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Ausgabe KW 25/2024
8. Jahrgang

Bei schwerbehinderten Beschäftigten muss Ihr Arbeitgeber ab sofort eine ganz bestimmte Frage stellen


Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer konnte aufgrund neuer gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr seiner ursprünglichen Tätigkeit nachgehen. Sein Arbeitgeber fand eine neue Beschäftigungsmöglichkeit. Doch dann wurde der Arbeitnehmer krank …

Diesen Fall, der in einem bahnbrechenden Urteil endete, müssen Sie als Betriebsrat kennen. Denn mit dem Wissen um dieses Urteil können Sie ALLEN schwerbehinderten Menschen im Unternehmen jetzt mehr Unterstützung als jemals zuvor geben.

Alles über dieses wichtige Urteil entdecken Sie in der neuen Ausgabe von Inklusion aktiv, dem Ratgeber-Dienst für Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretung, denen Schutz und Förderung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirklich am Herzen liegen. Sie erhalten die Ausgabe mit dem bahnbrechenden Urteil gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!

EM: Welche Besonderheiten jetzt (nicht) gelten

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

eine Verkäuferin und eine Kassiererin – das sind zwei Paar Schuhe. Und wenn eine Verkäuferin mal kassiert, wird sie deshalb nicht gleich zur Kassiererin. Wenn sie aber überwiegend kassiert, ist sie keine Verkäuferin mehr – sondern eine Kassiererin, und entsprechend einzugruppieren. 

Alles klar?

Ich erzähle Ihnen das, weil das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt in seinem Urteil vom 12.6.2024 (Az: 4 ABR 29/23) seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt: Bei der Frage der Eingruppierung kommt es nicht nur auf den Wortlaut des Tarifvertrags an, sondern auf die genaue Ausgestaltung der Tätigkeit. Welche Aufgabe wird überwiegend ausgeübt? Das entscheidet über die Eingruppierung.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin in Entgeltgruppe 2 (Verkäuferin) eingruppieren wollen, der Betriebsrat hielt die bessere Entgeltgruppe 3 (Kassiererin) für richtig. Er verweigerte die Zustimmung zur Eingruppierung. Der Arbeitgeber wollte die fehlende Zustimmung ersetzen lassen. Er scheitere in drei Instanzen. Sprich: Die bisherige Rechtsprechung gilt!

Und nachdem das nun entschieden ist, ist es auch schon höchste Zeit für den Tipp der Woche. Diesmal geht es um die laufende EM.

EM: Das ist die arbeitsrechtliche Seite aus Betriebsratssicht


Nach den fulminanten Auftaktspielen macht sich in Deutschland EM-Euphorie breit. Grund genug, einen Blick auf die arbeitsrechtliche Seite aus Sicht des Betriebsrats zu werfen:

Arbeitszeitgestaltung
Die ersten Spiele am Tag finden jeweils bereits um 15 Uhr statt. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Arbeitszeitregelungen so umgestaltet werden, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das Spiel seiner Mannschaft zu sehen. Allerdings könnte es, gerade wenn die deutsche Mannschaft ihre Spiele am Nachmittag oder frühen Abend absolviert, vorteilhaft für die Arbeitsqualität sein, dies bei der Arbeitszeitgestaltung zu berücksichtigen. Eins ist nämlich sicher: Die wirklich eingefleischten Fußballfans lassen sich auch von solchen Übertragungszeiten nicht abschrecken.

Mein Tipp
Setzen Sie sich als Betriebsrat dafür ein, dass den Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit gegeben wird, sich aktiv in die Personalplanung einzubringen. Es gibt immer noch genügend Kolleginnen und Kollegen, für die die Fußball-EM eher zweitrangig ist. Diese könnten dementsprechend vorrangig in den Schichten eingesetzt werden, in denen die deutsche Mannschaft spielt. Sollte eine Einigung mit oder unter den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeiten nach betriebsbedingten Erfordernissen zu verteilen.

Sonntags- und Abendarbeit: vertragliche Regelungen sind entscheidend
In einigen Unternehmen, insbesondere im gastronomischen Bereich, gelten während der Europameisterschaft möglicherweise geänderte Öffnungszeiten. Ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch an Sonntagen bzw. in den Abendstunden zur Arbeit eingesetzt werden können, hängt jedoch von der jeweiligen Vertragssituation ab. Haben die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen feste Arbeitszeiten vereinbart, die keine Sonntags- oder Abendarbeit einschließen, brauchen sie zu diesen Zeiten auch nicht zu arbeiten.

Mein Tipp
Falls der Arbeitgeber dennoch wünscht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu diesen Zeiten einzusetzen, können Sie als Betriebsrat kurzfristig eine entsprechende Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fördern. Sind flexible Arbeitszeiten mit einem festen Stundenvolumen vereinbart, können Ihre Kolleginnen und Kollegen nach Bedarf eingesetzt werden.

Sonderurlaub zur EM? Entsprechende Wünsche können abgelehnt werden
Es besteht keine Verpflichtung, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Sonderurlaub zu gewähren. Die Gewährung von Freizeitausgleich oder Erholungsurlaub bleibt jedoch eine Möglichkeit. Für Urlaubswünsche während der Fußball-EM gelten die allgemeinen Regeln. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dürfen Urlaubswünsche abgelehnt werden, wenn:

1. Betriebliche Belange entgegenstehen
Ein allgemeiner Hinweis auf entgegenstehende betriebliche Interessen genügt nicht. Vielmehr müssen konkrete betriebliche Belange angeführt werden, wie z.B.:
  • Notwendigkeit termingerechter Auftragserfüllung
  • Personelle Engpässe in Saison- und Kampagnebetrieben
  • Anstehende Quartalsabschlussarbeiten
  • Kompensation krankheitsbedingter Personalausfälle
  • Betriebsferien stehen dem Urlaubswunsch entgegen (Urlaub schon aufgebraucht).
Achtung!
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es sollte immer geprüft werden, ob aus sachlichen Gründen die konkrete Mitarbeiterin oder der konkrete Mitarbeiter während der gewünschten Urlaubszeit dringend benötigt wird.

2. Sozial vorrangige Kolleginnen und Kollegen
Überschneiden sich die Urlaubswünsche zweier oder mehrerer Beschäftigter, von denen aber eine oder einer im Betrieb zwingend benötigt wird, müssen die Urlaubswünsche nach sozialen Kriterien abgewogen werden. Solche Kriterien sind vor allem:
  • Schulferien der schulpflichtigen Kinder
  • Abstimmung der Urlaubsplanung mit dem Ehepartner
  • Akuter Erholungsbedarf, z. B. wegen häufiger Überstunden
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Häufigkeit der Urlaubszuteilung zur beliebtesten Ferienzeit
Alkohol im Betrieb: Es gilt auch immer noch ein relatives Alkoholverbot
Jedem Arbeitsverhältnis ist ein relatives Alkoholverbot immanent – und zwar auch während einer Fußball-EM. Beschäftigte dürfen sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden bzw. ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen können. Ein absolutes Alkoholverbot bedarf dagegen einer besonderen individual- oder kollektivvertraglichen Regelung (Ausnahme: gesetzliche Regelung, z. B. für Kraft- oder Taxifahrer).

Eine Alkoholkontrolle darf vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig durchgeführt werden. Hierfür müssen Betroffene ihre Zustimmung erteilen, da eine solche Kontrolle in das Persönlichkeitsrecht eingreift.

Mein Tipp
Achten Sie als Betriebsrat darauf, dass klare Regelungen zum Alkoholkonsum bestehen und dass Kontrollen nur mit Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden. Werden z. B. bei einem Kollegen Anzeichen für eine alkoholbedingte Leistungsunfähigkeit festgestellt, sollte dies umgehend dokumentiert und – bestenfalls – noch weitere vertrauenswürdige Kolleginnen und Kollegen als Zeugen und Zeuginnen hinzugezogen werden. Anschließend sollte der betroffene Kollege aus Fürsorgepflicht nach Hause geschickt werden. Ein Lohnanspruch für die Zeit der Freistellung besteht in diesem Fall nicht.

So – nachdem auch nun das geklärt ist, kann das Fußballmärchen weitergehen. Hoffentlich!

Schwerbehinderter Mensch bewirbt sich – und dann?

Dann muss eine ganz bestimmte Kette von Handlungen in Gang gesetzt werden, bei denen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung optimal zusammenarbeiten sollten.

Wie diese Kette aussieht, und wie Sie sich für diese Bewerberinnen und Bewerber besonders wirkungsvoll einsetzen, entdecken Sie in der neuen Ausgabe von Inklusion aktiv, dem Ratgeber-Dienst für Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretung, denen Schutz und Förderung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirklich am Herzen liegen. Sie erhalten die Ausgabe mit diesem wichtigen Tipp gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung