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Ausgabe KW 22/2024
8. Jahrgang

Wann Sie bei Beschwerden von Kolleginnen und Kollegen die Einigungsstelle anrufen können


Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Thema mobile Arbeit geschlossen. Diese sah vor, dass auch mobile Arbeit vom Ausland aus möglich sein soll. Darüber kam es zum Streit – und zu einem wichtigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (Beschluss vom 7.3.2024, Az: 9 TaBV 6/24).

Alles zu diesem in der Praxis außerordentlich wichtigen Beschluss entdecken Sie in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Praxisdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“. Aus aktuellem Anlass erhalten Sie diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier klicken.

Betriebsrats-Sprechstunden: Was geht, was nicht – das Wichtigste auf einen Blick

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

in einem Internetforum beschwerte sich ein Arbeitnehmer darüber, dass ihn sein Betriebsrat im Rahmen der Betriebsrats-Sprechstunde „falsch beraten“ hat. Jetzt wolle er ihn in Regress nehmen.

Was meinen Sie: Geht das, oder geht das nicht?

Die Lösung:
Geht nicht! Eine persönliche Haftung für falsch erteilte Auskünfte kommt – mangels vertraglicher Beziehung zwischen Ihnen als Betriebsrat und der betreffenden Kollegin oder dem betreffenden Kollegen – nicht in Betracht. Ein Auskunft gebendes Betriebsratsmitglied haftet nämlich nur dann für falsche Auskünfte, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich erteilt wurden, §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Und auch eine Haftung des Betriebsrats als Kollektivorgan kommt nicht in Betracht.

Doch mich hat die Diskussion in diesem Internetforum auf die Idee gebracht, im Tipp der Woche für Sie heute das Thema Betriebsrats-Sprechstunde wann und wo näher zu beleuchten. Und schon geht es los!

Zum Tipp der Woche

Betriebsrats-Sprechstunden: Arbeitspausen sind tabu! Lohnkürzung auch.


So manchem Arbeitgeber ist sie ein Dorn im Auge. Ihre Betriebsrats-Sprechstunde. Denn die finden nach § 39 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Und da zur Arbeitszeit keine Pausen zählen, darf Ihr Arbeitgeber die Beschäftigten auch nicht anweisen, die Sprechstunde (nur) während der Arbeitspausen in Anspruch zu nehmen.

Mag ja sein, dass er sparen will. Darf er aber nicht:  Die mit der Sprechstunde verbundenen Sachkosten und den Sachaufwand Muss er als Arbeitgeber tragen, § 40 Abs. 1 BetrVG.

Ferner heißt das auch: Ihr Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Beschäftigten wegen der Nutzung von Sprechstunden des Betriebsrats das Arbeitsentgelt zu kürzen, § 39 Abs. 3 BetrVG.

Achtung!
Während der Zeit des Besuchs der Sprechstunden sind auch etwaige Zuschläge weiterzuzahlen, denn es gilt das Lohnausfallprinzip.

Vorsicht Falle
Allerdings sind Beschäftigte verpflichtet, sich vor dem Besuch der Sprechstunden des Betriebsrats bei ihren Vorgesetzten abzumelden und nach Rückkehr wieder zurückzumelden. Den Grund des Besuchs beim Betriebsrat brauchen Beschäftigte aber nicht mitzuteilen.

Beispiel:
Arbeitnehmer Jürgen Hollersbach möchte gern den Betriebsrat aufsuchen und hierzu die Sprechstunde nutzen. Sein Vorgesetzter ist damit ganz und gar nicht einverstanden. Er gibt ihm daher die Anweisung, seine Arbeit zu erledigen und erst danach den Betriebsrat aufzusuchen. 

Folge: Pech für den Vorgesetzten. Das BetrVG gibt Jürgen Hollersbach das Recht, Sie als Betriebsrat in den Sprechstunden aufzusuchen, unabhängig von der bestehenden Arbeitspflicht.

Hier sind Sie in der Pflicht
Wird im Betrieb Ihres Arbeitgebers in mehreren Schichten gearbeitet, müssen Sie bei der Lage der Sprechstunde darauf achten, dass Ihren Kolleginnen und Kollegen jeder Schicht der Besuch der Sprechstunden während der Arbeitszeit möglich ist.

In der Praxis oft übersehen: Betriebsrats-Sprechstunde heißt nicht, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen Sie als Betriebsrat am Ort der Sprechstunde aufsuchen müssen. Die Initiative kann auch von Ihnen als Betriebsrat selbst ausgehen, indem Sie die betroffenen Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz aufsuchen. Das ist immer dann möglich, wenn die konkreten Umstände dies erforderlich machen. 

Achtung!
Liegt durch Ihren Besuch eine nicht nur kurzfristige Arbeitsunterbrechung vor, müssen sich die besuchten Kolleginnen und Kollegen aber bei ihrem Vorgesetzten oder ihrer Vorgesetzten abmelden und auch wieder zurückmelden.

Vorsicht!
Das Aufsuchen von Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz ist in vielen Betrieben ein heiß diskutiertes Thema. Viele Vorgesetzte möchten nicht, dass Sie als Betriebsrat die Kolleginnen und Kollegen an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen. 

Hier gilt Folgendes: Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass das Aufsuchen der Kolleginnen und Kollegen den Besuch der Sprechstunde gänzlich überflüssig macht. Es sollte also auf Ausnahmen beschränkt sein. Das würde dem Sinn von Sprechstunden entgegenlaufen.

Wie Sie bei betriebsbedingten Kündigungen zu günstigeren Regelungen für Ihre Kolleginnen und Kollegen kommen

Stellenabbau bei Tesla, Infineon, Miele, Heckert Solar, Opel in Rüsselsheim, ThyssenKrupp … In den Schlagzeilen sind aktuell fast immer nur „die Großen“, wenn es um das Thema betriebsbedingte Kündigungen geht. Doch auch bei vielen Mittelständlern gibt es bereits solche Maßnahmen oder Pläne. Hier kommen Sie als Betriebsrat ins Spiel!

Steht das Thema „betriebsbedingte Kündigungen“ im Raum, heißt es sofort in harte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu treten. 

Mein Tipp
Wie Sie hierbei besonders geschickt und rechtlich perfekt vorgehen, entdecken Sie in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Praxisdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“. Zum Kennenlernen erhalten Sie diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier klicken – und schon kommt sie kostenlos zu Ihnen.

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung