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Ausgabe KW 06/2025

Wie Sie als Betriebsrat verhindern, dass Ihr Arbeitgeber Homeoffice-Regeln zusammenstreicht


Das Homeoffice ist für viele Beschäftigte inzwischen ein zentraler Bestandteil ihrer Arbeitswelt geworden. Doch nicht selten versuchen Arbeitgeber, einmal eingeführte Homeoffice-Regelungen rückgängig zu machen oder stark einzuschränken. Als Betriebsrat können und sollten Sie hier aktiv werden, um die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln bietet Ihnen dabei starke Argumentationsgrundlagen (jetzt veröffentlichtes Urteil vom 11.7.2024, Az. 6 Sa 579/23).

Wie Sie dieses Urteil nutzen – und zwar zum Wohle Ihrer Kolleginnen und Kollegen – das entdecken Sie in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat vertraulich“. Aus aktuellem Anlass erhalten Sie diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!
Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

wenn das Management nicht rechnen kann …

Bei Mercedes fordert die Führung lautstark: Die Beschäftigten müssen aus dem Homeoffice zurück an die Arbeitsplätze im Betrieb. Schon machen Gerüchte die Runde, dass die Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten gekündigt wird. Doch der Betriebsrat hat nachgerechnet:

Die Zahl der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze reicht nicht mehr. Der Arbeitgeber hat in den letzten Jahren zahlreiche Büros in den Außenstellen abgegeben. Aktuell teilen sich in vielen Abteilungen rechnerisch mehr als zwei Beschäftigte einen Schreibtisch …

Tja, da kann der Betriebsrat mal wieder besser rechnen als das Management. Aber wen sollte so etwas noch verwundern?

Schnell zum Tipp der Woche:

Wofür Sie als Betriebsrat bei Datenschutzverletzungen haften


Als Betriebsrat haben Sie nicht nur Mitbestimmungsrechte, sondern auch eine Vielzahl weiterer Beteiligungsrechte. Beschäftigte wenden sich oft mit Anliegen an Sie, sei es in sozialen, personellen oder diskriminierungsrechtlichen Fragen. Dabei verarbeiten Sie zwangsläufig personenbezogene Daten – und genau hier kommt der Datenschutz ins Spiel. 

Viele Betriebsräte sind unsicher: Haften wir persönlich für Datenschutzverstöße? 
Die gute Nachricht: Nein! Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber – aber nur, wenn Sie in Ihrer Funktion als Betriebsrat handeln. Doch es gibt klare Regeln, die Sie einhalten müssen. 

Der Fall: Datenschutzverstoß durch den Betriebsrat? 
Ein Arbeitnehmer war als Verkaufsleiter mit der Verantwortung für 12 Einzelhandelsgeschäfte tätig. Bis Juli 2023 führte er eine Beziehung mit einer Kollegin, die nach der Trennung in erhebliche Spannungen umschlug. 

Die Mitarbeiterin wandte sich an den Betriebsrat und bat um Unterstützung. Sie schilderte, dass der Arbeitnehmer sie am Arbeitsplatz kontrolliere, belästige und ihr auflauere. Zudem drohte er ihr mit Nachteilen im Arbeitsverhältnis. 

Um ihre Vorwürfe zu belegen, übergab sie dem Betriebsrat Chatprotokolle aus WhatsApp und erklärte sich ausdrücklich einverstanden, dass der Betriebsrat die Beschwerde an den Arbeitgeber weiterleitet.
  • Der Betriebsratsvorsitzende informierte daraufhin die Personalabteilung.
  • Nach mehreren Gesprächen kam es zu einem Aufhebungsvertrag, und der Arbeitnehmer verließ das Unternehmen.
Anschließend verklagte er den Betriebsratsvorsitzenden persönlich auf 5.000 Euro Entschädigung, da die Weiterleitung seiner Daten und Chatprotokolle seine Persönlichkeitsrechte verletze. Seiner Meinung nach habe es keinen dienstlichen Bezug gegeben. 

Das Urteil: Keine Haftung für den Betriebsrat 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn (20.11.2024, Az. 5 Ca 663/24) wies die Klage ab:
  • Der Betriebsrat hat rechtmäßig gehandelt. Der Betriebsrat ist nach § 84 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, Beschäftigte bei Beschwerden zu unterstützen.
  • Die Beschwerde fiel zudem unter § 13 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
  • Die Weitergabe der Daten war erlaubt.
  • Die Mitarbeiterin hatte ausdrücklich zugestimmt, dass ihre Beschwerde an die Personalabteilung weitergegeben wird.
  • Die Belästigung fand am Arbeitsplatz statt, sodass ein dienstlicher Bezug bestand. 
Das Gericht weiter:
  • Wenn der Betriebsrat personenbezogene Daten im Rahmen seiner Aufgaben verarbeitet, ist der Arbeitgeber die verantwortliche Stelle nach den Datenschutzgesetzen.
  • Damit haftet der Betriebsrat nicht persönlich für Datenschutzverletzungen.
Fazit
Der Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf Entschädigung, weil der Betriebsrat korrekt gehandelt hatte und kein eigenmächtiger Datenschutzverstoß vorlag. 

Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat? 
Sie sind verpflichtet, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Datenschutz einzuhalten. Das regelt § 79a Satz 1 BetrVG ausdrücklich. Doch eine Überraschung steckt im zweiten Teil der Vorschrift:
  • Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat ist der Arbeitgeber verantwortlich – nicht der Betriebsrat selbst!
Warum ist das wichtig? 
Der Gesetzgeber hat mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 eine langjährige Diskussion beendet. Der Arbeitgeber bleibt auch dann verantwortlich, wenn der Betriebsrat mit personenbezogenen Daten arbeitet – allerdings nur, wenn dies im Rahmen der betrieblichen Aufgaben geschieht. 

Aber Achtung!
Eigenmächtige oder zweckwidrige Verarbeitungen von Daten, die nichts mit der Betriebsratsarbeit zu tun haben, erfolgen auf eigene Verantwortung des Betriebsrats. 

Mein Tipp
Auch wenn Sie nicht haften, gibt es klare Datenschutzpflichten, die Sie einhalten müssen: 

Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
  • Sie müssen dem Arbeitgeber die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Erfüllung seiner Datenschutzverpflichtungen benötigt.
  • Der Arbeitgeber hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Betriebsrat. 

Datenschutzgerechte Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen der Betriebsratsarbeit verarbeitet werden.
  • Zweckfremde Nutzung ist nicht erlaubt.

Technische & organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit
  • Sie müssen geeignete Schutzmaßnahmen für sensible Daten treffen (z. B. Zugriffsbeschränkungen, verschlüsselte Kommunikation).
  • Keine Speicherung sensibler Daten auf privaten Geräten oder unsicheren Cloud-Diensten. 

Beratung durch den Datenschutzbeauftragten
  • Sie können sich jederzeit durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten beraten lassen. 

Wann haften Sie doch für Datenschutzverstöße? 

Ihre Haftung als Betriebsrat tritt nur in Ausnahmefällen ein:
  • Wenn Sie personenbezogene Daten ohne betriebsrätlichen Bezug verarbeiten.
  • Wenn Daten an Dritte weitergegeben werden, ohne dass ein betrieblicher Zweck vorliegt.
  • Wenn Sie absichtlich oder grob fahrlässig gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen.
Beispiel für unzulässige Datenverarbeitung
Ein Betriebsratsmitglied speichert private Informationen von Beschäftigten auf seinem persönlichen USB-Stick oder versendet sensible Daten per unverschlüsselter E-Mail an Dritte. 

Mein Tipp
Bleiben Sie immer im Rahmen Ihrer Betriebsratsaufgaben – dann liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber. 

Fazit
Datenschutz ernst nehmen, aber keine Panik!
  • Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Datenverarbeitung durch den Betriebsrat.
  • Persönliche Haftung des Betriebsrats besteht nicht, solange Sie im Rahmen Ihrer Betriebsratsarbeit handeln.
  • Datenschutz bleibt dennoch eine zentrale Aufgabe.
  • Eigenmächtige oder private Nutzung personenbezogener Daten ist tabu.
  • Nutzen Sie den Datenschutzbeauftragten als Ansprechpartner für offene Fragen.
Ihre
Andrea Einziger
Redaktionsleitung

Abfindungen 2025: Wann Ihr Arbeitgeber zahlen muss – und Ihre Rolle als Betriebsrat


Wenn es um das Thema Abfindungen geht, wird nicht selten mit harten Bandagen gekämpft. Vor allem dann, wenn sich eine Kündigung nicht verhindern lässt, geht es schließlich auch immer um die vorübergehende finanzielle Absicherung der Betroffenen. Mit einer Abfindung sollen Betroffene für die wirtschaftlichen Nachteile entschädigt werden, die sie dadurch erleiden, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren. Doch der Teufel steckt im Detail …

Was 2025 zählt ... wie Sie sich für mehr Geld stark machen – und wo möglich Fallen lauern: Das entdecken Sie in der neuen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsrat vertraulich“. Aus aktuellem Anlass erhalten Sie diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!