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Ausgabe KW 41/2024
8. Jahrgang

Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte: Diskriminiert Ihr Arbeitgeber bereits systematisch?


Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29.7.2024 (Rs: C-184/22 und C/185/22) können Teilzeitkräfte nicht nur Zuschläge ab der 1. Überstunde verlangen, sondern betroffene Frauen auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 

Sind Sie als Betriebsrat auf dieses alles verändernde Urteil vorbereitet?

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Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

das nenne ich einen mutigen, aber auch richtigen Schritt: Im VW-Werk Zwickau wird seit 2022 über die letzten Betriebsratswahlen gestritten. Die endgültige Entscheidung, ob die Wahl gültig ist oder nicht, steht noch aus. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das letzte Wort.

Da aber möglicherweise die Wahl für nichtig erklärt werden könnte, hat der Betriebsrat die Flucht nach vorne ergriffen. Er ist geschlossen zurückgetreten um den Weg für kurzfristige Neuwahlen frei zu machen. Hintergrund:

Das Werk Zwickau steht aufgrund der katastrophalen Lage von VW auf der Kippe. Jetzt, so das Argument des Betriebsrats, braucht es einen starken Betriebsrat, der die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führt. Es gelte, eine „betriebsratslose Zeit“ unbedingt zu verhindern!

Der Grund ist eine wichtige Unterscheidung:

Nach der Wahl konstituiert sich der neu gewählte Betriebsrat. 

Kommt es danach zu einer Anfechtung, bleibt der gewählte Betriebsrat während der Dauer des Arbeitsgerichtsprozesses, in dem es um die Wahlanfechtung geht, vorläufig im Amt. Der gewählte Betriebsrat amtiert für die Dauer des Anfechtungsverfahrens mit all seinen Rechten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und anderen Gesetzen.
  • Stellt das Arbeitsgericht lediglich die Anfechtbarkeit der Wahl fest, bleiben die Beschlüsse des Betriebsrats, die bis zur Rechtskraft der Anfechtung gefasst worden sind, wirksam.
  • Wenn im Verfahren allerdings die Nichtigkeit der Betriebsratswahl festgestellt wird, sind die Beschlüsse auch rückwirkend unwirksam. 
Da die Gefahr besteht, dass die Wahl für „unwirksam“ erklärt wird (die beiden Vorinstanzen haben aufgrund „schwerer Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften“ bereits so entschieden), wären auch alle Verhandlungsergebnisse, die bis dahin mit dem Arbeitgeber erzielt wurden, für diesen obsolet. Das Risiko will der Betriebsrat richtigerweise nicht eingehen.

Für mich ist diese aktuelle Entwicklung Grund genug, einen Blick auf eine wichtige Frage zum Thema Neuwahl zu werfen. Und zwar im „Tipp der Woche“. Er folgt sofort.

Wann Ihr Gremium wegen „grober Pflichtverletzung“ aufgelöst werden kann


Der Betriebsrat des VW-Werkes Zwickau ist zurückgetreten. Es droht vor Gericht eine Niederlage. Das BAG könnte, wie schon die Instanzen zuvor, die Wahl für nichtig erklären. Dann sind alle Beschlüsse des früheren Betriebsrats nichtig.

Ein anderes Szenario: Stellen Sie sich vor, ein Gremium wurde ordnungsgemäß gewählt. Doch es begeht schwere Pflichtverstöße. Der Arbeitgeber und/oder einige Beschäftigte wollen den Betriebsrat auflösen lassen. Und dann?

Um es klar zu sagen: Die Auflösung des gesamten Betriebsrats ist ein Extremfall. Allerdings sieht das BetrVG die Auflösung des gesamten Betriebsratsgremiums in § 23 Abs. 1 BetrVG als Sanktionsmöglichkeit im Falle grober Pflichtverletzungen durchaus vor (BAG, Beschluss vom 22.6.1993, Az: 1 ABR 62/92).

Beispiel: Wenn wichtige Informationen an die Presse fließen
Ihr Arbeitgeber plant, einen Teil Ihrer Produktion in A-Stadt zu schließen. Hierüber hat er Sie in einem vertraulichen Gespräch vorab informiert und um absolute Geheimhaltung gebeten. Trotzdem reichen Sie ein Planungskonzept und die Liste der betroffenen Mitarbeiter an die örtliche Presse weiter.

