
Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,
zwischen März und Mai kommenden Frühjahrs finden in vielen Betrieben wieder Betriebsratswahlen statt. Das bedeutet: Schon jetzt beginnt die heiße Phase der Vorbereitung – und zwar nicht nur für Betriebsräte, sondern auch für Personalabteilungen. Denn sobald der Wahlvorstand gebildet ist, läuft die Uhr.
Kaum gewählt – schon entscheidungsfähigEgal, ob Ihr Betrieb das normale oder das vereinfachte Wahlverfahren anwendet: Sobald der Wahlvorstand bestellt ist, trägt er die volle Verantwortung für die Organisation der Wahl. Und das bedeutet: Er muss vom ersten Tag an arbeitsfähig sein – auch rechtlich. Denn nur der Wahlvorstand selbst kann die Beschlüsse fassen, die für seine Tätigkeit notwendig sind.
Das gilt insbesondere für Schulungen seiner Mitglieder. Diese gehören zu den ersten Themen, über die das neue Gremium entscheiden sollte – und zwar sofort nach seiner Konstituierung.
Warum?Weil Schulungen oft Wochen im Voraus gebucht werden müssen, Seminartermine schnell ausgebucht sind und Arbeitgeber in der Regel eine gewisse Vorlaufzeit für Freistellungen brauchen.
Der Beschluss muss sitzenWie so oft gilt: Ohne ordnungsgemäßen Beschluss läuft nichts. Der Wahlvorstand muss also in einer Sitzung festhalten:
- welches Mitglied an welcher Schulung teilnimmt,
- wann und wo die Veranstaltung stattfindet und
- warum sie erforderlich ist.
Dieser Beschluss ist nicht Sache des Betriebsrats, sondern allein des Wahlvorstands. Das hat die Rechtsprechung mehrfach betont. Wichtig ist auch: Der Arbeitgeber muss vorab informiert werden. Nur so kann er prüfen, ob „betriebliche Notwendigkeiten“ einer Teilnahme entgegenstehen (§ 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).
Aber keine Sorge – die Hürden dafür sind hoch. Ein Arbeitgeber darf Schulungen nur dann blockieren, wenn tatsächlich ein außergewöhnlicher Engpass oder Notfall besteht, also etwa ein unaufschiebbarer Produktionsstillstand oder eine saisonbedingte Spitzenbelastung. Normale Arbeitsdichte oder Personalengpässe reichen nicht.
Schulungspflicht statt KürDass Schulungen für Wahlvorstände erforderlich sind, steht außer Frage. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon vor Jahrzehnten klargestellt, dass die Unterweisung in die Tätigkeit eines Wahlvorstands zur ordnungsgemäßen Betätigung des Gremiums gehört (BAG, Urteil vom 5.3.1974, Az. 1 AZR 50/73). Insbesondere für erstmals berufene Wahlvorstandsmitglieder gilt:
Die Notwendigkeit einer Schulung ist ohne weitere Begründung gegeben (BAG, Urteil vom 7.6.1984, Az. 6 AZR 3/82). Aber auch erfahrene Mitglieder dürfen teilnehmen, wenn sich seither rechtlich Wesentliches geändert hat – und das ist angesichts der neueren Entscheidungen zu Briefwahl, elektronischer Kommunikation und Fristfragen durchaus der Fall.
Präsenz, online oder hybrid?Manche Arbeitgeber verweisen gern auf günstigere Webinare. Doch der Wahlvorstand darf selbst entscheiden, welches Format er für geeignet hält. Das BAG hat das für Betriebsräte 2024 ausdrücklich bestätigt (Beschluss vom 7.2.2024, Az. 7 ABR 8/23). Das Urteil gilt 1:1 auch für den Wahlvorstand. Wenn also eine Präsenzveranstaltung den besseren Lernerfolg verspricht, darf sie erste Wahl sein.
Zeit ist alles: Warum schnelles Handeln entscheidend istZwischen der Bestellung des Wahlvorstands und dem Beginn der eigentlichen Wahlvorbereitungen liegen oft nur wenige Wochen. Über die Frage, wer zur Schulung geht, entscheidet aber der Wahlvorstand selbst. Sobald der Wahlvorstand steht, sollte er deshalb die Schulung seiner Mitglieder ganz oben auf die Tagesordnung setzen. Schließlich läuft der Countdown zur Wahl dann schon.
Fazit: Der frühe Vogel fängt den Wurm. Im wahrsten Sinne des Wortes.