Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat, gleich zwei Fälle von Arbeitszeitbetrug aus Köln: In einem Fall wurde die Arbeitszeit nur durch die Schließanlage protokolliert. Ein Arbeitgeber feuerte einen Mitarbeiter, von dem er meinte, es habe Unregelmäßigkeiten gegeben. Die Schließanlage habe dokumentiert, dass der Arbeitnehmer teilweise bereits schon um 15.00 Uhr das Unternehmen verlassen habe. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sah genauer hin und entdeckte: Laut diesen Protokollen ist der Arbeitnehmer teilweise erst um 15.00 Uhr gekommen. Sprich: Der Arbeitgeber konnte gar nichts beweisen. Kündigung abgeschmettert (Urteil vom 28.3.2024, Az: 6 Sa 105/23). Achtung!Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs müssen konkrete und nachvollziehbare Beweise vorliegen. Pauschale Behauptungen ohne detaillierte und stichhaltige Nachweise genügen nicht. Beispiel: Im entschiedenen Fall lieferten die Protokolle des Schließsystems keine eindeutigen Beweise für die behaupteten Vertragsverletzungen. Anders hier: Eine freigestellter Betriebsratsvorsitzende führte eigne Arbeitszeitaufzeichnungen, nach denen der Arbeitgeber den Freizeitausgleich für außerhalb der regulären Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit ermittelte (§ 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Gleichzeitig wurde die Arbeitszeit auch elektronisch erfasst. Bei einem Abgleich stellte der Arbeitgeber ferst, dass die Betriebsratsvorsitzende in 94 Fällen geschummelt und sich so ein Mehr an bezahltem Freizeitausgleich erschlichen hatte. Zwar wollte der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmen – doch das Arbeitsgericht ersetzte sie ohne Wenn und Aber (Beschluss vom 8.8.2024, Az: 6 BV 25/24). Begründung: „Dadurch, dass sie [die Betriebsratsvorsitzende] in 94 Fällen insgesamt 628 Minuten in ihren monatlichen Übersichten nicht dokumentierte, habe sie den Arbeitgeber über den Umfang von Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit zumindest zu täuschen versucht und dabei billigend die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich aufgrund der Plus-Salden im Arbeitszeitkonto herbeigeführt.“Was für eine ärgerliche Steilvorlage für den Arbeitgeber, oder? FazitBei erwiesenem Arbeitszeitbetrug reagieren die Gerichte knallhart. Aber: Wenn es gelingt, Zweifel an der Korrektheit der arbeitgeberseitigen Erfassung geltend zu machen, dann kann das vor Gericht goldwert sein. Zum Tipp der Woche:
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