Folge: Hier ist die Sachlage eindeutig, denn es liegt eine klare Pflichtverletzung des Betriebsrats vor. Ihr Arbeitgeber hat das Recht, die sofortige Auflösung des Betriebsrats zu beantragen.

Achtung!
Es muss sich um eine Amtspflichtverletzung des Betriebsrats als Kollektivvorgang handeln. Erforderlich ist also, dass Ihr ganzes Gremium die grobe Pflichtverletzung begangen hat und nicht nur einzelne Betriebsratsmitglieder. Diese wichtige Voraussetzung muss vorliegen, sonst hat Ihr Arbeitgeber mit der Auflösung keine Chance.

Beispiele für Pflichtverstöße, die zur Auflösung führen können:
  • Missbrauch von Informationen: Wenn der Betriebsrat interne Informationen nutzt, um persönliche Vorteile zu erlangen oder unberechtigt an Dritte weitergibt.
  • Einhaltung von Fristen: Wenn der Betriebsrat gesetzliche Fristen zur Einberufung von Sitzungen oder zur Einreichung von Anträgen missachtet, sodass wichtige Entscheidungen nicht rechtzeitig getroffen werden.
  • Nichtbeachtung der Mitbestimmung: Wenn der Betriebsrat wiederholt die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ignoriert und keine angemessene Vertretung ihrer Interessen gewährleistet.
  • Schwere Veruntreuung: Wenn Betriebsratsmitglieder Gelder, die für die Betriebsratsarbeit vorgesehen sind, missbräuchlich verwenden oder sich selbst unrechtmäßig bereichern.
  • Streitigkeiten im Gremium: Wenn interne Konflikte so schwerwiegend sind, dass die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht mehr gegeben ist und keine Entscheidungen mehr getroffen werden können.
Wer kann den Antrag stellen?
Der Antrag auf Auflösung kann nach § 23 Abs. 1 BetrVG von
  • mindestens ¼ der wahlberechtigten Mitarbeiter
  • dem Arbeitgeber
  • einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Das Arbeitsgericht prüft dann den Antrag, und wenn es ihn für begründet hält, erklärt es die Auflösung des Betriebsrats.

Nach der Auflösung ist vor der Wahl
Wenn das Arbeitsgericht den Antrag für begründet hält, erklärt es die Auflösung des Betriebsrats und bestellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl.

Achtung!
Wenn Ihr Arbeitgeber die Absicht hatte, durch die Auflösung des Betriebsratsgremiums ohne Betriebsrat handeln zu können, irrt er sich. Das Arbeitsgericht wird dafür sorgen, dass die Kontinuität der Betriebsratsarbeit sichergestellt ist!

Was oft übersehen wird: Die in Ihrem Betrieb vertretene Gewerkschaft oder Mitarbeiter können Vorschläge machen, die die Größe und Zusammensetzung des Wahlvorstands betreffen. Ihr Arbeitgeber hat hier allerdings kein Vorschlagsrecht.

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG wird dann ein neuer Betriebsrat gewählt, wobei hier auch die Wiederwahl bisheriger Betriebsratsmitglieder möglich ist.

Auch das ist wichtig: Eine einstweilige Verfügung, durch die Ihnen vor Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses die Ausübung Ihres Amts untersagt wird oder die Ihr Gremium einstweilen auflöst, ist nicht möglich. Andernfalls würden die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitweise überhaupt nicht wahrgenommen werden.

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung: Antworten auf die 7 entscheidenden Praxisfragen

Nun ist es so weit. Die Wahl der neuen Jugend- und Auszubildendenvertretung, kurz JAV, steht an. Die „jungen Wilden“ formieren sich neu. Das macht die im Oktober/November 2024 stattfindenden Wahlen auch für Sie als Betriebsrat so spannend. 

Deshalb finden Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Rechtswissen Betriebsrat“ die klaren Antworten auf die 7 wichtigen Praxisfragen, die sich im Zusammenhang mit der Neuwahl stellen. Sie erhalten die Ausgabe aufgrund der Wichtigkeit der Wahlen gratis. Es geht ganz einfach: Sie brauchen nur noch hier zu klicken!

Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung