Muster-Betriebsvereinbarung Sicherheitsrisiken erkennen, melden und vermeiden
Zwischen dem Betriebsrat der (Name des Unternehmens), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, und der Unternehmensleitung der (Name des Unternehmens), vertreten durch wird folgende Regelung zur internen Risikokommunikation vereinbart:
§ 1 – Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs.
§ 2 – Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber verpflichtet sich, jedem Hinweis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Missstände nachzugehen. Er sichert den meldenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine – so weit wie möglich – anonyme Behandlung der Angelegenheit zu. Niemand der Meldung erstattet muss aufgrund eines Hinweises zu Missständen mit Nachteilen jeglicher Art rechnen.
§ 3 – Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Der Arbeitgeber ist auf Hinweise zu Missständen aus der Belegschaft angewiesen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kenntnis von Missständen, Sicherheitsmängeln oder anderen Gefahren im Betrieb erhalten, sollen dem Arbeitgeber diese unverzüglich melden.
Geht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer davon aus, dass Ursache des zu meldenden Sachverhalts eine Straftat darstellt, ist er oder sie verpflichtet, die Straftat zu melden. Gleiches gilt, wenn sie oder er damit rechnen muss, dass schwere Schäden für den Betrieb entstehen.
Beschäftigte, die einen Missstand melden, sind zudem verpflichtet, den Sachverhalt so genau wie möglich zu schildern, damit der Arbeitgeber so schnell wie möglich die richtigen Gegenmaßnahmen ergreifen kann.
Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin ist berechtigt, die Mitwirkung an Straftaten zu verweigern.
§ 4 – Verfahren Möchte eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Hinweis zu einem Missstand oder einem Sicherheitsmangel geben, ist sein/ihr Ansprechpartner grundsätzlich die interne Meldestelle. Sofern diese noch nicht eingerichtet ist, hat sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an seinen bzw. ihren unmittelbaren Vorgesetzten zu wenden. Ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin das aufgrund von persönlichen Differenzen oder bedingt durch eine längere Abwesenheit unzumutbar, kann er oder sie sich auch an den in der internen Organisation und Hierarchie nächsthöheren Vorgesetzten wenden.
Der Vorgesetzte hat sich der Angelegenheit anzunehmen. Er muss die Verantwortlichen informieren und dafür sorgen, dass die Sache bearbeitet wird.
Die Führungskraft, die einen solchen Hinweis erhält, ist verpflichtet, diesen unverzüglich zu bearbeiten. Wenn der Vorgesetzte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung auf die Hilfe des Melders oder der Melderin angewiesen ist, muss dieser bzw. diese ihn – soweit es ihm/ihr möglich ist – unterstützen.
Der Vorgesetzte ist zudem verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen bzw. weitere Schritte einzuleiten, sobald für ihn erkennbar ist, welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt. Dabei wird er vonseiten des Arbeitgebers unterstützt.
Die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber ist jederzeit berechtigt, sich an die jeweils nächsthöhere Stelle zu wenden, wenn sie oder er der Ansicht ist, dass die von ihr / ihm zunächst angesprochene Stelle sich nicht ausreichend um die gemeldete Angelegenheit kümmert.
§ 5 – Verbotenes Verhalten Jegliche Benachteiligung von Hinweisgebern ist verboten. Der Arbeitgeber ist insoweit für die Benachteiligungen durch seine Führungskräfte verantwortlich. Er wird jede eventuelle Benachteiligung sofort nach Kenntniserlangung unterbinden.
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist eine Verdächtigung wider besseres Wissen verboten. Zudem ist es ihnen verboten, vorsätzlich von den in dieser Betriebsvereinbarung festgelegten Regeln abzuweichen.
Ein Verstoß gegen diese Regeln kann vom Arbeitgeber nach Abstimmung mit dem Betriebsrat je nach Schwere mit den zur Verfügung stehenden Sanktionen (Ermahnung, Abmahnung und in besonders schweren oder wiederholten Fällen Kündigung) geahndet werden.
§ 6 – Aufgaben und Rechte des Betriebsrats Der Betriebsrat unterstützt den Arbeitgeber bei der praktischen Umsetzung der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung. Er ist allerdings nicht dazu verpflichtet, an Ermittlungshandlungen mitzuwirken. Trotzdem kann er nach § 89 Betriebsverfassungsgesetz (analog) beteiligt werden.
§ 7 – Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von … Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.
Ort, Datum, Unterschriften
|