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Ausgabe KW 21/2024
8. Jahrgang

Arbeitszeitkonten: Was Ihr Arbeitgeber niemals ohne Sie als Betriebsrat anordnen darf


Arbeitszeitkonten sind in vielen Betrieben gang und gäbe. Das ist auch gut so. Ebenso gut ist, dass Arbeitgeber nicht einseitig in diese Konten eingreifen dürfen. Das Arbeitsgericht (ArbG) Gera hat hierzu eine klare Meinung. Denn es entschied: Ihr Arbeitgeber darf nicht einseitig die Arbeitszeit der Beschäftigten reduzieren. Dafür bedarf es einer Vereinbarung mit Ihnen als Betriebsrat (Urteil vom 14.2.2024, Az: 1 Ca 89/23). Doch Halt:

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Macht ein Datenschutzverstoß eine Kündigung unwirksam?

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

manchmal gibt es Rechtsstreitigkeiten, bei denen man sich als Außenstehender fragt: Ging es jetzt nur ums Prinzip, oder auch um die Sache? Bei einem neuen Fall aus Düsseldorf schossen mir genau diese Gedanken durch den Kopf. Um Folgendes geht es:

In Deutschland ist der Steinkohlebergbau eingestellt worden. Nun zahlten die Steinkohlenbergwerke ihren Beschäftigten seit jeher Naturalleistung: 2 ½ bis 3 Zentner Gratis-Kohle pro Jahr, seit 2018 nur noch einen Energiekostenzuschuss. Ausgeschiedene Arbeitnehmer bekamen auf Wunsch eine Einmalzahlung als Abfindung auf die Energiebeihilfe. Davon hatte ein Arbeitnehmer Gebrauch gemacht. Trotzdem verlangte er später von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber noch einen eigenen Zuschuss zum Austausch seines Kohleofens.

Dass der Arbeitgeber nicht zahlen wollte, liegt auf der Hand. Doch der Mann klagte sich durch zwei Instanzen. Tenor der Entscheidungen: Selber schuld. In der Mitteilung zum Urteil heißt es wörtlich:

„Im Übrigen konnten die Bergleute angesichts des langjährigen politischen Prozesses zum Steinkohlenausstieg nicht darauf vertrauen, dass die Belieferung auch nach dem Ende des deutschen Steinkohlenbergbaus fortgesetzt werden würde.“ 

Der Arbeitnehmer hatte noch angeführt, dass sein Arbeitgeber da eine Fürsorgepflicht ihm gegenüber habe. Die aber war im Tarifvertrag längst geklärt: Kohle oder Beihilfe und Abfindung (Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Urteil am 17.5.2024, Az: 12 Sa 1016/23). Mein Fazit:

Wenn es um die Kohle geht, hört der Spaß eben auf.

Zum Tipp der Woche:

Schwerer Datenschutzverstoß des Arbeitgebers: Kündigung trotzdem wirksam


Das ist mal ein interessanter Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Bremen, der jetzt das Licht der Öffentlichkeit erblickt hat.

Eine Arbeitnehmerin hatte sich morgens einen 50-Euro-Schein ins Portmonee gesteckt. Nachmittags war dieser aus ihrem Geldbeutel verschwunden, was sie umgehend dem Arbeitgeber meldete. 

Dieser untersuchte daraufhin den Dienstrechner der nicht mehr anwesenden, verdächtigten Kollegin. Es fand sich ein WhatsApp-Reader mit zahlreichen privaten WhatsApp-Nachrichten, aus der zumindest eine darauf hinwies, dass der Diebstahl tatsächlich so hätte stattfinden können. Der Arbeitgeber kündigte fristlos.

Das LAG Bremen aber ließ keinen Zweifel daran: Auch wenn die Benutzung solcher privater WhatsApp-Dienste auf dem Dienstrechner bei diesem Arbeitgeber ausdrücklich verboten war, hätte er nicht die private Korrespondenz lesen dürfen. Ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte – und ein schwerer Datenschutzverstoß. Folge:

Für die WhatsApp-Nachrichten bestand ein Verwertungsverbot. Eine Kündigung, gestützt hierauf, sei unwirksam.

Sei?

Richtig, die Sache geht weiter:

Die Arbeitnehmerin hatte am Tag nach der Kündigung eine andere Kollegin angerufen und sie gebeten, ihr doch den Schlüssel zum Arbeitsplatz zu leihen. Ihren hatte sie inzwischen abgeben müssen. Sie wolle 50 Euro im Arbeitsbereich der bestohlenen Kollegin deponieren. Die Befragte lehnte ab – wurde aber vor Gericht als Zeugin befragt. Danach stand für das Gericht fest:

„Die Kammer ist bei Würdigung des erhobenen Beweises, der Vernehmung der Zeugin F., in ausreichenden Maß im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin ihrer Kollegin Frau R. am 25. Oktober 2022 50,00 Euro aus ihrem Portmonee entwendet hat.“

Folge: Kündigung doch wirksam (LAG Bremen, jetzt veröffentlichtes Urteil vom 7.11.2023, Az. 1 Sa 53/23). Merke:

Auch ein schwerer Verstoß gegen den Datenschutz und/oder gegen Persönlichkeitsrechte beim Versuch, eine vermeintliche Straftat einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aufzudecken, macht eine Kündigung nicht per se unwirksam. Kann ein Arbeitgeber andere Fakten vorlegen – oder eben auch eine glaubwürdige Zeugenaussage – kann die Kündigung auch deshalb Bestand haben.

Mein Tipp
Schauen Sie in der Anhörung zur beabsichtigten Kündigung im Fall der Fälle also nicht nur auf vermeintliche Datenschutzverstöße des Arbeitsgebers. Die Frage lautet auch: Gibt es – abseits von – so stark Belastendes, dass die Kündigung gerechtfertigt ist? In diesem Fall können Sie Ihr „Ja“ zur Kündigung hiermit begründen, falls Sie eine Begründung für Ihre Entscheidung geben möchten.

Befristet Beschäftigte – welche Benachteiligungen sind erlaubt, welche sind verboten?

Am Ende ist es ein wenig überraschendes Urteil: Ein Tarifvertrag regelte für die Deutsche Post AG, für Beschäftigte, die nach dem 30.6.2019 innerhalb von 24 Monaten im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis noch einmal eingestellt werden, eine geringere Vergütung als Dauerbeschäftigte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat zu dieser Regelung eine klare Meinung (Urteil vom 13.2.2024, Az: 4 Sa 44/23).

Wie diese Meinung aussieht – und warum sie für Sie als Betriebsrat eine außerordentlich wichtige Rolle spielt, entdecken Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsratsinformationsdienstes „Betriebsrat vertraulich“. Sie erhalten diese aktuelle Ausgabe mit allen wichtigen Hintergrund-Infos für Sie als Betriebsrat gratis. Es geht ganz einfach. Sie brauchen nur noch hier zu klicken!

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung