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Ausgabe KW 33/2024
8. Jahrgang

Schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen: Das sind Ihre Aufgaben (und Rechte) als Betriebsrat


Immer noch stellen zu wenig Unternehmen schwerbehinderte Menschen ein. Die gesetzliche Pflichtquote wird von rund zwei Drittel aller Unternehmen nicht erfüllt. Höchste Zeit, dass Sie sich als Betriebsrat kümmern und stark machen. Das dürfen – und müssen Sie. Denn nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) i. V. m. § 176 Satz 1 und Satz 2 Hs. 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben Sie hier wichtige Förder- und Überwachungsaufgaben. 

Mein Tipp
Optimale Unterstützung bietet Ihnen die aktuelle Betriebsrats-Praxischeckliste „Ihre Mitbestimmung“ in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Magazins @Betriebsrat. Einem Magazin mit aktuellsten Urteilen, Praxischecklisten, Fachbeiträgen und Arbeitshilfen, die Betriebsräte lieben. Sie erhalten diese Ausgabe gern gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken.

Ein Tag mit einer ganz besonderen Bedeutung

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

gleich zwei Fälle von Arbeitszeitbetrug aus Köln:

In einem Fall wurde die Arbeitszeit nur durch die Schließanlage protokolliert. Ein Arbeitgeber feuerte einen Mitarbeiter, von dem er meinte, es habe Unregelmäßigkeiten gegeben. Die Schließanlage habe dokumentiert, dass der Arbeitnehmer teilweise bereits schon um 15.00 Uhr das Unternehmen verlassen habe.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sah genauer hin und entdeckte: Laut diesen Protokollen ist der Arbeitnehmer teilweise erst um 15.00 Uhr gekommen. Sprich: Der Arbeitgeber konnte gar nichts beweisen. Kündigung abgeschmettert (Urteil vom 28.3.2024, Az: 6 Sa 105/23).

Achtung!
Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs müssen konkrete und nachvollziehbare Beweise vorliegen. Pauschale Behauptungen ohne detaillierte und stichhaltige Nachweise genügen nicht.

Beispiel: Im entschiedenen Fall lieferten die Protokolle des Schließsystems keine eindeutigen Beweise für die behaupteten Vertragsverletzungen.

Anders hier:
Eine freigestellter Betriebsratsvorsitzende führte eigne Arbeitszeitaufzeichnungen, nach denen der Arbeitgeber den Freizeitausgleich für außerhalb der regulären Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit ermittelte (§ 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Gleichzeitig wurde die Arbeitszeit auch elektronisch erfasst. Bei einem Abgleich stellte der Arbeitgeber ferst, dass die Betriebsratsvorsitzende in 94 Fällen geschummelt und sich so ein Mehr an bezahltem Freizeitausgleich erschlichen hatte. 

Zwar wollte der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmen – doch das Arbeitsgericht ersetzte sie ohne Wenn und Aber (Beschluss vom 8.8.2024, Az: 6 BV 25/24). Begründung: „Dadurch, dass sie [die Betriebsratsvorsitzende] in 94 Fällen insgesamt 628 Minuten in ihren monatlichen Übersichten nicht dokumentierte, habe sie den Arbeitgeber über den Umfang von Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit zumindest zu täuschen versucht und dabei billigend die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich aufgrund der Plus-Salden im Arbeitszeitkonto herbeigeführt.“

Was für eine ärgerliche Steilvorlage für den Arbeitgeber, oder?

Fazit
Bei erwiesenem Arbeitszeitbetrug reagieren die Gerichte knallhart. Aber: Wenn es gelingt, Zweifel an der Korrektheit der arbeitgeberseitigen Erfassung geltend zu machen, dann kann das vor Gericht goldwert sein.

Zum Tipp der Woche:

Dieser 1 Tag kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen über alles entscheiden!


Eine Leserin wollte Folgendes wissen: „Unser Arbeitgeber hat eine Kollegin, die mit einem sachgrundlos befristeten Vertrag beschäftigt wurde, aufgrund eines Rechenfehlers in der Personalabteilung um einen Tag zu lange beschäftigt. Ist die Befristung damit hinfällig?“

Klare Antwort: Ja. Ein Tag zu viel reicht, um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen (Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, 17.4.2013, Az: 2 Sa 237/12).

Der § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) spricht schließlich genau von zwei Jahren – und nicht von zwei Jahren und einem Tag für erlaubte, sachgrundlose Befristung.

Mein Tipp
Gerade bei mehreren, nicht direkt aufeinander folgenden sachgrundlosen Befristungen verrechnen sich Arbeitgeber gern. Hintergrund:

Die sachgrundlose Befristung darf maximal zwei Jahre dauern. Arbeitgeber können aber zunächst eine kürzere Befristung vereinbaren, um diese dann zu verlängern. Das ist dreimal erlaubt – ändert an der maximalen Gesamtdauer von zwei Jahre nichts. Das heißt:

Überschreiten alle Verträge zusammengerechnet die 2-Jahres-Grenze um nur einen Tag, ist auch in diesem Fall die Kollegin oder der Kollege sachgrundlos beschäftigt.

Workation: Wie sprechen wir als Betriebsrat mit – und wie funktioniert es?

Frage: „Einige Kolleginnen und Kollegen haben das Thema Workation aufgebracht. Im Urlaub arbeiten. Wie funktioniert das genau – und wie sprechen wir mit? Im Internet gibt es ein heilloses Chaos an teils widersprüchlichen Informationen.“

Die Antwort … entdecken Sie in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Magazins @Betriebsrat. Einem Magazin mit aktuellsten Urteilen, Praxischecklisten, Fachbeiträgen und Arbeitshilfen, die Betriebsräte lieben. Sie erhalten diese Ausgabe gern gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken.

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung