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Ausgabe KW 18/2025

Chancengleichheit stärken: Frauen mit Schwerbehinderung gezielt fördern


Frauen mit Schwerbehinderung bringen häufig überdurchschnittliche Qualifikationen, hohe Motivation und wertvolle Lebenserfahrung mit – und genau das macht sie zu einer echten Bereicherung für Unternehmen. Dennoch zeigt eine Studie der Aktion Mensch: ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind nach wie vor geringer als die ihrer männlichen Kollegen. Es ist an der Zeit, dieses ungenutzte Potenzial sichtbar zu machen und gezielt zu fördern.

Wie Sie hierbei gezielt vorgehen und klare Vorgabe und Ziele durchsetzen, das erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe von „Inklusion aktiv“ – dem Informationsdienst für eine starke Vertretung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen. Sie erhalten diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur noch hier zu klicken!

Was die Süddeutsche Zeitung da schreibt, ist so was von richtig

Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

die Süddeutsche Zeitung hat es kürzlich auf den Punkt gebracht: Noch nie war die Arbeitswelt so im Umbruch wie heute. Und noch nie war es für Sie als Beschäftigte so wichtig, gemeinsam für ihre Interessen einzutreten. 

Der Artikel betont: Genau jetzt ist der richtige Moment, über die Gründung eines Betriebsrats nachzudenken. 

Nun können Sie sagen: „Aber wir haben doch schon einen Betriebsrat!“ Richtig. Aber die Argumente sind die gleichen:

Der Betriebsrat ist Schutzschild in Zeiten von Digitalisierung, KI, Fachkräftemangel und wirtschaftlicher Unsicherheit. Denn von der Hand zu weisen ist es schon längst nicht mehr:

Der Druck in vielen Unternehmen nimmt zu. Überstunden werden zur Selbstverständlichkeit, Karriereperspektiven bleiben vage, Unsicherheit breitet sich aus. Ein Betriebsrat gibt den Beschäftigten eine starke Stimme, sorgt für faire Arbeitsbedingungen und schützt bei betriebsbedingten Umbrüchen – etwa durch Aushandlung von Sozialplänen, gerechten Arbeitszeiten oder verbindlichen Weiterbildungsangebote.

Kurzum: Betriebsräte sind relevanter denn je. Ich finde, es ist kein Fehler, das immer wieder zu betonen. Und schön, dass das jetzt auch Medien wie die „Süddeutsche“ tun. Mut, Engagement, Zusammenhalt – darauf kommt es jetzt an.

Und einen Tipp der Woche habe ich auch für Sie:

Wann ist man wirklich Arbeitnehmer? BAG sorgt für Klarheit

Das Thema Arbeitnehmerstatus betrifft Sie als Betriebsrat unmittelbar. Denn nur wer Arbeitnehmer ist, genießt die Schutzrechte des Arbeitsrechts – von Kündigungsschutz bis Mitbestimmung. Mit seinem Urteil vom 19.12.2024 (Az. 9 AZR 27/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun präzisiert, worauf es dabei ankommt. Diese Entscheidung kann entscheidend sein, wenn Arbeitgeber versuchen, Arbeitsverhältnisse als freie Mitarbeit oder Dienstverhältnisse darzustellen, um Rechte zu umgehen.

Der Fall: Wer ist Arbeitgeber – und wann ist man Arbeitnehmer?
Eine Frau arbeitete über Jahre hinweg auf Grundlage eines sogenannten „Zusammenarbeitsvertrags“ für einen Verlag. Dort wurde sie als freie Mitarbeiterin geführt. Tatsächlich war sie jedoch vollständig in die betriebliche Organisation eingebunden, musste Weisungen folgen und ihre Arbeit persönlich leisten. Als das Arbeitsverhältnis beendet wurde, klagte sie auf Feststellung, dass sie Arbeitnehmerin gewesen sei und Anspruch auf alle damit verbundenen Schutzrechte habe.

Das Arbeitsgericht (ArbG) und das Landesarbeitsgericht (LAG) gaben ihr Recht. Der Fall landete vor dem BAG. Das legte folgende Grundsätze fest:
  1. Entscheidend für den Arbeitnehmerstatus ist nicht, was im Vertrag steht – sondern wie die tatsächlichen Verhältnisse aussehen.
  2. Wer persönlich abhängig arbeitet, Weisungen des Arbeitgebers folgt, organisatorisch eingegliedert ist und keine echte unternehmerische Entscheidungsfreiheit hat, ist Arbeitnehmer.
Dabei kommt es besonders auf folgende Kriterien an:
  • Weisungsgebundenheit (bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Ort der Arbeit),
    Eingliederung in die Betriebsorganisation,
  • fehlende unternehmerische Freiheit,
  • persönliche Leistungspflicht.
  • Vertragliche Bezeichnungen wie „freie Mitarbeit“ ändern daran nichts, wenn die tatsächliche Arbeit nach Art eines Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Mein Tipp
Sobald Beschäftigte über längere Zeit fest in die Betriebsabläufe integriert sind, Weisungen folgen und persönlich arbeiten, besteht ein Arbeitsverhältnis – auch wenn der Arbeitgeber behauptet, es gäbe einen „freien Dienstvertrag“.

Stellen Sie kritische Fragen, wenn
  • Beschäftigte keine echte Gestaltungsfreiheit haben,
  • Arbeitszeiten oder Arbeitsorte vorgegeben werden,
  • die Arbeit eng in die Unternehmensstrukturen eingebunden ist.
Klartext: Fordern Sie Auskunft und Transparenz über den Einsatz von „freien Mitarbeitern“. Setzen Sie sich dafür ein, dass Schein-Selbstständigkeit vermieden wird. Denn nur als offiziell anerkannte Arbeitnehmer genießen Kolleginnen und Kollegen alle Rechte – inklusive Mitbestimmung, Kündigungsschutz und Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und Weiterbildung.

Fazit
Nutzen Sie Ihre Rechte nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) (Überwachung der Einhaltung von Gesetzen) und fordern Sie bei Unklarheiten ruhig auch rechtliche Beratung nach § 80 Abs. 3 BetrVG ein. Niemand sollte ausgebeutet werden.

Mit besten Grüßen
Andrea Einziger
Redaktionsleitung

Kahlschlag: Mit diesem Punkteschema schützen Sie schwerhinderte Kolleginnen und Kollegen


Betriebsbedingte Kündigungen explodieren gerade. Und aufgrund der schwierigen finanziellen Lage vieler Kommunen droht dort aktuell Stellenabbau. Das bedeutet: Kein Betriebs- oder Personalrat, auch keine Schwerbehindertenvertretung ist davor gefeit, nicht auch in Kürze mit dem Thema betriebsbedingte Kündigungen konfrontiert zu werden.

Doch bei betriebsbedingten Kündigungen kommt sofort das Thema Sozialplan und Interessenausgleich auf. Hier können Sie über ein klug ausgehandeltes Punkteschema dafür sorgen, dass schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen besonders geschützt werden.

Worauf es entscheidend ankommt, entdecken Sie in der aktuellen Ausgabe von „Inklusion aktiv“ – dem Informationsdienst für eine starke Vertretung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen. Sie erhalten diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur noch hier zu klicken!