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Ausgabe KW 14/2024
8. Jahrgang

So beauftragen Sie einen Anwalt – und Ihr Arbeitgeber muss die Kosten tragen


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wichtige Grundsätze zur Frage aufgestellt, wann Ihr Arbeitgeber die Kosten für einen von Ihnen als Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalt tragen muss – und wann nicht (Urteil vom 25.10.2023, Az: 7 AZR 338/22).

Was das Urteil in der Praxis bedeutet und wie Sie es rechtssicher anwenden, entdecken Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Wissensdienstes @Betriebsrat. Sie erhalten diese Ausgabe gern gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken.

Wenn Ihr Arbeitgeber das hier verpasst, wird es teuer für ihn

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Beschluss- und einem Urteilsverfahren?

Die Frage wird mir immer mal wieder gestellt.

Beispiel: Wenn Sie als Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über eine Frage der Mitbestimmung gerichtlich streiten, wird hierüber im Beschlussverfahren entschieden.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagt, wird das Gericht ein Urteil fällen, sofern sich die beiden Seiten nicht vorher außergerichtlich oder gerichtlich vereinbaren.

Ein aktueller Fall: Ein freigestellter Betriebsrat klagte, weil ihm der Arbeitgeber die Vergütung kürzte. Er strengte ein Beschlussverfahren an – und wurde vom Gericht abgewiesen. Es müsse im Wege eines Urteilsverfahrens verhandelt und entschieden werden (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.3.2024, Az: 3 Ta 12/23). 

Nun – was ist der Unterschied?

Vor den Arbeitsgerichten landen im so genannten Urteilsverfahren vor allem Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien (vgl. § 2 Abs. 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz)).

Die Beschlussverfahren befassen sich vor allem mit Fragen aus dem Betriebsverfassungsgesetz, Sprecherausschussgesetz oder Mitbestimmungsgesetz. Also fast alles rund um den Betriebsrat – etwa Mitbestimmungsfragen. 

Beispiel: Sie als Betriebsrat wollen vor dem Arbeitsgericht die Zurverfügungstellung von Tablets für die Betriebsratstätigkeit durchsetzen.

Entscheidend ist der Unterschied in der Durchführung der Verfahren:
  1. Urteilsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, die Parteien müssen dem Gericht die zum Prozessgewinnen notwendigen Tatsachen vorbringen.
  2. Im Beschlussverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt: Hier liegt es am Gericht, sich die notwendigen Tatsachen beschaffen.
Eingeleitet wird das Urteilsverfahren durch eine Klageschrift. Das Beschlussverfahren durch einen Antrag. 

Und noch ein Unterschied:

Im Urteilsverfahren streiten zwei miteinander. Das ist der Grundsatz des „Zwei-Parteien-Rechtsstreits“. Im Beschlussverfahren kann es auch mehr Beteiligte geben.

Und nachdem das nun geklärt ist, ist es auch schon höchste Zeit für den Tipp der Woche. Los geht’s!

Wenn Ihr Arbeitgeber das hier verpasst, wird es teuer für ihn


In einem Unternehmen war für einige Beschäftigte das Gehalt unter anderem vom Erreichen bestimmter, vorgegebener Ziele abhängig. In einem Jahr aber hinkte der Arbeitgeber mit diesen Zielvorgaben weit hinterher. Prompt gab es Streit. Der Fall landete vor Gericht. Und das entschied:

Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem derart späten Zeitpunkt, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist das genau so, als hätte der Arbeitgeber überhaupt keine Zielvorgaben gemacht. Damit gilt dann für die Betroffenen automatisch: Ziel zu 100 % erreicht. Maximale Prämie (LAG Köln, Urteil vom 6.2.2024, Az: 4 Sa 390/23.

Bleibt die Frage: Wann sind Sie als Betriebsrat zu beteiligen?

Klare Antwort: Möchte Ihr Arbeitgeber mit Ihren Kollegen und Kolleginnen Zielvereinbarungen schließen, haben Sie als Betriebsrat umfangreiche Mitbestimmungsrechte.

1. Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei kollektiver Vergütung
Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bei allen kollektiven Vergütungsregelungen. Die Mitbestimmung bezieht sich dabei nicht nur auf die Lohnhöhe, sondern auch auf die generelle Vereinbarung wie das Verhältnis von
  • Fixgehalt zu variablem Gehalt,
  • das Verhältnis der variablen Einkommensbestandteile untereinander,
  • die Bezugsgröße bei der Staffelung der Ziele, beispielsweise die Festlegung der Kennzahlen oder Punkte für den Abschluss von Geschäften,
  • die Verwendung von Formularen,
  • standardisierte Gesprächsführungen, etwa wenn die Zielvereinbarungsgespräche für alle Kolleginnen und Kollegen nach dem gleichen Muster stattfinden,
  • die Erfüllung der Anforderungen an die Zielgestaltung im Hinblick auf Klarheit, Erreichbarkeit, Messbarkeit und Beeinflussbarkeit durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin
  • Regelungen bei Leistungsstörungen, wie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle oder die Regelung bei einer von Ihnen zu vertretenden Zielverfehlung.
2. Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG bei der Personalentwicklung
Zielvereinbarungen werden oft auch zur Personalentwicklung verwendet – genauer zur Mitarbeiterbeurteilung. Hier haben Sie dann ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG.

3. Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Können individuelle Zielvereinbarungen durch Leistungsdruck die Gesundheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen gefährden, haben Sie auch ein Mitbestimmungsrecht darüber, welche Regelungen zum Gesundheitsschutz zu ergreifen sind (LAG Hamm, Beschluss vom 9.3.2012, Az: 13 TaBV 100/10).

4. Überwachungs- und Kontrollrecht nach § 80 BetrVG
Um Ihre Mitbestimmungsrechte wahrnehmen zu können, steht Ihnen auch ein Auskunftsrecht zu. Das LAG Hamm hat dem Betriebsrat in dem oben erwähnten Beschluss vom 9.3.2012 ein Auskunftsrecht über die mit den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbarten Ziele, z. B. hinsichtlich Planungsübersichten und Aktivitäten für die letzten drei vorangegangenen Jahre, zugesprochen. Fordern Sie dieses Auskunftsrecht aktiv ein, wie sollten Sie sonst die Zielvereinbarungen beurteilen
können?

Fazit
Bei Zielvereinbarungen sind Sie mit an Bord. Und falls der Arbeitgeber nicht in die Puschen kommt, haben Sie jetzt auch das neue Urteil aus Köln.

Soziale Mitbestimmung: So nutzen Sie Ihre Rechte

Seitdem das Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden hat: Ein Arbeitgeber darf mitbestimmungsfrei über ein Handyverbot am Arbeitsplatz entscheiden (Urteil vom 17.10.2023, Az: 1 AB 24/22) ist die Verunsicherung groß. Wo und wie bestimmen Sie als Betriebsrat denn jetzt noch mit – und wo eben nicht? 

Die Antwort – unter Berücksichtigung der allerneuesten Rechtsprechung – entdecken Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Wissensdienstes @Betriebsrat. Sie erhalten diese Ausgabe gerne gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken.

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung