Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier.
|
|
|
|
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss Ihnen Ihr Arbeitgeber eine ganz spezielle Antwort liefern können
Eine erfreuliche Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Erfurt vom 23.4.2024, Az: 6 Ca 40/24: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen in der Anhörung zu einer bestimmten Frage eine ganz bestimmte Antwort liefern. Kann er es nicht – und auch nicht später vor Gericht – sind die Kündigungen unwirksam!
Um welche Antwort es geht – das erfahren Sie in der neuen Ausgabe von „@Betriebsrat“ – dem Wissensmagazin für Betriebsräte. Sie erhalten diese Ausgabe zum Kennenlernen und Schmökern gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken.
|
|
Was die Gesetzesänderung für die Höhe von Betriebsratsgehältern wirklich bedeutet
|
|
|
Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat, am vergangenen Freitag hat der Bundestag einstimmig zwei Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angenommen. Geändert bzw. ergänzt werden § 37 und § 78 BetrVG. Es geht ums Geld. Doch bitte, lesen Sie selbst! Gesetzesänderung: Bundestag hat Neuregelung zu Betriebsratsgehalt beschlossenAm 26.6.2024 hat der Bundestag zwei Ergänzungen für das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beschlossen. Konkret:
|
|
|
§ 37 Absatz 4 BetrVG werden die folgenden Sätze angefügt:
„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt.
Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln.
Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
§ 78 BetrVG wird folgender Satz angefügt:
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“
|
|
|
Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der im Januar 2023 enge Grenzen für die Bezahlung von Betriebsratsmitgliedern gesetzt hatte. Jahreslang geübte Praxis, dass auch freigestellte Betriebsratsmitglieder Karriere machen können – auch über das Niveau von Kolleginnen und Kollegen hinaus, die zum Zeitpunkt der Freistellung von der Tätigkeit her vergleichbar mit dem Betriebsratsmitglied waren, zählte für den BGH nicht mehr. Chefinnen und Chefs, die Betriebsratsmitgliedern mehr bezahlen als den zum Zeitpunkt der Freistellung vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen sich damit sogar strafbar. Es sei nicht zulässig, auf eine „hypothetische Gehaltsentwicklung" des Betriebsrats abzustellen (Az: 6 StR 133/22). Das neue GesetzDer vom Bundesrat bereits abgesegnete Gesetzentwurf sieht nun etwas klarere Regeln vor.
Das Gesetz ändert an einem wichtigen Punkt aber nichts: Zu hohe und ungerechtfertigte Gehälter stellen auch weiterhin eine unzulässige Begünstigung des Betriebsrats dar. Diese ist nach § 119 BetrVG strafbar und kann zudem als Veruntreuung von Firmengeldern gewertet werden (§ 266 Strafgesetzbuch (StGB)). Was ist alt, was ist neu?
- Das bleibt: Maßstab für die Entlohnung ist die Gehaltsentwicklung der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes.
- Neu: Eine spätere Neubestimmung ist möglich, sofern sachlich begründet. Zum Beispiel, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vor der Freistellung oder auch währenddessen ein höherdotiertes Job-Angebot vom Arbeitgeber bekommen hat.
- Neu: Arbeitgeber und Betriebsrat „sollen“ in einer Betriebsvereinbarung „vergleichbare Arbeitnehmer“ definieren können.
- Kommt eine solche Betriebsvereinbarung zustande, dürfen die Gerichte diese nur noch nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüfen.
- Ergänzt wird auf § 78 BetrVG durch den Hinweis, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen dafür erfüllt.
Beachten Sie: Der Zeitpunkt der Amtsübernahme bleibt damit aber für die Vergleichsgruppenbildung auch bei denjenigen Betriebsräten maßgeblich, die erst nach einigen Jahren im Amt von der Arbeit freigestellt werden!
Wer ist vergleichbar? Vergleichbar sind Kolleginnen und Kollegen, die im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausführen und hierfür in gleicher Weise fachlich und persönlich qualifiziert sind wie das jeweilige Betriebsratsmitglied. Fehlen Vergleichspersonen, darf Ihr Arbeitgeber auf vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Betriebs oder die nächstvergleichbare Arbeitnehmergruppe abstellen.
Was heißt das für die Gehaltsentwicklung? Das Gehalt des Betriebsratsmitglieds muss sich dann so entwickeln wie das Gehalt der Vergleichsgruppe. Gehaltserhöhungen und Karriereschritte, die die Mehrzahl der vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen erhalten bzw. machen, müssen also zu entsprechenden Gehaltserhöhungen für das Betriebsratsmitglied führen.
Meine Empfehlung Überlassen Sie die Bildung von Vergleichsgruppen nicht allein dem Arbeitgeber! Sie können in einer Betriebsvereinbarung das Verfahren zur Festlegung von Vergleichsgruppen bestimmen.
Das allein reicht aber nicht für mehr Gehalt Vergleichsgruppe gut und schön. Aber tatsächlich übernehmen Sie als Betriebsrat besondere Verantwortung und Aufgaben. Hier hilft der mit der Neuregelung konkretisierte § 78 BetrVG. Demnach kann ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme oder Freistellung nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, die entsprechend höhere Vergütung aufgrund eines „fiktiven Beförderungsanspruchs“ von seinem Arbeitgeber verlangen. Ihr Arbeitgeber kann diesem Betriebsratsmitglied das Gehalt einer höheren Position bezahlen, ohne eine unzulässige Begünstigung zu riskieren.
Mein Tipp Ein fiktiver Beförderungsanspruch besteht, wenn
- es eine konkrete freie Stelle im Betrieb gibt,
- deren Qualifikationsanforderungen das Betriebsratsmitglied erfüllt und
- für die kein anderer Bewerber aus sachlichen Gründen vorzugswürdig ist.
Dabei dürfen Sie und Ihr Arbeitgeber für die Stelle relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen auch dann berücksichtigen, wenn das Betriebsratsmitglied diese durch seine Betriebsratstätigkeit erworben hat.
Wichtig: Ihr Arbeitgeber darf das Gehalt eines Betriebsratsmitglieds folglich nicht allein deshalb erhöhen, weil es
- mit Vorständen und Managern auf Augenhöhe verhandelt,
- komplexe Aufgaben wahrnimmt oder
- in unternehmerische Entscheidungen eingebunden ist.
Denn diese Maßstäbe knüpfen an die Betriebsratstätigkeit an, die als Ehrenamt keine Gehaltserhöhung rechtfertigen kann. Eine fiktive Beförderung scheidet zudem aus, wenn ein Betriebsratsmitglied zwar für eine höherwertige Stelle im Betrieb qualifiziert wäre, diese aber nicht frei ist. Hier heißt es also ganz genau hinschauen – und den richtigen Moment abpassen!
|
|
|
Betriebsratsschulungen: So setzen Sie Ihre Rechte und die Kostenübernahme durch
|
|
|
Das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart hat jetzt ein Betriebsratsmitglied auflaufen lassen, das die Übernahme der Kosten für eine an sich berechtigte und erforderliche Schulung verlangte (Beschluss vom 8.5.2024, Az: 30 BVGa 8/24).
Damit Ihnen das nicht passiert, lesen Sie unbedingt den Beitrag „Betriebsratsschulungen: So setzen Sie Ihre Rechte und die Kostenübernahme durch“ aus „@Betriebsrat“ – dem Wissensmagazin für Betriebsräte. Sie erhalten diese Ausgabe zum Kennenlernen und Schmökern gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!
Ihre
|
|
Andrea Einziger Redaktionsleitung
|
|
|
|
|