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Ausgabe KW 17/2024
8. Jahrgang

Widerspruch gegen eine Kündigung: Auf diese 5 Formalien achten Gerichte und Arbeitgeber mit Argusaugen. Halten Sie sie unbedingt ein!


Wenn Sie Einspruch gegen eine von Ihrem Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung erheben, wird dieser erfahrungsgemäß wenig begeistert sein. Als erstes prüfen die meisten Arbeitgeber dann, ob Sie die rechtlichen Formalien eingehalten haben, die mit einem solchen Widerspruch verbunden sind. Aus Arbeitgebersicht besonders „attraktiv“ sind die fünf folgenden Hürden. Denn wenn ein Betriebsrat darüber stolpert, hat Ihr Arbeitgeber gleich freie Bahn. Das aber kann nicht in Ihrem Interesse sein. 

Mein Tipp
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Was Ihnen Ihr Arbeitgeber auch beim digitalen Bewerbungsverfahren nicht vorenthalten darf

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

nun ist es amtlich: Wenn Ihr Arbeitgeber Bewerbungsverfahren rein digital durchführt, können Sie als Betriebsrat nicht die Vorlage von ausgedruckten Unterlagen verlangen. Es reicht, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen digitalen Zugriff auf die Daten ermöglicht – und dies auch zeitlich begrenzt. Nämlich bis zum Abschluss des jeweiligen Einstellungsverfahrens (Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 13.12.2023, Az: 1 ABR 28/22).

Für mich ist das Urteil Grund genug, im Tipp der Woche einmal einen genaueren Blick auf Ihre Mitbestimmungsrechte beim Thema Einstellungsverfahren zu werfen. Auf geht’s.

Einstellungsverfahren: Welche Unterlagen Ihnen Ihr Arbeitgeber vorlegen muss


Findet das gesamte Bewerbungsverfahren nur digital statt, braucht Ihnen Ihr Arbeitgeber auch nur digitalen Zugriff auf die Unterlagen zu geben – so das BAG mit Urteil vom 13.12.2023 (Az: 1 ABR 28/22). Doch auf welche eigentlich?

Der Grundsatz ist ja einfach: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Bewerbungsunterlagen vorlegen und Ihnen Auskunft über die Person der Bewerberin oder des Bewerbers geben. Dazu gehört auch, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich die Namen aller, das heißt auch der nicht zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber mitteilt (BAG, Beschluss vom 3.12.1985, Az: 1 ABR 72/83).

Zudem haben Sie das Recht, alle Umstände zu kennen, die über die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers oder der Bewerberin für den vorgesehenen Arbeitsplatz sowie über die betrieblichen Auswirkungen Aufschluss geben können (BAG, Beschluss vom 10.11.1992, Az: 1 ABR 21/92).

Beispiel: Vollständige Information ist Trumpf
Ihr Arbeitgeber möchte Tina Ritter zum 1.6. einstellen. Dem Unterrichtungsschreiben an Sie fügt er nur das Bewerbungsschreiben, den Lebenslauf und die persönlichen Daten der Bewerberin bei. Die Zeugnisse der Bewerberin hält er zurück, da er meint, dass diese Sie nichts angehen.

Folge: In diesem Fall ist die Unterrichtung unvollständig. Sie können auch die Vorlage der Zeugnisse verlangen, da daraus beispielsweise die konkreten Berufsjahre und die Leistungen von Tina Ritter hervorgehen.

Im Einzelnen muss Ihr Arbeitgeber Ihnen von jedem der Bewerber und Bewerberinnen Folgendes vorlegen:
  • den Namen und genaue Personalien
Weitere Unterlagen, die Sie einfordern können
  • Bewerbungsschreiben,
  • Personalfragebogen,
  • Ergebnis von Auswahlverfahren,
  • Zeugnisse,
  • Lichtbild, falls auch vom Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren verlangt,
  • Lebenslauf,
  • die vorgesehene Eingruppierung,
  • den Zeitpunkt der geplanten Maßnahme,
  • alle Umstände über die persönliche und fachliche Eignung sowie eventuelle betriebliche Auswirkungen,
  • den vorgesehenen Arbeitsplatz einschließlich der vorgesehenen Funktion des Bewerbers bzw. der Bewerberin und
  • bei der Einstellung für eine Teilzeitbeschäftigung zusätzlich die Dauer der Arbeitszeit.
Besonderheiten bei Leiharbeitnehmern, freien Mitarbeitern und Fremdfirmen 
Hier muss Ihnen der Arbeitgeber vor der Einstellung
Versäumnis, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.
  • die Anzahl,
  • die Qualifikation,
  • die vorgesehene Einsatzdauer,
  • den Einstellungstermin,
  • die vorgesehenen Arbeitsplätze und
  • die Auswirkungen der Einstellungen auf die Stammbelegschaft
mitteilen.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber Ihnen beim Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Ihr Verlangen vorlegen:
  • Die Arbeitnehmer-Überlassungsverträge zwischen Ihrem Betrieb und der Verleihfirma,
  • die schriftliche Erklärung des Verleihers über die Erlaubnis nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und
  • bei Werkverträgen mit Fremdfirmen auch die mit Fremdfirmen abgeschlossenen Werkverträge.
Und nachdem das nun geklärt ist, hier noch ein besonderer Tipp:

Wann eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag Betriebsvereinbarungen nicht erfasst

Mit einem seiner Mitarbeiter hatte ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag zur Altersversorgung geregelt, dass sich diese weiterhin an der Versorgungsregelung im bisherigen Betrieb (also beim bisherigen Arbeitgeber) orientiert. Als diese durch eine Betriebsvereinbarung geändert wurde, kam es zum Streit. Das BAG entschied eindeutig (am 3.4.2024 veröffentlichtes Urteil vom 21.11.2023, Az: 3 AZR 44/23).

Alles zu diesem wichtigen Urteil entdecken Sie in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsbriefs „Betriebsrat vertraulich“. Sie erhalten diese Ausgabe aus aktuellem Anlass gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken.

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung