 Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat, Sachen gibt es … Die Geschäftsführung der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg wollte dem Betriebsrat das Büro wegnehmen. Sozusagen raus aus dem Ort des Geschehens und in eine weitere entfernte Dependance. Der Weg führte aber nicht dorthin, sondern direkt vor das Gericht. Zu Recht. Im Fall der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg argumentierte die Geschäftsführung mit Platzmangel, um den Betriebsrat an einen anderen Standort zu verlegen. Der Betriebsrat kämpfte – und der Arbeitgeber gab nach. Sich wehren lohnt sich also. Wann aber kann Ihr Arbeitgeber Sie aus dem „alten“ in ein neues Büro, auch weiter weg verlegen? Was sagt die Rechtsprechung? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine Verlegung des Arbeitsplatzes eines Betriebsratsmitglieds nur dann zulässig ist, wenn sie nicht die ordnungsgemäße Ausübung seines Mandats beeinträchtigt. Maßstab ist dabei § 78 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der Diskriminierungs- und Behinderungsverbot normiert, sowie § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung stellen muss. Das heißt vor allem: Ein Wechsel des Betriebs in einen räumlich abgelegenen Teilbetrieb oder ein Büro „am Rande“ des Unternehmens kann eine unzulässige Behinderung darstellen – insbesondere dann, wenn dadurch der Kontakt zu den Beschäftigten erschwert wird oder keine zumutbare Erreichbarkeit mehr gegeben ist (vgl. z. B. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.6.2010, Az. 12 TaBV 82/10). FazitIhr Arbeitgeber kann Sie nicht ohne Weiteres an einen anderen Standort oder in ein kaum erreichbares Büro verlegen. Denn als Betriebsrat müssen Sie erreichbar sein – im wahrsten Sinne des Wortes. Zum Tipp der Woche:
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