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Mitbestimmung und Schutz bei Versetzungen – Ihre Rolle ist entscheidend!
Versetzungen sind im Arbeitsalltag keine Seltenheit. Doch wenn es um schwerbehinderte Beschäftigte geht, spielen besondere Schutzmechanismen eine zentrale Rolle. Hier haben Sie eine wichtige Aufgabe:
Sie müssen sicherstellen, dass die Interessen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewahrt bleiben und gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.
Worauf es hierbei ganz besonders ankommt, entdecken Sie in der aktuellen Ausgabe von „Inklusion aktiv“, die Sie GRATIS erhalten. Sie brauchen nur hier zu klicken. Tun Sie es unbedingt, denn nur so können Sie Betroffene besonders wirkungsvoll unterstützen.
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 Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat, das ist mal eine denkwürdige Rechtsauslegung. Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden: Solange eine E-Mail-Adresse besteht, gelten an diese Adresse gesandte E-Mails als zugegangen. Sogar dann, wenn es eine automatische Antwort gibt wie: „Diese E-Mail-Adresse ist nicht mehr aktiv. Bitte nutzen Sie ...“ Mit Beschluss vom 3.3.2025 (Az. 32 C 266/24) hat das Gericht so entschieden. Der Fall spielt im Privatrecht. Es ging um einen Streit zwischen einer Vermieterin und einer Mieterin. Denkwürdig finde ich das Urteil trotzdem. Sollten Sie persönlich, oder auch der Betriebsrat also mal die E-Mail-Adresse wechseln (oder bestimmte Betriebsrats-Mailadressen wie „mueller@betriebsrat-xgmbh“ nicht mehr aktuell sein, abschalten oder umleiten. Einfach nur ignorieren reicht – zumindest nach Meinung dieses Gerichts – nicht. Tja, es gibt halt immer was Neues. Zum Tipp der Woche:
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Bestimmen Sie als Betriebsrat bei so einer Schweinerei mit – oder nicht?
Ein Maschinenbau-Unternehmen verlost Prämien unter Mitarbeitenden, die das ganze Jahr über keinen einzigen Krankheitstag hatten. Ein Anreizsystem, das Beschäftigte zur Anwesenheit motivieren soll – oder doch eher eine perfide Maßnahme, um krankheitsbedingte Fehlzeiten zu stigmatisieren?
Der aktuelle Fall zeigt: Arbeitgeber neigen zu manchmal äußerst fragwürdigen Methoden, wenn es darum geht, Beschäftigte zu noch mehr Arbeit zu „motivieren“ – selbst wenn diese krank sind.
Entsprechend empört zeigt sich in der Presse der Betriebsrat dieses Unternehmens. Merkwürdig nur: Er bestimmt doch mit. Denn:
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Sie als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung – und dazu gehören auch Prämien und Bonusregelungen. Ebenso fällt eine solche Maßnahme unter Nr. 11, da sie Fragen der betrieblichen Ordnung betrifft. Wenn Unternehmen versuchen, durch finanzielle Anreize das Verhalten der Beschäftigten in Bezug auf Krankmeldungen zu beeinflussen, ist das keine reine Arbeitgeberentscheidung – der Betriebsrat muss zustimmen!
Diskriminierung von erkrankten Mitarbeitenden? Ein solches Anreizmodell ist schlichtweg problematisch. Wer krank wird, hat Pech – und wird bestraft, indem er von einer möglichen Bonuszahlung ausgeschlossen wird. Beschäftigte könnten sich aus Angst um die Prämie krank zur Arbeit schleppen (Präsentismus), was nicht nur ihre eigene Gesundheit, sondern auch die ihrer Kolleginnen und Kollegen gefährdet.
Doch das geht noch weiter:
Der Arbeitgeber schafft ein Klima, in dem Erkrankungen als persönliche Schwäche oder mangelnde Loyalität gewertet werden. Dies widerspricht dem Grundsatz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das eine Benachteiligung wegen einer Behinderung oder Krankheit untersagt.
Was tun, wenn Ihr Arbeitgeber ähnlich putzige Ideen hat?
- Mitbestimmung einfordern: Eine solche Prämienregelung ist ohne Ihre Zustimmung nicht zulässig. Falls Ihr Arbeitgeber sie ohne Ihre Beteiligung einführt, können Sie Unterlassung fordern.
- Gesundheitsfördernde Alternativen vorschlagen: Anstatt gesunde Mitarbeitende zu belohnen und Kranke zu benachteiligen, sollte das Unternehmen in Prävention und Gesundheitsförderung investieren – etwa durch ergonomische Arbeitsplätze, Gesundheitschecks oder stressreduzierende Maßnahmen. Machen Sie entsprechende Vorschläge.
- Beschäftigte schützen: Legen Sie in Betriebsvereinbarungen grundsätzlich fest, dass Fehlzeiten kein Nachteil sein dürfen. Krank ist krank.
Fazit: Klare Kante gegen unsolidarische Maßnahmen Ein Betriebsrat, der bei so einer „Schweinerei“ mitmacht, untergräbt den Sinn des Gremiums: den Schutz der Beschäftigten. Arbeitgeber müssen sich ihrer sozialen Verantwortung stellen. Tun Sie es nicht, fordern Sie es ein. Ohne Wenn und Aber!
Mit besten Grüßen
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Andrea Einziger Redaktionsleitung
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Seelische (Schwer-)Behinderungen am Arbeitsplatz: Verständnis fördern und Unterstützung bieten
Seelische oder psychische Erkrankungen sind weit verbreitet und können verschiedene Bereiche des Lebens betreffen – darunter auch das Arbeitsumfeld. Sie können sich durch Veränderungen im Fühlen, Handeln und Wahrnehmen äußern. Da diese Erkrankungen oft nicht auf den ersten Blick sichtbar sind, ist es wichtig, sich mit den verschiedenen Formen von seelischen Erkrankungen genauer auseinanderzusetzen, um ein besseres Verständnis für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu entwickeln.
Wie Sie hierbei mit traumwandlerischer Sicherheit vorgehen, entdecken Sie in der aktuellen Ausgabe von „Inklusion aktiv“, die Sie GRATIS erhalten. Sie brauchen nur hier zu klicken – und schon können Sie Ihre schützende Hand ausbreiten.
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