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Schließen Sie keine Betriebsvereinbarung mehr, bevor Sie hier geklickt haben
Betriebsvereinbarungen sind Ihr schärfstes Schwert als Betriebsrat. Keine andere Regelung wirkt so verbindlich – unmittelbar und zwingend nach § 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Mit einer klugen Vereinbarung schaffen Sie Rechtsklarheit, Fairness und Planungssicherheit – und nehmen dem Arbeitgeber den Spielraum für willkürliche Entscheidungen.
Wie Sie die besten Regeln durchsetzen, Fallstricke vermeiden und in Verhandlungen den Ton angeben, lesen Sie in der neuen Ausgabe von „@Betriebsrat“ – mit vielen Praxistipps und klaren Empfehlungen. Jetzt kostenlos sichern – einfach hier klicken!
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 Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat, VW zieht – nach eigenem Bekunden – die „Reißleine“. Man sucht gezielt nach Beschäftigten, die „auffällige Muster“ bei den Fehlzeiten haben, um sich diese vorzuknöpfen. Mehr noch: Volkswagen hat 2025 bereits über 500 Angestellte entlassen. Viele davon wegen „unbegründeter“ Abwesenheit. Zusätzlich zu den Entlassungen sprach das Unternehmen im selben Zeitraum 2079 Verwarnungen aus. Volkswagen will dadurch ein deutliches Zeichen setzen: Verstöße werden nicht geduldet. Doch was ist im Kampf gegen (vermeintliche) Blaumacher erlaubt, was ist verboten? Mein Tipp der Woche liefert Ihnen die Antwort.
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Arbeitgeber gehen härter gegen „Blaumacher“ vor – so bremsen Sie harte Maßnahmen aus
Volkswagen macht es vor – und viele andere Unternehmen ziehen nach: Immer öfter wird mit harten Bandagen gegen Beschäftigte vorgegangen, die durch häufige oder „auffällige“ Fehlzeiten auffallen. Über 500 Entlassungen allein im ersten Halbjahr 2025 – das sendet ein klares Signal: Fehlzeiten sollen kein Tabuthema mehr sein. Doch was für Arbeitgeber nach Effizienz klingt, kann schnell zu einem Klima der Angst werden. Genau hier kommen Sie als Betriebsrat ins Spiel.
Kein Generalverdacht – sonst kippt die Stimmung Natürlich gibt es Fälle, in denen Beschäftigte das System ausnutzen. Aber: Pauschale Verdächtigungen oder Datenauswertungen nach „auffälligen Mustern“ verstoßen gegen Datenschutzrecht und das Gebot fairer Behandlung. Und da kommt § 75 Abs. 1 und 2 BetrVG ins Spiel:
- „Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.“
- „Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.“
Mein Tipp Fordern Sie Transparenz, bevor Krankheitsstatistiken oder Fehlzeitenlisten angelegt werden. Ein „Blaumacher-Radar“ ohne Ihre Zustimmung ist unzulässig – sowohl nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG als auch nach Art. 9 Abs. 1 Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Fehlzeitenkontrolle ist mitbestimmungspflichtig Plant der Arbeitgeber Rückkehrgespräche, Fehlzeitenanalysen oder gar den Einsatz technischer Systeme zur Erkennung von Fehlzeitenmustern, sind Sie am Zug:
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG ist jede Form der Kontrolle, die auf Verhalten oder Leistung zielt, mitbestimmungspflichtig.
Klartext: Sie entscheiden also mit, ob und wie solche Maßnahmen eingeführt werden dürfen – von der Datenerhebung bis zur Auswertung (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 11.12.2012, Az. 1 ABR 78/11).
Blaumachen? Nur mit Beweisen! Viele Vorgesetzte glauben, der gelbe Schein bzw. seine elektronische Variante habe seine Schutzwirkung verloren. Das Gegenteil ist richtig:
Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt hoch. Er kann nur erschüttert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen – etwa, wenn ein Beschäftigter krankfeiert und gleichzeitig beim Stadtfest auftritt (z. B. BAG, Urteil vom 15.1.2025, Az. 5 AZR 284/24).
Achtung! Einzelfälle dürfen aber nicht zur Regel erklärt werden. Bestehen Sie darauf, dass der Arbeitgeber klare Beweise vorlegt, bevor Abmahnungen oder gar Kündigungen ausgesprochen werden.
Rückkehrgespräche: Kein Verhör, sondern Vertrauen Rückkehrgespräche sind sinnvoll – wenn sie freiwillig und wertschätzend geführt werden. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG haben Sie Mitbestimmungsrechte bei der Ausgestaltung. Achten Sie darauf, dass keine Diagnosen abgefragt werden und das Gesprächsklima auf Wiedereingliederung, nicht Einschüchterung, ausgerichtet ist (BAG, Beschluss vom 8.11.1994, Az. 1 ABR 22/94).
Vorsicht bei Detektiven und MDK Der Einsatz von Detektiven oder die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) darf nur bei begründetem Verdacht erfolgen – und nur, wenn mildere Mittel ausscheiden. Fehlt die Tatsachengrundlage, droht dem Arbeitgeber nicht nur ein Datenschutzverstoß, sondern auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO (vgl. BAG, Urteil vom 19.2.2015, Az. 8 AZR 1007/13).
Beim MDK gilt: Eine Überprüfung darf nur bei „begründeten Zweifeln“ an der Arbeitsunfähigkeit erfolgen (§ 275 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) V). Das heißt: Ohne Begründung und nachvollziehbare Argumente kein MDK.
Ihr Joker: das BEM Steigen die Fehlzeiten bei Einzelnen, ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) der richtige Weg – nicht die Abmahnung. Fordern Sie, dass § 167 Abs. 2 SGB IX konsequent umgesetzt wird. Hier können Sie aktiv an Lösungen mitarbeiten, bevor Konflikte eskalieren.
Fazit Fehlzeiten kosten Geld – keine Frage. Aber Angstkultur ist keine Lösung. Arbeitgeber dürfen handeln, müssen dabei aber die Rechte der Beschäftigten respektieren.
Ihre Aufgabe als Betriebsrat: prüfen, bremsen, begleiten.
Denn nur wer auf Augenhöhe handelt, sorgt für ein Klima, in dem ehrliche Gesundmeldungen – und keine Einschüchterung – die Regel sind.
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Andrea Einziger Redaktionsleitung
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So bestimmen Sie beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement mit – und sichern sich als Betriebsrat den Erfolg
Aus aktuellem Anlass habe ich für Sie die neue Ausgabe des Betriebsrats-Wissensmagazins „@Betriebsrat“ kostenlos freigeschaltet. Denn in ihr finden Sie den brandneuen Fachbeitrag „Betriebliches Eingliederungsmanagement“. Mit allen neuen Urteilen. Mit vielen Praxistipps und glasklaren Empfehlungen zu Ihrer Mitbestimmung. Unbedingt lesen! Um die Ausgabe kostenlos zu erhalten, brauchen Sie nur hier zu klicken!
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