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Ausgabe KW 39/2024
8. Jahrgang

24.932,42 Euro Nachzahlung für einen Arbeitgeber, weil er eine entscheidende Sache zu spät gemacht hat


Das am 28.8.2024 veröffentlichte Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.4.2024 ist ein Knaller (Az: 9 AZR 165/23):

Denn eine Arbeitnehmerin hat sich 24.932,42 Euro erstritten, weil ihr Arbeitgeber während ihrer Elternzeit eine entscheidende Sache nicht getan hatte. Der Arbeitgeber ging von einer veralteten Rechtsauffassung auf, die auch viele andere Arbeitgeber immer noch für richtig halten. Es dürfte in Deutschland damit sehr viele Betroffene geben, die ebenfalls von diesem Urteil profitieren werden. 

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Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

gelegentlich gestritten wird über die Frage: Darf ein Arbeitgeber die Daten von Bewerberinnen und Bewerbern googeln? Klare Antwort: Darf er. Alles was öffentlich ist, darf er sich anschauen. Was er nicht darf: Sich unter falschem Namen in den „Freundeskreis“ (z. B. bei Facebook oder Instagram, hier sind es die „Follower“) einmogeln. Das ist verboten.

Schmunzeln musste ich, als ich jetzt ein Urteil las, dass eine Behörde, die zum faul zum Googeln ist, ein Unternehmen nicht zum Fahrtenbuchzwang verdonnern darf. Hintergrund:

Wird ein Firmenfahrzeug oder ein auch privat genutzter Firmenwagen geblitzt, ist oft nicht klar, wer die Fahrerin oder der Fahrer war. (Bei Privatwagen wird unterstellt, es war die Besitzerin oder der Besitzer.)

Ein Unternehmen wollte aber nicht verraten, wer gefahren ist. Also musste die Behörde das Bußgeldverfahren einstellen. Stattdessen wurde eine Fahrtenbuchpflicht für dieses Fahrzeug verhängt. Hiergegen klagte das Unternehmen – und gewann. 

Das Foto des Geblitzten war gestochen scharf. In weniger als einer Minute hatte das Gericht ermittelt, dass der Geschäftsführer gefahren war. Sein Foto im Internet ließ keinen Zweifel zu.

Folge: Das Fahrtenbuch muss aufgehoben werden. Eine Behörde, die zu faul ist, zum Googeln, macht es sich zu leicht. Das Gericht führte aus, es sei schlicht „nicht vermittelbar, dass die Berliner Polizei bei Ermittlung von Personen nicht diese naheliegende Erkenntnisquelle nutzt“ (Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 26.6.2024, Az: VG 37 K 11/23).

Da sage noch einer, dass das Internet unser Leben nicht verändert hat.

Warum hat noch niemand über dieses unglaubliche Gerichtsurteil gesprochen?


Schon aus beruflichen Gründen schaue ich mir nahezu täglich die Berichtsseiten der Arbeitsgerichte an: Bei knapp 400.000 Entscheidungen und Vergleichen, die jährlich getroffen werden, ein Muss.

Nun bin ich über ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Wuppertal gestolpert, das zwar schon gut ein Jahr alt, ist aber erst jetzt veröffentlicht wurde. Um Folgendes geht es:

Ein Arbeitgeber verlangte von einem Arbeitnehmer, der auch einen Dienstwagen des Unternehmens nutzen durfte: Ab sofort muss dieser auf seinen Führerschein einen nicht entfernbaren RFID-Chip kleben. Das „Gegenstück“ dazu befindet sich im Firmenwagen. Der Führerschein mit dem Chip muss zwingend auf eine entsprechende Ablage im Firmenfahrzeug gelegt werden, damit das Fahrzeug den Chip erkennt. Nur dann kann das Fahrzeug bewegt werden.

Der Arbeitnehmer hielt gar nichts von der Idee, seinen Führerschein bekleben zu müssen. Er klagte gegen die Anordnung – und verlor (ArbG Wuppertal, Urteil vom 10.11.2023, Az: 4 Ca 1116/23).

Die Begründung des Gerichts: „Das vertragliche Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst die Befugnis, gegenüber dem Arbeitnehmer anzuordnen, den RFID Chip … auf seinen Führerschein kleben zu lassen.“

Ich halte das Urteil für bedenklich. Sollte Ihr Arbeitgeber auf eine ähnliche Idee kommen, schreiten sie sofort ein. Ein RFID-Chip ermöglicht eine nahezu lückenlose Bewegungsüberwachung. Auch zu Zeiten, in denen der Arbeitnehmer weder im Dienstwagen sitzt noch arbeitet. Also auch in der Freizeit.

Sie sprechen hier also per se mit. Schließlich handelt es sich um eine technische Einrichtung, die eine Überwachung (auch der Arbeitsleistung) möglich macht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Zudem spielt hier der Datenschutz mit rein.

Beispiel
RFID-Chips können auch Bestandteil von Hausausweisen sein, die Ihre Kolleginnen und Kollegen mit sich führen. Genauso, wie sie auch zur Ortung von Dienstwagen verwendet werden können.

Doch eine verdachtsunabhängige Dauerkontrolle ist nach § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzverordnung (BDSG) in Verbindung mit Art. 6, 9 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unzulässig. Zumindest dann, solange nicht spezielle Sicherheitsinteressen eine solche Überwachung erforderlich machen (z. B. bei Wachpersonal während des Arbeitseinsatzes).

Im entschiedenen Fall aus Wuppertal meinte das Gericht, es sei Aufgabe eines Arbeitgebers sicherzustellen, dass Dienstwagenfahrer tatsächlich über einen Führerschein verfügen. Dafür aber eine so umfassende Kontrolle? Das Urteil wäre wohl in Bausch und Bogen in der nächsten Instanz gekippt worden. Deshalb:

Kontrolle durch die Hintertür? Sagen Sie als Betriebsrat ohne Wenn und Aber „Nein“. Das Recht dazu haben Sie.

Diskriminierung am Arbeitsplatz: Warum es JETZT Zeit zum Handeln ist

Jeder dritte Angestellte hat bereits Diskriminierung am Arbeitsplatz erlebt – so die Ergebnisse einer europaweiten Umfrage der Beratungs- und Prüfungsgesellschaft EY. Demnach gaben 31 Prozent der befragten Männer und 36 Prozent der Frauen an, bereits bei der Arbeit diskriminiert worden zu sein. Gemeldet wurde nicht einmal die Hälfte der Vorfälle! Doch es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen den Betrieben!

Alles über diesen Unterschied – und was er mit Ihnen als Betriebsrat zu tun hat, entdecken Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“. Wichtiger denn je. Sie werden es entdecken. Aber nur, wenn Sie jetzt hier klicken!

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung