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Ausgabe KW 35/2025

Alarmstufe Datenschutz: Dieser Leitfaden zeigt – es ist Zeit zum Handeln


Ein hochsensibles Thema im Betriebsratsalltag sind Gesundheitsdaten der Beschäftigten. Sie zählen zu den besonders schützenswerten Informationen nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), und der Gesetzgeber verlangt, dass Arbeitgeber und Betriebsräte damit äußerst sorgsam umgehen. Jetzt hat die Landesdatenschutzbeauftragte von Nordrhein-Westfalen einen neuen Leitfaden veröffentlicht: „Gesundheitsdaten von Beschäftigten: Was dürfen Arbeitgeber tun und wissen?“ 

Darin macht sie deutlich, welche Daten Arbeitgeber überhaupt erheben, speichern und verarbeiten dürfen – und wo die klaren Grenzen liegen. Auch Sie als Betriebsrat sind betroffen.

Mein Tipp
In der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“ stelle ich Ihnen konkret vor, was Ihr Arbeitgeber darf, was nicht – und vor allem: Wie jetzt eine sichere (!) Betriebsvereinbarung aussieht. Die ist Pflicht für jeden Betrieb. Und deshalb bekommen Sie diese wichtigen Informationen und die Muster-Betriebsvereinbarung gratis. Sie brauchen nur hier klicken.
Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

das ist mal eine interessante Frage:

Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende tritt zum 15.9. zurück. Bereits am 1.8. wurde die Nachfolgerin vom Betriebsrat gewählt. Nun kommt einem Mitglied Bedenken, ob die Wahl überhaupt schon hätte stattfinden dürfen. Grund: §26 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt: „Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter."

Nun kann ja bis zum 15.9. noch viel passieren. Vielleicht scheidet ein Betriebsratsmitglied noch aus und ein Ersatzmitglied rückt nach. Dann wäre die neue Stellvertreterin ja nicht „aus der Mitte“ gewählt. Oder doch?

Was meinen Sie?

Wahl gültig oder nicht?

Die Lösung: Das Gesetz verbietet nicht, dass eine Wahl vorzeitig durchgeführt wird, wenn das Ausscheiden zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits feststeht. Entscheidend ist:
  • Die Wahl wird erst wirksam, wenn die Stelle tatsächlich frei wird.
  • Die Gewählte muss am Tag des Amtsantritts Mitglied des Betriebsrats sein – nur dann ist sie „aus der Mitte“ gewählt (§ 26 BetrVG).
Das ist gängige Auffassung in der Kommentarliteratur (Fitting, § 26 Rn. 12; ErfK/Kania, § 26 Rn. 2) und wird in der Rechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen (z. B. Nachrücken, Ersatzwahlen) so bestätigt.

Na dann, los – auch mit dem Tipp der Woche. Er folgt sofort.

Wann haben Ersatzmitglieder ein Recht auf Schulung?


Wer darf eigentlich auf Betriebsratsschulung – nur die „Stammkräfte“ im Gremium oder auch die Ersatzmitglieder? Genau darüber gibt es seit Jahren Streit. Ein aktueller, gerade veröffentlichter Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (18.11.2024, Az. 10 TaBV 226/24) gibt Ihnen als Betriebsrat eine gute Orientierung, wo die Grenzen liegen.

Der Fall
Ein Paketdienst mit nur 18 Beschäftigten hatte einen dreiköpfigen Betriebsrat. Dieser wollte an einer Grundlagenschulung teilnehmen. Allerdings hatte eines der drei Mitglieder bereits gekündigt, weshalb der Arbeitgeber meinte, dieses müsse gar nicht geschult werden. Ein weiteres Mitglied konnte nicht, weil ihm der (vorverlegte) Termin nicht passte. Der fiel in die Arbeits-Spitzenzeit, die Vorweihnachtszeit.

Am Ende besuchten zwei Mitglieder (ein reguläres Betriebsratsmitglied, ein Ersatzmitglied) die Schulung. Als die Rechnung kam, wollte der Arbeitgeber nicht zahlen.

Die Entscheidung des Gerichts
Das LAG Berlin-Brandenburg zieht eine klare Linie:
  1. Schulung der regulären Betriebsratsmitglieder:
    Grundlagenseminare wie „BetrVG I“ sind für neue Betriebsratsmitglieder erforderlich. Keine Diskussion.

  2. Das Ersatzmitglied, das teilgenommen hatte:
    Hier war absehbar, dass er bald nachrücken würde, weil ein Mitglied kündigte. Insofern war seine Schulung dem Grunde nach erforderlich.

