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Mitbestimmung und Schutz bei Versetzungen – Ihre Rolle ist entscheidend!
Versetzungen sind im Arbeitsalltag keine Seltenheit. Doch wenn es um schwerbehinderte Beschäftigte geht, spielen besondere Schutzmechanismen eine zentrale Rolle. Hier haben Sie eine wichtige Aufgabe: Sie müssen sicherstellen, dass die Interessen der betroffenen Kolleginnen und Kollegen gewahrt bleiben und gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.
Weil in vielen Unternehmen Umstrukturierungen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation anstehen, besteht dringender Handlungsbedarf. Was ich Ihnen mit Blick auf die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen jetzt dringend empfehle, entdecken Sie in der neuen Ausgabe von „Inklusion aktiv“. Weil es so dringlich ist, erhalten Sie diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!
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 Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat, was es nicht alles gibt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat jetzt entschieden: Es sind sogar zwei Einigungsstellen bei der Regelung derselben Angelegenheit möglich. Und zwar dann, wenn weder der Konzern- noch der Gesamtbetriebsrat „offensichtlich unzuständig“ sind (Beschluss vom 28.1.2025, Az. 9 TaBV 88/24). Der Logik der Beschlussbegründung nach gilt das auch, wenn in einer Angelegenheit Gesamt- und örtlicher Betriebsrat „nicht offensichtlich unzuständig“ sind. Im entschiedenen Fall wollte ein Arbeitgeber in drei seiner Betriebe ein IT-System zur Arbeitszeiterfassung in einer Ein-Mandanten-Lösung einführen und anwenden. Da sich der Konzernbetriebsrat für nicht zuständig hielt und nicht verhandeln wollte, klagte der Arbeitgeber. Erfolgreich: Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn, setzte eine Einigungsstelle ein. Auf der anderen Seite aber hielt sich der Gesamtbetriebsrat für zuständig – was der Arbeitgeber anders sah. Deshalb klagte der Betriebsrat – und bekam ebenfalls das gerichtliche Go für eine Einigungsstelle. Hiergegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein und bekam dann vom LAG Köln zu hören: Eine Einsetzung von zwei Einigungsstellen bei Regelung derselben Angelegenheit ist möglich, wenn in beiden Fällen die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. Schließlich seien komplexe technische und rechtliche Fragen zu lösen, die in die Kompetenz der Einigungsstelle fielen. (Hintergrund: Die Einführung und Anwendung eines solchen IT- Systems unterliegt Ihrer Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Bleibt die Frage: Wann ist eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig – wann nicht? Hier sind Beispiele für Sie:
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Fazit für Ihre Praxis als Betriebsrat: Wird über die Zuständigkeit gestritten, aber keiner der Beteiligten ist offensichtlich unzuständig, kann auch die Einigungsstelle selbst die offene Zuständigkeitsfrage im Verfahren klären. Das kann für Sie strategisch klug sein, um nicht vorschnell Kompetenzen aufzugeben.
Zum Tipp der Woche:
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Neues Urteil: Die 5 entscheidenden Grundsätze zur Briefwahl
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wegweisenden Beschluss vom 28.1.2025 (Az. 7 ABR 24/23) entschieden:
Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden – etwa aufgrund von mobiler Arbeit (Homeoffice) oder Kurzarbeit – gehören zu denjenigen, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Wahlordnung (WO) automatisch Briefwahlunterlagen erhalten. Ein ausdrückliches Verlangen dieser Personen ist nicht erforderlich.
In der Begründung zu diesem Beschluss stellt das BAG sieben wichtige Grundsätze auf, die bei der Wahl 2026 eine entscheidende Rolle spielen. Hier sind sie für Sie:
- Kenntnis ist Pflicht: Der Wahlvorstand muss sorgfältig prüfen, ob Wahlberechtigte voraussichtlich am Wahltag im Betrieb anwesend sind. Bei mobiler Arbeit oder Kurzarbeit: Briefwahl veranlassen!
- Briefwahl ist kein "Extra-Service", sondern Pflicht: Wenn ein Tatbestand von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO vorliegt, muss der Wahlvorstand die Briefwahl aktiv einleiten (siehe unten).
- „Business-essential"-Personal prüfen: Wer trotz Homeoffice-Regelung am Wahltag im Betrieb eingeplant ist, darf keine Briefwahlunterlagen erhalten. Eine differenzierte Erhebung ist also erforderlich.
- Übermittlung des Wahlausschreibens verpflichtend: Das Wahlausschreiben muss bei mobiler Arbeit oder Kurzarbeit postalisch oder elektronisch übermittelt werden. Ein Link im Intranet reicht nicht aus.
- Sichere Aufbewahrung der Briefwahlunterlagen: Briefwahlrückläufer müssen verschlossen, zugriffsgeschützt und nachvollziehbar gelagert werden – idealerweise mit getrennter Verwahrung der Schlüssel.
Wann ist Briefwahl zu veranlassen?
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Fazit Dokumentieren Sie als Wahlvorstand Ihre Erkenntnisse zu Homeoffice und Kurzarbeit sorgfältig. Legen Sie eindeutige Kriterien fest, wann Briefwahlunterlagen versendet werden. Das gibt Ihnen Rückenstärkung gegen mögliche Wahlanfechtungen!
Last, but not least: Oben ist die Rede von den „Tatbeständen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO“. Diese beziehen sich auf Situationen, in denen Wahlberechtigte nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden.
Das bedeutet: Die Briefwahl muss vom Wahlvorstand ohne Antrag eingeleitet werden, wenn klar ist, dass eine Anwesenheit am Wahltag nicht zu erwarten ist – und dies dem Wahlvorstand bekannt ist.
Diese Tatbestände fallen unter § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO:
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Mit diesen Tipps sind Sie nun wirklich bestens aufgestellt.
Mit besten Grüßen
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Andrea Einziger Redaktionsleitung
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Diese Diskriminierung ist ein absolutes Tabu. Zum Glück gibt es Klartext vom Gericht!
Ein aktuelles Urteil des LAG Stuttgart (Urteil vom 20.11.2024, Az. 10 Sa 13/24) zeigt, wie wichtig es ist, dass Arbeitgeber und Sie schwerbehinderte Beschäftigte gemeinsam vor Diskriminierung schützen – auch vor Diskriminierung durch Dritte.
Worum es geht – und was ich Ihnen jetzt dringend empfehle, entdecken Sie in der neuen Ausgabe von „Inklusion aktiv“. Weil das Urteil und die nun erforderlichen Handlungen von Ihnen so wichtig sind, erhalten Sie diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!
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