Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier.
|
|
|
|
Recht auf Teilzeit: Helfen Sie Kolleginnen und Kollegen, diesen Wunsch auch umzusetzen
Der Wunsch nach weniger Arbeit und mehr Freizeit ist unter Deutschlands Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stark ausgeprägt. Das ist bei Akademikern genauso der Fall (Studie: Jobbörse Absolventa) wie auch bei allen anderen Beschäftigten (Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft, IWW). Doch nicht immer lässt sich der Wunsch umsetzen, wie ein aktuelles Urteil aus Köln zeigt (Arbeitsgericht (ArbG) vom 31.7.2024, Az: 9 Ca 6540/23).
Was es mit dem Urteil auf sich hat – und wie Sie als Betriebsrat sehr effizient helfen können – das entdecken Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Magazins „Betriebsvereinbarung aktuell“. Sie erhalten diese Ausgabe inklusive brandneuer Musterbetriebsvereinbarung zum Kennenlernen gratis. Es geht ganz einfach. Sie brauchen nur hier zu klicken.
|
|
Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat, kann ChatGPT Betriebsrat? Also in die Seele von Betriebsräten schauen? Das wollte ich am Wochenende mal genauer wissen und habe die KI gefragt: „Worüber regen sich Betriebsräte am meisten auf?“ Die Antwort kam sehr schnell und lautet: Betriebsräte regen sich oft über Themen auf, die in direktem Zusammenhang mit der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer stehen. Hier sind einige der häufigsten Punkte, die in der Praxis für Unmut sorgen können:1. Fehlende Einbindung bei Entscheidungen: Wenn Betriebsräte bei wichtigen betrieblichen Entscheidungen, wie Personalmaßnahmen (z. B. Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen) oder Umstrukturierungen, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beteiligt werden, kann das zu erheblichem Frust führen. Dies gilt besonders, wenn Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG missachtet werden.2. Mangelnde Transparenz: Betriebsräte fordern oft klare Informationen zu Unternehmensstrategien, Finanzlage und wichtigen Entscheidungen. Ein Mangel an Transparenz oder das Gefühl, dass Informationen absichtlich zurückgehalten werden, sorgt häufig für Unzufriedenheit.3. Übergehung bei personellen Einzelmaßnahmen:Personalentscheidungen, die ohne Zustimmung oder ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats getroffen werden, stellen einen Verstoß gegen gesetzliche Mitbestimmungsrechte dar. Das kann zu Streitigkeiten und formellen Auseinandersetzungen führen.4. Ungerechte Arbeitsbedingungen: Themen wie übermäßige Arbeitsbelastung, unfaire Schichtplanung, überlange Arbeitszeiten oder nicht eingehaltene Arbeitsschutzvorschriften sind ebenfalls häufige Auslöser für Konflikte. Betriebsräte kämpfen oft dafür, dass solche Probleme im Sinne der Arbeitnehmer gelöst werden.5. Lohngerechtigkeit und Diskriminierung: Betriebsräte setzen sich häufig für eine gerechte und transparente Entlohnung ein. Das Thema Gender Pay Gap ist dabei oft ein zentraler Streitpunkt, genauso wie Fälle von Benachteiligung oder Diskriminierung am Arbeitsplatz.6. Arbeitsplatzsicherheit: Bei Entlassungen, Outsourcing oder Betriebsverlagerungen gibt es häufig Unstimmigkeiten zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung. Der Betriebsrat sieht seine Aufgabe darin, Arbeitsplätze zu sichern und sozialverträgliche Lösungen zu finden, während die Unternehmensleitung oft auf betriebswirtschaftliche Effizienz fokussiert ist.7. Fehlende Wertschätzung und Kommunikation: Oftmals regen sich Betriebsräte über einen respektlosen oder abwertenden Umgang seitens der Unternehmensleitung auf, insbesondere wenn deren Anregungen oder Bedenken nicht ernst genommen werden.Okay. Da hat ChatGPT ein paar Volltreffer gelandet. Ich glaube, wir verstehen uns ☺. Zum Tipp der Woche:
|
|
|
Was bei der Freistellung gekündigter Kolleginnen und Kollegen wichtig ist
„Sie sind gekündigt. Ich stelle Sie unter Anrechnung Ihrer noch offenen Urlaubsansprüche frei“. Dieser Satz fällt täglich in Deutschland. Doch das mit der Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs ist so eine Sache …
Um es klar zu sagen: Der Urlaubsanspruch ist nicht bereits durch die im Rahmen eines Kündigungsschreibens erfolgte arbeitgeberseitige Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt.
Hierzu gibt es klare Grundsätze, die das Landesarbeitsgericht (LAG) Chemnitz in seinem Urteil vom 30.4.2024, Az: 4 Sa 17/23 klar anspricht:
Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist nur möglich, wenn überhaupt eine Arbeitspflicht im fraglichen Zeitraum besteht (Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 18.3.2014, Az: 9 AZR 669/12 und 9 AZR 877/13). Wer arbeitsunfähig ist, kann keinen Urlaub verbrauchen, also kann dieser ebenfalls nicht angerechnet werden.
Zum Beweis der Arbeitsunfähigkeit reicht eine ordnungsgemäße AU-Bescheinigung.
Ein Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und – falls die oder der Betroffene bestreitet, dass die AU-Bescheinigung nicht ordnungsgemäß ist – im Zweifelsfall auch die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers beweist (BAG, Urteil vom 8.9.2021, Az: 5 AZR 149/21).
Beispiel aus dem Urteil Wer auf einer Feier gesehen wird oder beim Einkaufsbummel muss nicht unbedingt eine erschwindelte AU-Bescheinigung vorgelegt haben. Wer zum Beispiel an einer psychischen Erkrankung leidet – dem tun Feierlichkeiten oder Stadtbummel ja sogar gut!
Doch zurück zum Thema Freistellung:
Wichtig zu wissen ist: Trotz Kündigung durch den Arbeitgeber haben Betroffene einen Beschäftigungsanspruch, und zwar bis zum Ablauf, das heißt bis zum Ende der Kündigungsfrist. Der Beschäftigungsanspruch Ihres Kollegen oder Ihrer Kollegin besteht per Gesetz, und ergibt sich aus §§ 611, 613 i. V. m. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Um also eine Kollegin oder einen Kollegen einseitig freistellen zu dürfen, benötigt Ihr Arbeitgeber eine Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag. Nur dann ist es ihm im Fall der Kündigung erlaubt, die Kollegin oder den Kollegen einseitig freizustellen.
Achtung! Ganz ausgeschlossen ist die einseitige Freistellung aber nicht. Sie ist möglich, wenn es der Beschäftigung entgegenstehende, überwiegende arbeitgeberseitige schutzwürdige Interessen gibt. In der Regel sind dies:
- Der Verdacht einer strafbaren Handlung.
- Schwerwiegende vertragliche Pflichtverletzungen.
- Die Weiterbeschäftigung der Kollegin oder des Kollegen würde den Betriebsfrieden erheblich stören.
- Gefahr des Verrats von Betriebsgeheimnissen.
Will Ihr Arbeitgeber den restlichen Urlaub auf die Freistellung anrechnen … … muss es sich zudem um eine unwiderrufliche Freistellung handeln. Bei der unwiderruflichen Freistellung eines Beschäftigten wird er sofort unter Fortzahlung seiner Vergütung von seiner Arbeitspflicht befreit. Etwa so:
„Unter Bezugnahme auf § … des Arbeitsvertrags, der die Möglichkeit einer Freistellung im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eröffnet, wird der Mitarbeiter ab dem .... bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts unwiderruflich befreit.“
Fazit Prüfen Sie im Fall der Fälle, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Sonst können Kolleginnen und Kollegen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses darauf pochen: „Urlaub darf nicht angerechnet werden – was an Urlaub noch offen ist, muss mir ausbezahlt werden.“ Das bringt bares Geld!
Ihre
|
|
Andrea Einziger Redaktionsleitung
|
|
|
Mit dieser Betriebsvereinbarung zeigen Sie als Betriebsrat enorme Weitsicht
Raus aus dem alten Berufsleben, hinein in ein neues. Was früher undenkbar war, entwickelt sich mehr und mehr zum Trend, wie eine neue Studie des Jobportals Indeed zeigt. Immer mehr Beschäftigte wollen als Quereinsteiger in neue Jobs.
Ihr Arbeitgeber und Sie als Betriebsrat können die Ergebnisse der Studie natürlich links liegen lassen. Ganz nach dem Motto: „Nichts für uns“. Oder Sie überlegen, wie entsprechende Angebote innerhalb des Unternehmens geschaffen werden können, die einen Quereinstieg nicht woanders, sondern beim eigenen Arbeitgeber ermöglichen, um ein abwandern wichtiger Kolleginnen und Kollegen zu verhindern.
Der beste Weg: Die brandneue Muster-Betriebsvereinbarung zur Förderung von Quereinsteigern, die Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Magazins „Betriebsvereinbarung aktuell“ entdecken. Sie erhalten diese Ausgabe inklusive der ganz neuen Muster-Betriebsvereinbarung zum Kennenlernen gratis. Es geht ganz einfach. Sie brauchen nur hier zu klicken.
|
|
|
|
|