Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,
was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Beschluss- und einem Urteilsverfahren?
Die Frage wird mir immer mal wieder gestellt.
Beispiel: Wenn Sie als Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über eine Frage der Mitbestimmung gerichtlich streiten, wird hierüber im Beschlussverfahren entschieden.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagt, wird das Gericht ein Urteil fällen, sofern sich die beiden Seiten nicht vorher außergerichtlich oder gerichtlich vereinbaren.
Ein aktueller Fall: Ein freigestellter Betriebsrat klagte, weil ihm der Arbeitgeber die Vergütung kürzte. Er strengte ein Beschlussverfahren an – und wurde vom Gericht abgewiesen. Es müsse im Wege eines Urteilsverfahrens verhandelt und entschieden werden (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.3.2024, Az: 3 Ta 12/23).
Nun – was ist der Unterschied?
Vor den Arbeitsgerichten landen im so genannten Urteilsverfahren vor allem Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien (vgl. § 2 Abs. 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz)).
Die Beschlussverfahren befassen sich vor allem mit Fragen aus dem Betriebsverfassungsgesetz, Sprecherausschussgesetz oder Mitbestimmungsgesetz. Also fast alles rund um den Betriebsrat – etwa Mitbestimmungsfragen.
Beispiel: Sie als Betriebsrat wollen vor dem Arbeitsgericht die Zurverfügungstellung von Tablets für die Betriebsratstätigkeit durchsetzen.
Entscheidend ist der Unterschied in der Durchführung der Verfahren:
- Urteilsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, die Parteien müssen dem Gericht die zum Prozessgewinnen notwendigen Tatsachen vorbringen.
- Im Beschlussverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt: Hier liegt es am Gericht, sich die notwendigen Tatsachen beschaffen.
Eingeleitet wird das Urteilsverfahren durch eine Klageschrift. Das Beschlussverfahren durch einen Antrag.
Und noch ein Unterschied:
Im Urteilsverfahren streiten zwei miteinander. Das ist der Grundsatz des „Zwei-Parteien-Rechtsstreits“. Im Beschlussverfahren kann es auch mehr Beteiligte geben.
Und nachdem das nun geklärt ist, ist es auch schon höchste Zeit für den
Tipp der Woche. Los geht’s!