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Ausgabe KW 16/2024
8. Jahrgang

Wie früh sind Schwerbehinderten- und Personalvertretung bei personellen Fragen zu beteiligen?


Ein spannendes Urteil aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes: Ein Arbeitgeber (Dienstherr) versetzte einen Beamten in den vorzeitigen Ruhestand. Der Beamte war schwerbehindert. Der Dienstherr hatte ihn noch zu einer Untersuchung verpflichtet. Doch auf Vorruhestand hatte der Beamte keine Lust und klagte. Er gewann auf ganzer Linie. Denn der Arbeitgeber hatte einen entscheidenden Fehler gemacht.

Und das ist auch für Betriebe der freien Wirtschaft relevant, was das Urteil des Verwaltungsgerichts (VwG) Kassel (Urteil vom 6.11.2023, Az: 1 K 2459/19.KS) für Betriebs- und Personalräte ebenso wichtig macht, wie für die Schwerbehindertenvertretung (SBV) selbst.

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So verweigern Sie die Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden rechtssicher

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

mehr Blödsinn als die Ampel hat kaum eine Vorgängerregierung geleistet. Jüngstes Beispiel:

Das neue „Gesetz zur Selbstbestimmung beim Geschlechtseintrag“. Wer möchte, kann jetzt per Eintrag sein Geschlecht wechseln. Also als Mann oder Frau geführt, unabhängig vom tatsächlichen Geschlecht und unabhängig davon, ob jemand tatsächlich transsexuell ist oder nicht.

Im Parkhaus mag das Vorteile haben. Frauenparkplätze dürfen damit auch von Männern genutzt werden, sofern sie beim At ihren Geschlechtseintrag ändern lassen.

Im Betrieb kann das zu anderen Fragen führen, die einer Betriebsvereinbarung bedürfen. 

Beispiel:
Ihre Kollege Hans Glück beschließt, sich für ein Jahr (so lange ist man an seine Entscheidung gebunden) amtlich als Frau führen zu lassen.

Folge:
Damit dürfte er auch die Sozialräume für Frauen (inklusive Toiletten und Waschräume) benutzen. Er ist ja „Frau“. 

Natürlich können Sie abwarten ob jemand überhaupt im Betrieb von dem neuen Gesetz Gebrauch macht, Aber: Sie sollten zumindest bereits in die Meinungsbildung gehen – um rechtzeitig vorbereitet zu sein, wenn die ersten Konflikte entstehen. Der frühe Vogel fängt den Wurm.

Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden: So verweigern Sie die Zustimmung rechtssicher


Eine Leserin schreibt:

„Wir sind entsetzt. Unter einem fadenscheinigen Vorwand will der Arbeitgeber unseren Betriebsratsvorsitzenden fristlos kündigen. Unser Vorsitzender hatte auf der Betriebsversammlung geäußert, dass die geplanten neuen Mitarbeiterkotrollen außerhalb jeglicher Legitimität sind und an dunkelste deutsche Vergangenheit erinnern. 
Ich bin die zweite Vorsitzende und möchte nun alles absolut richtig machen. Wir werden die Zustimmung keinesfalls geben. Wie gehen wir vor?“

Die Lösung
Als Betriebsrat genießen Sie Sonderkündigungsschutz (§ 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Sie dürfen deshalb nicht ordentlich gekündigt werden. Das gilt natürlich auch für den Betriebsratsvorsitzenden. Aber: Eine außerordentliche Kündigung ist natürlich möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht. Für Ihren Fall sehe ich das nicht, wohl aber ist darüber nachzudenken, ob eine Abmahnung nicht gerechtfertigt wäre.

Mein Tipp
Sie können sich hierbei auf einen ähnlichen Fall berufen, über den das Arbeitsgericht (ArbG) Kassel mit Urteil vom 16.9.2010, Az: 7 BV 1/2010, befunden hat. Auch hier hatte sich ein Betriebsratsmitglied negativ über den Arbeitgeber geäußert und einen Vergleich mit „dem dunkelsten Kapitel der jüngeren Geschichte“ konfrontiert. Auch hier kündigte der Arbeitgeber fristlos – musste sich dann aber von den Arbeitsrichtern belehren lassen, dass eine unberechtigte oder auch unangemessene Kritik nicht für eine fristlose Kündigung ausreicht.

Dazu die Richter: Bedingt durch seine Position als Arbeitnehmervertreter muss ein Betriebsratsvorsitzender die Möglichkeit haben, die Meinung des Gremiums deutlich darzustellen.

So können Sie Ihren Widerspruch formulieren:
Der Betriebsrat der … (Name der Firma) Ort, Datum An die Geschäftsleitung der …
(Name der Firma)

Außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds …

Sehr geehrte Damen und Herren, 

Sie haben dem Betriebsrat am … mitgeteilt, dass Sie planen, das Betriebsratsmitglied … (Name) gemäß § 626 BGB zu kündigen. Der Betriebsrat hat in seiner eigens dafür einberufenen Sitzung am … beschlossen, dieser beabsichtigten außerordentlichen Kündigung die Zustimmung zu verweigern.

Das Argument, Herrn/Frau … wegen seiner/ihrer überzogenen Äußerungen fristlos zu kündigen, vermag nicht zu überzeugen. Selbstverständlich hätte Herr/Frau … sich zweifelsohne geschickter ausdrücken können. Jedoch waren die Auswirkungen für Sie als Arbeitgeber nicht so gravierend, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt erscheint. Denn Herr/Frau … ist seiner/ihrer Arbeit als Betriebsratsmitglied nach Ihren Aussagen stets gewissenhaft und angemessen nachgekommen. Eine Abmahnung erscheint dem Betriebsrat deshalb das geeignete Mittel, Herrn/Frau … auf seine/ihre Pflichtverletzung aufmerksam zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Betriebsratsvorsitzende(r)
Mein Tipp
Unabhängig davon, empfehle ich Ihnen, bei Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern immer auch zu prüfen, ob der Arbeitgeber formal alles richtig gemacht hat. Hier passieren oft Fehler. Prüfen Sie deshalb im Fall der Fälle, ob eine Kündigung bereits aufgrund eines formalen Fehlers unwirksam ist. So kann Ihre Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Gremiumskollegen z. B. nicht nachträglich eingeholt werden.

Aber: Auch wenn Sie als Betriebsrat vor Kündigungen gut geschützt sind, empfehle ich Ihnen dringend, in Auseinandersetzungen und Betriebsversammlungen stets sachlich zu bleiben. Und zwar auch, wenn Sie – wie es in Ihrem Amt einfach hin und wieder nötig ist – etwas drastisch formulieren müssen, um Aufmerksamkeit zu erlangen. Riskieren Sie nicht das Ende Ihrer Amtszeit aufgrund einer unnötigen, übertriebenen Äußerung gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder anderen Gesprächspartnern.

So schützen Sie schwerbehinderte Beschäftigte vor psychischen Belastungen

Wie verhalten Sie sich, wenn Sie Veränderungen am Verhalten der schwerbehinderten Beschäftigten bemerken, wie beispielsweise Gereiztheit, Aggression, häufige Fehlzeiten, Schlechtleistung usw.? 

Gehen Sie dann direkt auf die Betroffenen zu und sprechen sie an oder holen Sie sich zunächst die Meinung von Vorgesetzten oder Kollegen ein? Denn die Verhaltensveränderung könnte ihre Ursache ja auch in einer psychischen Belastung am Arbeitsplatz haben.

Wie Sie genau richtig vorgehen, entdecken Sie in der neuesten Ausgabe des neuen Informationsdienstes „Inklusion aktiv“. Sie erhalten sie gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung