und kommt dafür kein Ersatzmitglied, ist die Beschlussfähigkeit in der Regel nicht gegeben. Treffen Sie dennoch Beschlüsse, können diese nicht wirksam sein.

Doch keine Regel ohne Ausnahme …
Wenn es der oder dem Betriebsratsvorsitzenden tatsächlich nicht mehr möglich war bzw. ist, ein Ersatzmitglied zu laden, gilt eine Ausnahme. Doch dann muss es sich schon um einen sehr kurzfristigen Ausfall handeln. In einem in früheren Jahren entschiedenen Fall akzeptierte ein Gericht das Fehlen eines Ersatzmitglied, weil das „reguläre“ Mitglied erst auf dem Weg zur Sitzung verunfallt war.

Fazit
Bemühen Sie sich auch bei kurzfristigen Absagen immer um ein Ersatzmitglied, wenn eben möglich. Gehen Sie auf Nummer sicher.

Ausländische Kolleginnen und Kollegen: Die 6 wichtigsten Praxisfragen ...

Deutschland ist durch die Zuwanderung stark gewachsen. Aus vielen Ländern kommen Menschen inzwischen zu uns. Das bereits schon seit Jahren, wenn nicht sogar seit Jahrzehnten multikulturelle Leben wird noch bunter und vielfältiger. Auch in der Arbeitswelt. Was das für Sie als Betriebsrat bedeutet – und welche sechs Praxisfragen besonders wichtig sind, habe ich eigens für Sie zusammengestellt. 

Diese 6 Praxisfragen und die rechtssicheren Antworten darauf entdecken Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat & New Work“. Zum Kennenlernen erhalten Sie diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung