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Ausgabe KW 08/2024
8. Jahrgang

Wegfall der Geschäftsgrundlage … Erreichen des Zwecks … Alt gegen neu: So können Ihre Betriebsvereinbarungen auch ein abruptes Ende finden


In der schnelllebigen Zeit von heute hat kaum noch etwas auf Dauer Bestand. Das gilt auch für Betriebsvereinbarungen. Denn diese können sogar enden, ohne dass Sie oder Ihr Arbeitgeber eine Kündigung der Vereinbarung ausgesprochen haben. Doch wann ist das der Fall? Und was gilt generell?

Die ganz konkreten Antworten entdecken Sie in der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Rechtswissen Betriebsrat“. Sie erhalten diese HEUTE gratis. Es geht ganz einfach. Sie brauchen nur hier zu klicken!

Schauen Sie mal, wer bei einer Tariflohnerhöhung NICHT profitiert

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

wo steckt der Teufel? Im Detail! Das durfte jetzt auch der bei Tesla in Grünheide gebildete Wahlvorstand erfahren. Die dort begonnene Betriebsratswahl muss neu angesetzt werden. 

Hintergrund: Seit den letzten Wahlen hat sich die Belegschaft enorm vergrößert. Hier kommt § 7 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ins Spiel. Dort heißt es, dass außerhalb des regelmäßigen Turnus von vier Jahren neu gewählt werden muss, wenn „mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist!“

Der Wahlvorstand hat sich bei diesem 2-Jahres-Turnus verrechnet. Die letzte Wahl hatte am 28.2.2022 stattgefunden. Damit hätte die neue Wahl erst ab dem 29.2.2024 starten können. Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt Oder meinte deshalb:

Durch den zu früh gewählten Termin könnte ein so gewählter Betriebsrat am Ende ohne Legitimation sein. Aus diesem Grund untersagte das Gericht eine Durchführung der Wahl bis Ende Februar. Erst anschließend darf bei Tesla in Grünheide ein neuer Betriebsrat gewählt werden bzw. die Wahl neu gestartet werden. 

Aktuell beschäftigt Tesla übrigens 12.415 Menschen, darunter 10.616 Männer, 1.788 Frauen und elf nicht-binäre Personen. Auf ein Neues!

Zum Tipp der Woche

Tariflohnerhöhung: Profitieren auch die Altersteilzeiter im Blockmodell nach ihrer Freistellung davon?


Eine Leserin hat mir folgende Frage geschickt:

„Ein Kollege hat sich hilfesuchend an uns gewandt. Er befindet sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Nun hat es für unsere Branche eine Tariflohnerhöhung ergeben. Er behauptet, der Arbeitgeber würde ihm diese Erhöhung nicht zahlen. Bevor wir uns mit dem Fall beschäftigen, würde ich gerne wissen, ob freigestellte Arbeitnehmer beim Blockmodell der Altersteilzeit überhaupt einen Anspruch auf Tariflohnerhöhungen haben.“

Die Lösung
Beim sogenannten Blockmodell arbeiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Altersteilzeitvereinbarung erst einmal mit voller Kraft weiter – verzichten aber auf einen Teil ihrer Vergütung, um dann anschließend mehrere Jahre unter Fortzahlung ihres Entgelts freigestellt zu werden. 

Da liegt der Verdacht nahe, dass allein das angesparte Guthaben maßgeblich für die Bezahlung der später freigestellten Altersteilzeiter ist. Aber:

Die Rechtsprechung beurteilt dies anders: Der Teilzeitarbeitnehmer im Blockmodell erarbeitet sich kein Geld, sondern ein Zeitguthaben für die Freistellungsphase. Folge: Er muss für die gesamte Dauer der Altersteilzeit – also sowohl in der Arbeits- wie auch in der Freistellungsphase – so gestellt werden, als ob er durchweg als Teilzeitbeschäftigter tätig gewesen wäre. Von Tariflohnerhöhungen profitiert er also mit (Urteil vom 12.9.2012, Az: 4 Sa 1380/12). An dem Urteil hat sich bis heute nichts geändert.

Wichtig zu wissen für Sie als Betriebsrat:
  • In der Arbeitsphase entsteht Zeitguthaben!
  • Dieses Zeitguthaben führt dazu, dass der Betreffende während der Freistellungsphase unter Fortzahlung der laufenden Bezüge freigestellt wird und sich seine Bezüge nach den zur Zeit der Auszahlung aktuellen Entgeltbedingungen berechnen. 
  • Der freigestellte Arbeitnehmer ist so zu stellen, als würde er während der Freistellungsphase seine Arbeitsleistung – nur im reduzierten Umfang – erbringen. Er nimmt daher auch an etwaigen tariflichen Lohnerhöhungen teil.
Und nachdem das nun geklärt ist – hier noch ein besonderer Tipp:

Arbeit auf Abruf: Wie Sie mitbestimmen – und was jetzt zur Arbeitszeit gilt

Nach § 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbracht wird. Das ist die sogenannte Arbeit auf Abruf. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein wichtiges Urteil dazu veröffentlicht (Urteil vom 18.10.2023, Az: 5 AZR 22/23, veröffentlicht am 23.12.2023).

Das Urteil ist von großer Bedeutung für Ihre Betriebsvereinbarungen zum Thema Arbeitszeit. 

Was konkret zu tun ist. Welche Handlungsoptionen Sie haben. Und wie Sie besonders vorteilhafte Regelungen für Ihre Kolleginnen und Kollegen finden:

All das entdecken Sie in der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Rechtswissen Betriebsrat“. Sie erhalten diese Ausgabe aus aktuellem Anlass gratis. Sie brauchen zum Anfordern nur hier zu klicken!

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung