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Ausgabe KW 23/2024
8. Jahrgang

Gesetzesänderung: Die Textform für den Nachweis von Arbeitsbedingungen kommt


Arbeitsverträge kann Ihr Arbeitgeber grundsätzlich mündlich, schriftlich und sogar durch schlüssiges Handeln schließen. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen aber muss er seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bislang in Schriftform mitteilen, also auf Papier mit Originalunterschrift, mitteilen. Das ändert sich!

Was sich konkret ändert – und wie Sie als Betriebsrat hierauf reagieren, entdecken Sie in der aktuellen Ausgabe von „Rechtswissen Betriebsrat“, dem Informations- und Praxisdienst für Betriebsräte, denen rechtlich abgesichertes Handeln wichtig ist. Sie erhalten diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken.

Wenn Kollegen nicht mit ihrem Zeugnis zufrieden sind – Ihre Möglichkeiten!

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

die Arbeitsgerichte, bis hin zum Bundesarbeitsgericht, bleiben bei ihrer starren Linie. Wer Überstunden geltend macht, muss diese auch beweisen. Das heißt: 

Die Beweislast liegt bei den Beschäftigten selbst – nicht etwa beim Arbeitgeber. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitszeit automatisch erfasst, und Pausen automatisch abgezogen werden. Wer also geltend macht: „Ich musste während der Pause arbeiten“, muss dies auch belegen (Landesarbeitsgericht (LAG) Saarland, jetzt veröffentlichtes Urteil vom 29.11.2024, Az: 2 Sa 82/21).

Ich halte diese Beweislast-Auferlegung an die Beschäftigten immer noch für höchst bedenklich. Aber das Bundesarbeitsgericht ist bislang von dieser von ihm festgelegten Linie keinen Millimeter abgerückt. Eigentlich höchste Zeit dafür.

Übrigens: Um Beweislast geht es auch im Tipp der Woche. Doch bitte, lesen Sie selbst.

Zum Tipp der Woche

Wer muss eine schlechte Bewertung beweisen oder widerlegen? Ein wichtiger Praxisfall


Eine Leserin aus Brandenburg schreibt: „Unser Arbeitgeber hat einer ausgeschiedenen Kollegin ein ungünstiges Zeugnis ausgestellt. Wir sind der Meinung, dass vieles nicht stimmt. So schlecht, wie dargestellt, war sie gar nicht. Aber wer muss nun beweisen, dass sie besser war, als geschildert? Und wie kann die ehemalige Kollegin ein besseres Zeugnis durchsetzen?“

Die Lösung
Dass die Meinungen von Arbeitgeber und Beschäftigten über die erbrachte Arbeitsleistung manchmal auseinandergehen, ist nicht so ungewöhnlich. Aber:

Die Rechtsprechung sieht die Beweislast beim Arbeitgeber, wenn dieser ein Zeugnis schlechter als befriedigend ausstellt. Anders ausgedrückt:

Will ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer eine nur unterdurchschnittliche Leistung bescheinigen, müsse er diese darlegen und ggf. beweisen. So zuletzt das LAG Köln mit Urteil vom 12.9.2023 (Az: 4 Sa 12/23). Für die Leserfrage heißt das:

Die Kollegin muss den Arbeitgeber auffordern, ihr ein Zeugnis auszustellen, dass mindestens der Note befriedigend entspricht. Tut er es nicht, kann sie auf Erteilung eines solchen Zeugnisses klagen. Bleibt der Arbeitgeber bei seiner Meinung, dass ihr nur ein schlechteres Zeugnis zustehe, muss er vor Gericht die Beweise erbringen. Kann er das nicht, wird ihn das Gericht dazu verurteilen, ein besseres Zeugnis auszustellen.

Mein Tipp
Achten Sie dabei auch gleich mit darauf, ob Ihr Arbeitgeber alle Formalien rund ums Zeugnis erfüllt:
  1. Jedes Zeugnis muss mittels PC erstellt werden und sauber ausgedruckt werden.
  2. Verwendet Ihr Arbeitgeber üblicherweise Geschäftspapier, muss er das auch für das Zeugnis verwenden.
  3. Das Zeugnispapier muss frei von Flecken und Knicken sein.
  4. Zeugnissprache ist Deutsch. Dabei ist das Zeugnis stets in der dritten Person abzufassen. Es darf also nicht in direkter Anrede geschrieben sein.
  5. Das Zeugnis darf grundsätzlich keine Fehler in Rechtschreibung oder Grammatik aufweisen.
  6. Ihr Arbeitgeber muss stets das Ausstellungsdatum angeben. Gemeint ist hiermit das Datum der Zeugniserstellung und nicht das Datum des Ausscheidens des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.
  7. Das Zeugnis muss Ihr Arbeitgeber dann rückdatieren, wenn sich die Zeugniserstellung seinetwegen verzögert hat.
  8. Das Zeugnis muss der Arbeitgeber bzw. die Ausstellerin oder der Aussteller eigenhändig unterschreiben.
  9. Aussteller des Zeugnisses ist in der Regel der Arbeitgeber. Soll stattdessen ein Vertreter/eine Vertreterin unterzeichnen, muss sich dieser bzw. diese in leitender oder erkennbar höherer Position befinden als der oder die Beurteilende.
  10. Nachträgliche Änderungen des Zeugnisses, insbesondere handschriftliche Ergänzungen oder Streichungen, sind absolut tabu.
  11. Zum Versand in einem Brief üblicher Größe darf das Zeugnis gefaltet werden, soweit sichergestellt ist, dass der Falz auf einer Kopie nicht zu sehen ist, also keine schwarzen Schattierungen hinterlässt.

Bewerbungsunterlagen auf Papier? Gericht sagt: Darauf haben Sie als Betriebsrat keinen Anspruch

Die Digitalisierung schreitet voran. Das zeigt sich auch in den Bewerbungsprozessen. Viele Arbeitgeber gestalten diesen inzwischen rein digital. Doch das hat auch Auswirkungen auf Sie als Betriebsrat. Ein neues Urteil zeigt aber, dass es auf eine Sache ganz entscheidend ankommt.

Welche „eine Sache“ das ist, entdecken Sie in der aktuellen Ausgabe von „Rechtswissen Betriebsrat“, dem Informations- und Praxisdienst für Betriebsräte, denen rechtlich abgesichertes Handeln wichtig ist. Sie erhalten diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken.

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung