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Ausgabe KW 21/2025

Ein Freistellungsbeschluss im Betriebsrat kann ab sofort zu völligem Chaos führen


Mit Beschluss vom 4.2.2025 (Az. 10 TaBV 40/24) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen den Freistellungbeschluss eines Betriebsrats komplett gekippt. Auch alle vorherigen Freistellungen: unwirksam!

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Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

Sachen gibt es … Die Geschäftsführung der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg wollte dem Betriebsrat das Büro wegnehmen. Sozusagen raus aus dem Ort des Geschehens und in eine weitere entfernte Dependance. Der Weg führte aber nicht dorthin, sondern direkt vor das Gericht. Zu Recht.

Im Fall der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg argumentierte die Geschäftsführung mit Platzmangel, um den Betriebsrat an einen anderen Standort zu verlegen. Der Betriebsrat kämpfte – und der Arbeitgeber gab nach. Sich wehren lohnt sich also. 

Wann aber kann Ihr Arbeitgeber Sie aus dem „alten“ in ein neues Büro, auch weiter weg verlegen? Was sagt die Rechtsprechung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine Verlegung des Arbeitsplatzes eines Betriebsratsmitglieds nur dann zulässig ist, wenn sie nicht die ordnungsgemäße Ausübung seines Mandats beeinträchtigt. Maßstab ist dabei § 78 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der Diskriminierungs- und Behinderungsverbot normiert, sowie § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung stellen muss.

Das heißt vor allem: Ein Wechsel des Betriebs in einen räumlich abgelegenen Teilbetrieb oder ein Büro „am Rande“ des Unternehmens kann eine unzulässige Behinderung darstellen – insbesondere dann, wenn dadurch der Kontakt zu den Beschäftigten erschwert wird oder keine zumutbare Erreichbarkeit mehr gegeben ist (vgl. z. B. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.6.2010, Az. 12 TaBV 82/10).

Fazit
Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht ohne Weiteres an einen anderen Standort oder in ein kaum erreichbares Büro verlegen. Denn als Betriebsrat müssen Sie erreichbar sein – im wahrsten Sinne des Wortes.

Zum Tipp der Woche:

Arbeitgeber will Einigungsstelle – Sie nicht: Was können Sie als Betriebsrat tun?


Stellen Sie sich vor: Der Arbeitgeber will eine neue Regelung zur Arbeitszeiterfassung einführen – digital, minutengenau, mit Pausenregistrierung und Standortüberwachung per App. Sie als Betriebsrat halten das System für übergriffig und datenschutzrechtlich fragwürdig. Doch statt mit Ihnen zu verhandeln, kündigt die Arbeitgeberseite an: „Dann rufen wir eben die Einigungsstelle an – ob Sie wollen oder nicht!“

Was jetzt? Können Sie das verhindern – oder sind Sie machtlos?

Die Antwort:
Wenn es sich um ein Mitbestimmungsthema (z. B. nach § 87 Abs. 1 BetrVG) handelt, ist das Verfahren erzwingbar. Ihr Arbeitgeber kann die Einigungsstelle auch gegen Ihren Willen durchsetzen. Und: Kommt es zum Spruch, ist dieser gemäß § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG verbindlich – selbst dann, wenn Sie den Spruch für falsch oder rechtswidrig halten. Aber:

  1. Es muss zumindest der Versuch einer ernsthaften Verhandlung unternommen worden sein.

    Beispiel: Im Beschluss des LAG Düsseldorf vom 9.11.2021 (Az. 14 TaBV 45/21) scheiterte ein Arbeitgeber mit dem Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung von Kurzarbeit – weil er den Betriebsrat nicht ernsthaft zu Verhandlungen eingeladen hatte. Bloßes Übersenden eines Entwurfs mit kurzer Fristsetzung reicht nicht.

  2. Auch wenn der Einigungsstellenspruch doch kommt, können Sie möglicherweise noch gegen den Spruch angehen. Dann nämlich, wenn dieser aus Ihrer Sicht die Ermessensgrenzen grob überschreitet oder grundlegende Verfahrensfehler vorliegen. Dann können Sie rechtlich gegen den Spruch vorgehen – durch eine Anfechtung vor dem Arbeitsgericht.

    Beispiel: Das LAG Hessen hob mit Beschluss vom 15.3.2023 (Az. 16 TaBV 176/22) einen Einigungsstellenspruch zur Einführung von Leistungs- und Verhaltenskontrollen per Software auf – weil die Einigungsstelle den Datenschutz vollständig außer Acht gelassen hatte. Die Maßnahme verletzte die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und den Schutz personenbezogener Daten.

Aber Achtung!
Die Anfechtung hebt die Wirkung nicht automatisch auf. Solange das Gericht den Spruch nicht für unwirksam erklärt, muss er umgesetzt werden. Das heißt:

Nur in Ausnahmefällen kann die Umsetzung im Eilverfahren gestoppt werden. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Gera klargestellt (Beschluss vom 13.1.2025, Az. 1 BVGa 5/24). Danach ist eine vorläufige Aussetzung des Spruchs nur möglich, wenn ein offensichtlicher und schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt – bloße Zweifel reichen nicht.

Beispiel: Im am Anfang geschilderten Fall wollte der Arbeitgeber mit einem Einigungsstellenspruch kurzfristig eine neue Zeiterfassungs-App einführen, die den Standort der Mitarbeitenden in Echtzeit über GPS überwachte – ohne ausdrückliche Einwilligung. Das Gericht stoppte die Umsetzung im Eilverfahren, weil ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorlag und kein milderes Mittel geprüft worden war.

Fazit: Nicht blockieren – sondern vorbereitet verhandeln
Wenn es um mitbestimmungspflichtige Themen geht, kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle gegen Ihren Willen durchsetzen. Doch:
  • Ohne ernsthaften Verhandlungsversuch ist sie nicht zulässig.
  • Grobe inhaltliche Fehler können Sie mit einer Anfechtung angreifen.
  • Die sofortige Aussetzung gelingt nur in besonders gravierenden Fällen.
Deshalb gilt: Probiert er nicht mal ansatzweise eine Verhandlung, können Sie ihn stoppen!

Mit besten Grüßen
Andrea Einziger
Redaktionsleitung

Inhouse-Schulungen: Ihr Mitbestimmungsrecht ist noch stärker geworden


Das ArbG Köln hat mit Beschluss vom 4.3.2025 (Az. 13 BVGa 5/25) klargestellt, dass der Begriff der betrieblichen Berufsbildung weit auszulegen ist und somit zahlreiche Schulungsmaßnahmen Ihrer Mitbestimmung unterliegen. 

Wie Sie Ihre neuen Rechte nutzen: In der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Praxisdienstes „Betriebsrat vertraulich“ erfahren Sie es. Sie erhalten diese Ausgabe aus wichtigem Grund gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!