  3. Weitere Ersatzmitglieder:
    Für sie gab es keine Anhaltspunkte, dass sie häufig oder dauerhaft einspringen müssten. Deshalb kein Anspruch.

  4. Konkret durchgeführte Dezember-Schulung:
    Nicht erforderlich. Gründe: Vorverlegung mitten ins Weihnachtsgeschäft, Teilnahme letztlich nur von zwei Personen, Preis-Leistungs-Verhältnis unangemessen.

  5. Rechtsverfolgungskosten:
    Die Anwaltskosten für das frühere Beschlussverfahren (über 1.100 Euro) muss der Arbeitgeber erstatten – denn die Rechtsverfolgung war nicht offensichtlich aussichtslos.
Im entschiedenen Fall ist zumindest klar: Das Ersatzmitglied durfte geschult werden. Aber eben nur dieses. Denn: Ersatzmitglieder haben nicht automatisch Anspruch auf Schulung. Die Linie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit vielen Jahren:

Als Betriebsrat müssen Sie auf Basis von Tatsachen eine Prognose treffen: Wird das Ersatzmitglied voraussichtlich bald nachrücken oder längere Zeit vertreten? 

Achtung!
Kurze Vertretungen reichen nicht: Urlaub oder einzelne Krankheitstage genügen nicht. Konkret:


Ausreichende Gründe für einen Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern sind:
  • Baldiges Nachrücken steht fest (z. B. bei Kündigung, Renteneintritt) oder
  • längere Vertretung ist absehbar (z. B. Elternzeit, längere Krankheit) oder
  • das Ersatzmitglied übernimmt konkrete Aufgaben im Betriebsrat, die ohne Schulung nicht erfüllbar wären.
Keine ausreichenden Gründe sind:
  • Die allein „vorsorgliche“ Schulung einzelner oder aller Ersatzmitglieder oder
  • eine vereinzelte Urlaubsvertretung oder 
  • andere, nur sehr kurzfristige Anlässe (z. B. kurze Pflegezeit eines Betriebsratsmitglieds).
Und was die Kosten einer Schulung betrifft:
4.800 Euro plus Mehrwertsteuer – das hält das Gericht angesichts der Tatsache, dass am Ende zwei Mitglieder geschult wurde, für völlig unangemessen. Da gibt es gleichwertige, und deutlich günstigere Angebote, wenn es um Grundlagenschulungen geht. Schließlich müssen Sie als Betriebsrat auch das Thema Wirtschaftlichkeit im Auge behalten. Der Grundsatz lautet: 

„Der Betriebsrat hat bei der Auswahl von Schulungen nicht das billigste Angebot zu wählen, er darf aber das Interesse des Arbeitgebers an vertretbaren Kosten nicht missachten.“ (BAG, Beschluss vom 18.1.2012, Az. 7 ABR 73/10; ebenso BAG, Beschluss vom 14.1.2015, Az. 7 ABR 95/12).

Fazit
Ersatzmitglieder haben ein Recht auf Schulung – aber nur in Ausnahmefällen, wenn ein konkretes Nachrücken oder eine längere Vertretung absehbar ist. Vorsorgliche Rundum-Schulungen für alle Ersatzmitglieder sind nicht drin.

Und: Auch wenn Schulungen wichtig sind – Sie müssen Zeitpunkt und Kosten im Blick behalten. Sonst laufen Sie Gefahr, dass der Arbeitgeber berechtigterweise die Zahlung verweigert.
Mit besten Grüßen
Andrea Einziger
Redaktionsleitung

Mit dieser Betriebsvereinbarung zwingen Sie Ihren Arbeitgeber zum strukturierten Vorgehen bei Verdachtskündigungen


Stellen Sie sich vor: Im Betrieb kursiert das Gerücht, ein leitender Mitarbeiter habe andere angewiesen, private Arbeiten während der Arbeitszeit zu erledigen – und sogar Betriebsmittel dafür genutzt. Was tun? Wegschauen? Lieber nicht! Unser Beispiel zeigt, wie heikel so ein Fall werden kann – und wie Sie als Betriebsrat dafür sorgen, dass der Arbeitgeber nicht ins Blaue hinein ermittelt.

Mein Tipp
In der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Informationsdienstes „Betriebsvereinbarung aktuell“ stelle ich Ihnen die NEUE Muster-Betriebsvereinbarung vor, mit der Sie für klare Abläufe und faires Handeln sorgen.

Und das Beste: Sie erhalten diese Ausgabe gratis. Sie brauchen nur hier zu klicken!