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Ausgabe KW 06/2024
8. Jahrgang

Neue Studie zeigt: Frauen haben immer noch schlechtere Karten im Beruf und beim Gehalt!


Doch Sie als Betriebsrat haben ein mächtiges Werkzeug an der Hand, um das zu ändern!

Wie dieses Werkzeug aussieht, entdecken Sie in der neuesten Ausgabe unseres Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat & New Work“. Sie erhalten diese Ausgabe GRATIS – denn Gerechtigkeit geht jeden an. Sie brauchen nur hier zu klicken!

Sichern Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen ausreichende Pausenzeiten

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

langzeiterkrankte Kolleginnen und Kollegen brauchen ein besonderes Augenmerk. Und natürlich gilt der Blick auch der Frage: Hat möglicherweise die Arbeit bzw. der Arbeitsplatz damit zu tun? Das ist ja nun leider auch häufiger der Fall – ohne, dass Arbeitgeber mit großen Konsequenzen rechnen müssen.

In Belgien sieht das etwas anders aus. Und das Modell, ich gebe es zu, gefällt mir. Dort mussten jetzt einige Unternehmen hohe Geldstrafen zahlen, weil zu viele ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu lange krank sind bzw. zu lange krank waren.

Die Entwicklung in Belgien ist allerdings auch dramatisch: Die Zahl der Langzeitkrankten in Belgien hat sich in 15 Jahren auf eine halbe Million verdoppelt – und ein Ende des Anstiegs ist nicht in Sicht. (In Deutschland steigt die Zahl übrigens auch – um jährlich etwa 5 %, wie das Gesundheitsministerium berichtet).

Wäre da eine Geldstrafe für besonders anfällige Arbeitgeber nicht angebracht?

Also wie gesagt: Mir gefällt die Idee!

Da wäre noch etwas: Wir haben einen neuen Informationsdienst! Inklusion aktuell! Ein Thema, das mir sehr am Herzen liegt. Und aus diesem Grund können Sie jetzt die aktuelle Ausgabe kostenlos erhalten. Es lohnt sich definitiv. Sie brauchen nur hier zu klicken!

Zum Tipp der Woche:

Können Sie als Betriebsrat Pausen erzwingen?


Eine Leserin hat mir folgende Frage geschickt: „Unser Arbeitgeber nimmt es leider mit der Pausenregelung nicht so genau – beziehungsweise lässt es zu, dass unsere Kolleginnen und Kollegen die Pause schwänzen. Das möchten und wollen wir nicht mehr hinnehmen. Welche Möglichkeiten haben wir?"

Die Lösung
Am besten, Sie schließen mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Thema Pausenzeiten. Hält er sich dann nicht an diese Vereinbarungen, können Sie ihn sogar zu einer Unterlassung auffordern. Ihn also gerichtlich zwingen.

Es gibt auch schon Urteile zu diesem Thema. So hat beispielsweise das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Arbeitgeber schlichtweg die Arbeitsleistung der Beschäftigten nicht annehmen darf, die sich nicht an die Pausenzeiten halten wollen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.9.2014, Az: 15 TaBV 706/14). Denn um es klar zu sagen:

Ob und wann Ihr Arbeitgeber Pausen gewähren möchte, ist nicht allein ihm überlassen. Er muss sich schließlich auch an die Spielregeln des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) halten. Und das macht ihm klare Vorgaben:

So beträgt die Dauer von Ruhepausen bei einer Arbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden 30 Minuten, bei Arbeitszeiten darüber sogar 45 Minuten. Wenn Ihr Arbeitgeber Ruhepausen in Zeitabschnitte einteilt, müssen diese wenigstens 15 Minuten betragen.

Achtung!
Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens kann Ihr Arbeitgeber aber frei über Länge und Dauer der Pausen entscheiden, hört und liest man im Internet oft. Das gilt nicht uneingeschränkt:

Ihnen als Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht zu. Und hier gilt dann ohne Wenn und Aber:

Hat Ihr Arbeitgeber unter Ihrer Mitwirkung Pausenzeiten für die Beschäftigten festgelegt, muss er sich auch daran halten. Das bedeutet dann auch, dass er ein Weiterarbeiten in den vereinbarten Pausenzeiten werden anordnen noch dulden darf. Will er von der mit Ihnen getroffenen Regelung abweichen, muss er Sie einbeziehen und Ihre Zustimmung einholen.

Mein Tipp
In puncto Arbeitszeit unterliegen vor allem folgende Themen Ihrer Mitbestimmung nach § 87 BetrVG:
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
  • Überstunden
  • Kurzarbeit
  • Ausgestaltung eines Schichtsystems
  • Einführung von Gleit- oder Vertrauensarbeitszeit 
  • Abrufarbeit
  • Einführung von Bereitschaftsdienst

„Darf unser Arbeitgeber eine Änderungskündigung trotz unseres Widerspruchs aussprechen?“

Frage: „In unserem Betrieb steht eine Umorganisation an. Unser Arbeitgeber hat mehrere Änderungskündigungen ausgesprochen. Diesen aber hatten wir widersprochen. Wie geht es nun weiter?“

Die Antwort … entdecken Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat & New Work“. Sie erhalten diese Ausgabe gratis. Klicken Sie einfach hier!

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung