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Ausgabe KW 17/2025

Chancengleichheit stärken: Frauen mit Schwerbehinderung gezielt fördern


Frauen mit Schwerbehinderung bringen häufig überdurchschnittliche Qualifikationen, hohe Motivation und wertvolle Lebenserfahrung mit – und genau das macht sie zu einer echten Bereicherung für Unternehmen. Dennoch zeigt eine Studie der Aktion Mensch: ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind nach wie vor geringer als die ihrer männlichen Kollegen. Es ist an der Zeit, dieses ungenutzte Potenzial sichtbar zu machen und gezielt zu fördern.

Wie Sie hierbei gezielt vorgehen und klare Vorgabe und Ziele durchsetzen, das erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe von „Inklusion aktiv“ – dem Informationsdienst für eine starke Vertretung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen. Sie erhalten diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur noch hier zu klicken!
Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

manchmal frage ich mich wirklich: Was ist bloß los auf dieser Welt? Ein seit vier Jahren tobender Krieg, Zollkrieg, Rechtsruck, Unzufriedenheit, Kampf und Auseinandersetzungen gepaart mit Existenzängsten, „Transformation“ und zunehmender Unsicherheit. Ein Herr Trump macht die Sache nicht gerade besser.

Die Zahl, die Deutschland beisteuert, sind im Weltgeschehen noch einmal ganz besondere: Das Land leistet sich zeitgleich mit die niedrigsten Renten die höchsten Energiepreise. Es erhebt mit die höchsten Steuern und Sozialabgaben – kommt aber gleichzeitig auf wichtigen Feldern wie Digitalisierung und Erhalt der Infrastruktur nicht voran bzw. fällt immer mehr zurück.

Angesichts dieser Entwicklungen lenken vor allem größere Unternehmen ihre Investitionen inzwischen ins Ausland. Leider sprechen die Zahlen da inzwischen eine deutliche Sprache. Man kann es nicht mehr verleugnen.

Das macht leider das Thema betriebsbedingte Kündigungen wieder aktuell. Doch hier gilt: 

Arbeitgeber und Geschäftsführungen neigen zu einem gewissen Tunnelblick. Sie sehen die Chancen nicht, die sich aus einer solchen Entwicklung – gemeint ist hier die steigende Zahl betriebsbedingter Kündigungen – ergibt. Denn solche Kündigungen bedeuten doch auch: 

Es werden wieder Fachkräfte frei! Fähigkeiten, Wissen, Können, das lange nicht auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, gibt es plötzlich wieder. Nicht überbordend. Aber es ist da.

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber darauf an. Jetzt ist die Zeit, zu suchen, ja, sogar mögliche Bewerberinnen und Bewerber in kriselnden Unternehmen direkt anzusprechen, bedeutet aktive Zukunftssicherung für das eigene Unternehmen. Ein Blick auf die Erfahrungen der letzten großen Wirtschaftskrisen zeigt es:

Nahezu alle Unternehmen die „antizyklisch“ in Personal investiert haben, hatten bei der nachfolgenden Erholung die Nase weit vorne. Konnten schneller durchstarten und die personalmäßig ausgeblutete Konkurrenz weit hinter sich lassen.

Ich finde (und da spricht meine Erfahrung, nicht mein Bauch): Solche Themen gehören auch ins Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber. Zumal sich auf diesem Weg die Frage nach betriebsbedingten Kündigungen oder anstehenden Veränderungen im eigenen Betrieb gleich elegant mit erledigen lässt.

Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung – was heißt das eigentlich?

Mich hat eine wichtige Leserfrage erreicht. Der Leser fragt: „Unser Arbeitgeber ist jemand, der Informationen nur sehr schleppend liefert. Um ihm nun ein für alle Mal Paroli zu bieten, wollen wir ihn sehr deutlich darauf aufmerksam machen, dass es so nicht weitergeht und dass er die uns zustehende Information gefälligst wie vom Gesetz gefordert, rechtzeitig, umfassend und verständlich zu geben hat. Gibt es zu diesen drei Begriffen eine Definition, die wir verwenden können?“

Die Lösung:
Diese drei Punkte beziehen sich auf Ihr allgemeines Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Konkret heißt das Folgendes:

1. Rechtzeitigkeit
Die Information ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn Sie sich mit der Angelegenheit ordnungsgemäß befassen konnten. Gehen Sie dabei vom Gegenstand Ihrer Beteiligung und den konkreten Umständen des Einzelfalls aus.

Beispiel: Frist muss gewahrt werden
Haben Sie gegen eine Kündigung Bedenken, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber diese innerhalb einer Woche nach Einleitung des Anhörungsverfahrens schriftlich mitteilen. Das heißt: Die Informationen zur Kündigung müssen Ihnen mindestens eine Woche vor dem geplanten Ausspruch der Kündigung mitgeteilt werden. Sonst könnten Sie die gesetzlich vorgesehene Frist gar nicht ausschöpfen. Die Kündigung wäre dann unwirksam.

2. Das heißt „umfassend“
Ihr Arbeitgeber muss Sie umfassend informieren. Sie müssen sich ein vollständiges Bild machen können. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen alle Informationen zur Verfügung stellen, die er selbst auch zur Entscheidung hatte bzw. die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Darstellung der Wertung Ihres Arbeitgebers reicht also nicht aus.

3. Und das bedeutet „Verständlichkeit“
Die Information Ihres Arbeitgebers muss neben den eben angesprochenen Aspekten verständlich sein. Sie müssen die Information verarbeiten können. 

Mein Tipp
  • Ist die Information sehr umfangreich und nur schwer zu durchdringen, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber sogar eine Zusammenfassung erstellen.
  • Außerdem haben Sie – auch bei internationalen Konzernen – stets einen Anspruch darauf, in deutscher Sprache informiert zu werden.
  • Nach § 80 Abs. 2 1. Halbsatz BetrVG haben Sie auch einen Anspruch auf die Einsichtnahme in Unterlagen zu den notwendigen Informationen. Diesen Anspruch müssen Sie aber selbst geltend machen und einfordern. Ihr Arbeitgeber hat hier keine Verpflichtung, initiativ zu werden.
Ich empfehle Ihnen, schon vorab eine generelle Regel mit dem Arbeitgeber zu treffen. Etwa, ob Sie die Unterlagen in einem Büro nur einsehen dürfen oder ob für Sie Kopien zu fertigen sind. Das spart Ihnen Diskussionen im Einzelfall.

Mit besten Grüßen
Andrea Einziger
Redaktionsleitung

Kahlschlag: Mit diesem Punkteschema schützen Sie schwerhinderte Kolleginnen und Kollegen


Betriebsbedingte Kündigungen explodieren gerade. Und aufgrund der schwierigen finanziellen Lage vieler Kommunen droht dort aktuell Stellenabbau. Das bedeutet: Kein Betriebs- oder Personalrat, auch keine Schwerbehindertenvertretung ist davor gefeit, nicht auch in Kürze mit dem Thema betriebsbedingte Kündigungen konfrontiert zu werden.

Doch bei betriebsbedingten Kündigungen kommt sofort das Thema Sozialplan und Interessenausgleich auf. Hier können Sie über ein klug ausgehandeltes Punkteschema dafür sorgen, dass schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen besonders geschützt werden.

Worauf es entscheidend ankommt, entdecken Sie in der aktuellen Ausgabe von „Inklusion aktiv“ – dem Informationsdienst für eine starke Vertretung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen. Sie erhalten diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur noch hier zu klicken!