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Ausgabe KW 15/2024
8. Jahrgang

Mitbestimmungspflichtige Versetzung: Was Ihr Arbeitgeber Ihnen mitteilen muss


Immer wieder Diskussionen darüber, was eine mitbestimmungspflichtige Versetzung ist und was Ihnen Ihr Arbeitgeber mitteilen muss?

Das können Sie ändern. Mit der neuen Praxis-Übersicht aus dem Betriebsrats-Informationsdienst „Rechtswissen Betriebsrat“. Sie erhalten die Übersicht gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!

So sichern Sie sich und den Kolleginnen und Kollegen das neue Qualifizierungsgeld

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

nun ist er endgültig. Der Beschluss  gegen den Betriebsratsvorsitzenden am Standort Winsen im Landkreis Harburg. Er hatte sich zu einer (vom Arbeitgeber) genehmigten Fortbildung abgemeldet. Tatsächlich nahm er dann ganz anderen Termin wahr. Es folgte die fristlose Kündigung. Und die zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover entschied (Beschluss vom 28.2.2024, Az: 13 TaBV 40/23).

Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, da der Betriebsrat der Kündigung nicht die erforderliche Zustimmung erteilt hatte. Die aber ist bei der Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats erforderlich (§ 103 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Wird sie nicht erteilt, kann der Arbeitgeber aber versuchen, die fehlende Zustimmung vom Gericht ersetzen zu lassen.

Was hatte der Betriebsratsvorsitzende gemacht?

An der Fortbildung in Bonn hatte er nicht teilgenommen. Stattdessen fuhr er nach Düsseldorf, saß dort stundenlang in einem Café und übernachtete schließlich bei seiner Ex-Frau.

Meine Empfehlung
Es gibt doch nun wirklich Arbeitgeber genug, die nur darauf lauern, dass ein Mitglied, und hier sogar der Vorsitzende des Betriebsrats einen Fehler macht. Liefern Sie nicht solche Munition. Der Fall zeigt: sie wurde unmittelbar verwandt.

Neues Qualifizierungsgeld: Was jetzt zu tun ist
Seit dem 1.4.2024 gibt es das neue Qualifizierungsgeld. Das heißt:

Brauchen Kolleginnen und Kollegen (oder auch Sie) neue Qualifikationen, kann es hierfür eine finanzielle Unterstützung geben. So eine neue Qualifizierung kann beispielsweise nötig sein wegen der Digitalisierung oder der ökologischen Transformation. Verankert ist das Qualifizierungsgeld in §§ 82a ff. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III). 

Qualifizierungsgeld heißt: Die Agentur für Arbeit erstattet Ihrem Arbeitgeber einen Großteil der Gehälter, die er während einer von ihm finanzierten Weiterbildung zahlt.

Das Qualifizierungsgeld soll dazu beitragen, Beschäftigten ihren Arbeitsplatz zu erhalten, die diesen ansonsten aufgrund des Strukturwandels in der Arbeitswelt wahrscheinlich verlieren würden. 

Die Zahlung von Qualifizierungsgeld scheidet aber aus für
  • geringfügig Beschäftigte, also Minijobber und kurzfristig Beschäftigte;
  • Kolleginnen und Kollegen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben;
  • Bezieherinnen und Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente;
  • Altersvollrentner.

Die Höhe des Qualifizierungsgeldes orientiert sich am Kurzarbeitergeld. Es beträgt 60 % bzw. bei Kolleginnen und Kollegen mit Kind 67 % der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. Für Urlaubstage gibt es kein Qualifizierungsgeld.

Berücksichtigt wird auch nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung, 2024 also maximal 7.550 € pro Monat (West) bzw. 7.450 € pro Monat (Ost). Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben unberücksichtigt.

Wofür gibt es das Geld?
Das Qualifizierungsgeld gibt es deshalb nicht für kurze innerbetriebliche Anpassungsfortbildungen. Es gibt dieses Geld nur für Weiterbildungsmaßnahmen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Mindestens 10 (Betriebe bis zu 250 Beschäftigte) bzw. 20 % der Beschäftigten (Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten) müssen vom Strukturwandel betroffen sein (innerhalb der nächsten 3 Jahre ab Antragstellung),
  • die Weiterbildung dauert mindestens 120 Stunden und höchstens 3,5 Jahre in Vollzeit und
  • sie wird von einem zugelassenen Träger durchgeführt und 
  • die Weiterbildung wird von Arbeitgeber finanziert, zudem muss sie  
  • im bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen.

Wichtig: Das Qualifizierungsgeld braucht Ihr Arbeitgeber aber nicht für alle betroffenen Beschäftigten zu beantragen.

Mein Tipp 
Bei der Beschäftigtenzahl bleiben Auszubildende, Praktikanten und geringfügig Beschäftigte unberücksichtigt.

Hier kommen Sie ins Spiel
Weitere Voraussetzung für das Qualifizierungsgeld ist, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihnen in einer Betriebsvereinbarung (oder einem Tarifvertrag) betriebsbezogen darstellt,
  • welche Bereiche vom Strukturwandel betroffen sind,
  • welche Qualifizierungsmaßnahmen er plant und
  • warum Ihr Arbeitgeber davon ausgeht, dass durch die Qualifikation eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb ermöglicht wird.

Achtung!
Für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten reicht es, wenn Ihr Arbeitgeber eine entsprechende schriftliche Erklärung abgibt. Eine Betriebsvereinbarung ist dann nicht erforderlich.

Frist im Blick
Ihr Arbeitgeber muss das Qualifizierungsgeld spätestens drei Monate vor Weiterbildungsbeginn beantragen. Er muss das Qualifizierungsgeld auch berechnen und entsprechend bei der Arbeitsagentur beantragen. Und: Er sollte seinem Antrag die Zustimmung des betreffenden Mitarbeiters oder der betreffenden Mitarbeiterin in Kopie beilegen – sowie eine Abrechnungsliste mit den für die Berechnung des Qualifizierungsgeldes maßgeblichen Daten. Sofern das Qualifizierungsgeld dann bewilligt wird, erfolgt die Auszahlung monatlich nachträglich

Vorsicht Falle: Eine rückwirkende Auszahlung von Qualifizierungsgeld bei verspätetem Antrag ist nicht möglich. Dann gibt es … nichts.

Fazit
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über das neue Qualifizierungsgeld. Es ist wichtig!

Kündigungsschutzklage gewonnen: Was passiert mit dem Urlaub beim neuen und beim alten Arbeitgeber?

Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gegen eine gegen sie ausgesprochene Kündigung klagen und Erfolg haben, wurde das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet. Das heißt: Es lief weiter. Damit sind für diese Zeit auch Urlaubsansprüche entstanden. 

Was aber, wenn die oder der Betroffene während des Kündigungsschutzprozesses bereits bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet hat? Denn auch da ist ja dann schon Urlaubsanspruch entstanden. Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 5.12.2023 beschäftigt (Az: 9 AZR 230/22). Das Urteil ist brisant!

Alles über das neue Urteil – und darüber, wie Sie zu fairen Regeln kommen, entdecken Sie in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Rechtswissen Betriebsrat“. Sie erhalten diese Ausgabe aus aktuellem. Anlass gratis. Es geht ganz einfach: Sie brauchen nur hier zu klicken!

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung