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Knapp 21.000 Straftaten mit rechtsextremem Hintergrund pro Jahr! Höchste Zeit zu handeln!
Eine traurige Statistik des Innenministeriums: Straftaten mit rechtsextremem Hintergrund sind in Deutschland auf einem Rekordhoch. Sie steigen Jahr für Jahr. Leider sind auch zahlreiche Betriebe betroffen. Eine Entwicklung, der Sie als Betriebsrat nicht tatenlos zusehen sollten.
Mein Tipp In der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“ zeige ich Ihnen alle Ihre Handlungsoptionen! Sichern Sie sich Ihr kostenloses Exemplar mit dieser Übersicht jetzt. Sie brauchen nur hier zu klicken!
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Endet die betriebliche Übung mit Eintritt in die Rente?
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Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat, am vorletzten Wochenende hat es 1,13 Prozent der in Deutschland lebenden Menschen zu Demonstrationen gegen rechts auf die Straße getrieben. 900.000 in Zahl – was auch heißt: 98,87 Prozent haben die Demos links liegen lassen. Am folgenden (also an diesem) Wochenende waren es dann nicht mal mehr 150.000 Demonstrantinnen und Demonstranten. Der Mobilisierungsgrad nach nur einem Wochenende: nur noch 0,18 %. 99,82 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner hatten kein Interesse an einer Beteiligung. Eine Gewerkschaft, die bei einem Streikaufruf eine solche Resonanz erleben würde, hätte sicherlich ein größeres Problem. Wollen wir hoffen, dass die Zahl „99 Prozent sind nicht dabei“ nicht am Ende zu wirklich großen Problemen führt. Stichwort Europawahl und Herbstwahlen in Deutschland. Eine Leserin wollte von mir übrigens wissen: Können und dürfen wir als Betriebsrat Stellung gegen rechts beziehen? Klare Antwort: Ja. Nur die persönliche Diffamierung einzelner Kolleginnen und Kollegen, die eventuell entsprechenden Listen angehören ist tabu. Auseinandersetzung in der Sache aber ist klar ein demokratisches Recht und auch ein persönliches, nämlich dem Recht auf freie Meinungsäußerung, das übrigens deshalb im Grundgesetz (GG) eine so große Rolle spielt, weil die Väter dieses Gesetzes die Zeit 33 bis 45 noch mehr als deutlich vor Augen hatten. Zum Tipp der Woche:
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Betriebliche Übung – die gilt auch für Betriebsrentnerinnen und -rentner
Das Thema „Betriebliche Übung“ hat einmal mehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt:
In einer Betriebsvereinbarung waren Beihilfeleistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt. Freiwillig zahlte dieser Arbeitgeber die Leistungen auch für die Betriebsrentnerinnen und -rentner.
Erst Jahre später teilte der Arbeitgeber den Betriebsrentnerinnen und -rentnern mit, dass die Leistung ab sofort freiwillig sei. 2020 stellte er sie ein. Hiergegen klagte ein frisch in die Rente entlassener Arbeitnehmer – und bekam recht.
Es war längst eine betriebliche Übung entstanden, die der Arbeitgeber so einfach nicht mehr brechen konnte. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs durften sich inzwischen darauf verlassen, dass ihnen auch mit Eintritt in den Ruhestand die Beihilfen gewährt werden (BAG, am 16.1.2024 veröffentlichtes Urteil vom 19.9.20223, Az: 1 AZR 281/22).
Tipp: Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch ein weiteres Urteil.
Doch noch kurz zur Erinnerung: Betriebliche Übung heißt:
Wenn Ihr Arbeitgeber eine freiwillige Leistung (Weihnachtsgeld, kostenlose Parkplätze, Gratis-Getränke für alle etc.) mehrfach hintereinander oder über einen längeren Zeitraum gewährt, wird diese zum arbeitsvertraglichen Bestandteil und damit Pflicht für ihn. Ausnahme: Er hat die Leistung ausdrücklich unter einen Freiwilligkeits- oder einen Widerrufsvorbehalt gestellt.
Um ganz sicher zu gehen, haben Arbeitgeber in ihren Verträgen deshalb meist eine Regelung wie diese:
„Geldwerte Leistungen, z. B. Weihnachtsgeld, zu denen der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht. Aus der tatsächlichen Erbringung solcher Leistungen können keine Rechtsansprüche für die Zukunft hergeleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung mehrfach und ohne ausdrücklichen Hinweis darauf erfolgt, dass aus der Leistung für die Zukunft keine Rechtsansprüche entstehen können.“
Bislang ging eine solche Regelung auch in Ordnung. Doch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat inzwischen entschieden: Diese Klausel im Formulararbeitsvertrag ist unwirksam. Sie schließt nämlich Individualabreden zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber mit ein. Diese dürfen aber nicht von einer solchen Klausel erfasst werden. Folge:
Die Klausel ist unwirksam. Ihr Arbeitgeber kann bislang gewährte Leistungen nicht mehr einstellen. Hat er sie mehrfach in Folge gewährt, ist eine betriebliche Übung entstanden (Urteil vom 9.9.2022, Az: 9 Sa 28/22).
Mein Tipp
Schauen Sie also mal genau nach, ob sich in den Arbeitsverträgen Ihres Arbeitgebers eine solche Klausel wie oben befindet. Fehlt in dieser ein Satz wie „Von dieser Vereinbarung bleiben Individualabreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unberührt“, kann Ihr Arbeitgeber bislang mehrfach gewährte Leistungen wie z. B. ein Weihnachtsgeld nicht mehr einstellen. Es ist eine betriebliche Übung entstanden. Und das heißt: ein dauerhaftes Recht darauf!
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Sonderurlaub 2024: Welche Regelungen gesetzlich gelten – und wie eine vorteilhafte Betriebsvereinbarung aussehen könnte
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Alle Jahre wieder stellt sich die Frage: Wann haben Ihre Kolleginnen und Kollegen im aktuellen Jahr Anspruch auf bezahlte Freistellung – und wann nicht? Lediglich für die freien Tage bei der Erkrankung von Kindern von Beschäftigten gibt der Gesetzgeber konkrete Fristen vor. 2024 gelten für diese Kinderkrankentage neue Regeln (s.u.). Doch in diesem Fall übernehmen die Krankenkassen den Lohn. Was aber gilt bei privaten Arztbesuchen, persönlichen Ereignissen oder auch, wenn Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden?
Mein Tipp Den aktuellen Überblick 2024 finden Sie in der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“. Sichern Sie sich Ihr kostenloses Exemplar mit dieser Übersicht jetzt. Sie brauchen nur hier zu klicken!
Ihre
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Andrea Einziger Redaktionsleitung
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