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Ausgabe KW 51/2025

Tarifvorrang versus Betriebsvereinbarung: Diese Entscheidung zeigt, wo es in der Praxis langgeht


Mit einem neuen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) neue Fakten zum Thema Tarif oder Betriebsvereinbarung geschaffen. Als Betriebsrat MÜSSEN Sie dieses Urteil kennen. Im neuen Betriebsrats-Magazin „Betriebsrat klipp und klar“ erfahren Sie alles darüber. Sie erhalten die Ausgabe aufgrund der hohen Brisanz kostenlos. Sie brauchen nur hier zu klicken!
Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

mich hat eine Leserfrage erreicht, genaugenommen zwei. Die zweite habe ich zum Tipp der Woche für Sie gemacht – weil es um ein leider immer dringlicher werdendes Thema geht. Hier Frage Nr. 1:

„Unser Arbeitgeber meint, Rufbereitschaft liege noch vor, wenn die Einrückbereitschaft sehr kurz sein muss. Wir sind der Meinung, da liegt er daneben. Das ist doch Dienstbereitschaft, oder?“

Die Lösung: Ja – bei sehr kurzen Einrückfristen liegt regelmäßig keine Rufbereitschaft mehr vor, sondern Bereitschaftsdienst. Ich denke, das hat der Leser hier gemeint.

Der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist arbeitsrechtlich klar definiert:
  • Rufbereitschaft bedeutet:
    Die Beschäftigten können ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen und müssen erst im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen.
  • Bereitschaftsdienst (Dienstbereitschaft) liegt vor, wenn:
    Die Beschäftigten sich faktisch so stark einschränken müssen, dass eine freie Freizeitgestaltung nicht mehr möglich ist.
Genau hier setzt eine recht aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Hannover an. Das ArbG Hannover hat entschieden, dass eine Einrückfrist von nur 30 Minuten mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht vereinbar ist (Az. 2 Ca 436/24).

Im entschiedenen Fall hatte ein Krankenhaus per Dienstanweisung angeordnet, dass ein Arzt in Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten verfügbar“ sein müsse. Dabei wurden nicht nur Fahrzeiten, sondern auch Umkleide-, Wege- und Vorbereitungszeiten innerhalb der Klinik mitgerechnet.

Das Gericht stellte klar:
  • Die kurze Frist zwingt den Betroffenen faktisch, sich ständig in unmittelbarer Nähe der Klinik aufzuhalten.
  • Eine echte Freizeitgestaltung ist damit nicht mehr möglich.
  • Das Interesse des Arbeitgebers reiche nicht aus, um eine solche Einschränkung als Rufbereitschaft zu rechtfertigen.
Ergebnis: Die Anordnung ist unbillig – und damit unwirksam.

Das ArbG stützt sich ausdrücklich auf die ältere, aber bis heute maßgebliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Bereits 2002 hat das BAG entschieden, dass eine Einrückfrist von 20 Minuten dem Wesen der Rufbereitschaft widerspricht (BAG, Urteil vom 31.1.2002, Az. 6 AZR 214/00).

Wichtig für die Praxis:
  • Arbeitnehmer müssen Rufbereitschaft nicht zwingend von zu Hause leisten.
    Übliche Wegezeiten von 25 bis 30 Minuten muss der Arbeitgeber aber generell hinnehmen.
  • Wird diese Grenze unterschritten, kippt die Rufbereitschaft rechtlich in Bereitschaftsdienst.
Was heißt das konkret für Sie als Betriebsrat?
Wenn der Arbeitgeber:
  • sehr kurze Einrückfristen vorgibt (z. B. 20 oder 30 Minuten),
  • zusätzlich Umkleide-, Wege- oder Rüstzeiten einrechnet,
  • und damit faktisch verlangt, dass Beschäftigte sich ständig in Arbeitsplatznähe aufhalten,
dann können und sollten Sie sagen: Das ist keine Rufbereitschaft mehr – das ist Bereitschaftsdienst. 

Und das hat Folgen:
  • Bereitschaftsdienst gilt vollständig als Arbeitszeit,
  • ist anders zu vergüten,
  • und unterliegt der vollen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Und nachdem das nun geklärt ist, ist es auch schon höchste Zeit für den Tipp der Woche – und damit für Leserfrage Nr. 2.

Arbeitgeber streicht das Homeoffice zusammen – was können Sie tun?


Was mir der Betriebsrat aus Bayern geschrieben hat, passiert derzeit in vielen Unternehmen. Arbeitgeber beginnen das Homeoffice zusammenzustreichen. Für viele Beschäftigte aber ist Homeoffice längst kein „Nice-to-have“ mehr, sondern fester Bestandteil ihrer Arbeitsorganisation. Umso größer ist der Ärger, wenn Arbeitgeber plötzlich erklären: „Ab nächstem Monat bitte wieder öfter – oder ganz – ins Büro.“

Die gute Nachricht: So einfach geht das nicht. Und Sie als Betriebsrat haben dabei deutlich mehr Hebel, als viele denken.

Homeoffice kann nicht beliebig widerrufen werden
Ein starkes Argument liefert das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Das Gericht hat klargestellt: Der Widerruf einer Homeoffice-Erlaubnis unterliegt dem Grundsatz des billigen Ermessens. Arbeitgeber müssen sachliche, nachvollziehbare Gründe vorweisen – bloße Meinungsänderungen reichen nicht aus (LAG Köln, Urteil vom 11.7.2024, Az. 6 Sa 579/23).

Wann darf Homeoffice überhaupt widerrufen werden?
Wichtig für Ihre Argumentation: Ein Widerruf ist nicht ausgeschlossen, aber an enge Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitgeber muss Gründe konkret darlegen – pauschale Behauptungen genügen nicht.

Zulässige Gründe können sein:
  • Betriebliche Erfordernisse: Neue Arbeitsorganisation, die zwingende Präsenz erfordert (z. B. Maschinen, die nur vor Ort sind) oder Kundenanforderungen mit persönlicher Anwesenheit.
  • Regelverstöße im Homeoffice: Wiederholte Missachtung von Arbeitszeiten oder Datenschutzverstöße.
  • Technische Gründe: Wegfall technischer Voraussetzungen oder IT-Sicherheitsprobleme.
  • Führungs- und Leistungsprobleme: Wenn Aufgaben nachweislich nicht erledigt oder Deadlines regelmäßig nicht eingehalten werden (Wichtig: Dies muss vom Arbeitgeber dokumentiert sein!).
  • Änderung der vertraglichen Grundlagen: Echte Umstrukturierungen der Arbeitsbedingungen.
Ohne Sie geht gar nichts
Will Ihr Arbeitgeber Homeoffice für viele Beschäftigte einschränken oder die Quote ändern, kommt er an Ihnen nicht vorbei. Denn da wäre ja § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Seit Juni 2021 gilt ausdrücklich: Die Ausgestaltung von mobiler Arbeit (und damit Homeoffice) unterliegt der Mitbestimmung.

Das betrifft:
  • Umfang von Homeoffice (Tage pro Woche/Monat)
  • Präsenztage
  • Erreichbarkeit
  • Technische Ausstattung
  • Widerrufsregelungen
Fazit: Einseitige Anordnungen zur generellen Rückkehr ins Büro sind in der Regel unzulässig.

Prüfen Sie die bestehenden Grundlagen
Als Betriebsrat sollten Sie jetzt systematisch vorgehen:
  1. Gibt es einen Tarifvertrag? → Dann ist der Arbeitgeber daran gebunden.
  2. Gibt es eine Betriebsvereinbarung? → Die kann nicht einseitig geändert oder ignoriert werden.
  3. Geht es um Einzelfälle? → Fordern Sie eine konkrete Begründung ein und verweisen Sie auf das Urteil des LAG Köln.
Blick in die Betriebsvereinbarung: Widerruf sauber regeln
Ein zentraler Punkt ist immer die Frage: Wie ist der Widerruf geregelt? Fehlen klare Regeln, entsteht Streit. Umso wichtiger ist eine belastbare Betriebsvereinbarung. 

Typische Kernelemente sind:
  • Widerruf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen.
  • Schriftform ist erforderlich.
  • Angemessene Ankündigungsfristen (z. B. vier Wochen).
  • Klare Regelungen zu Präsenztagen.
Fazit
Wenn Ihr Arbeitgeber Homeoffice „zusammenstreichen“ will, gilt:
  • Nicht jede Weisung ist wirksam.
  • Billiges Ermessen ist Pflicht.
  • Mitbestimmung ist zwingend.
  • Sachliche Gründe müssen auf den Tisch.
Und genau danach sollten Sie fragen!
Mit besten Grüßen
Andrea Einziger
Redaktionsleitung

Was Sie als Betriebsrat vor Gericht niemals tun dürfen …


Hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 19.8.2025, Az. 1 Sa 104/25 in einer brisanten Entscheidung deutlich machen.

Als Betriebsrat MÜSSEN Sie dieses Urteil kennen. Im neuen Betriebsrats-Magazin „Betriebsrat klipp und klar“ erfahren Sie alles darüber. Sie erhalten die Ausgabe aufgrund der hohen Brisanz kostenlos. Sie brauchen nur hier zu klicken!