
Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,
mich hat eine Leserfrage erreicht, genaugenommen zwei. Die zweite habe ich zum Tipp der Woche für Sie gemacht – weil es um ein leider immer dringlicher werdendes Thema geht. Hier Frage Nr. 1:
„Unser Arbeitgeber meint, Rufbereitschaft liege noch vor, wenn die Einrückbereitschaft sehr kurz sein muss. Wir sind der Meinung, da liegt er daneben. Das ist doch Dienstbereitschaft, oder?“Die Lösung: Ja – bei sehr kurzen Einrückfristen liegt regelmäßig keine Rufbereitschaft mehr vor, sondern Bereitschaftsdienst. Ich denke, das hat der Leser hier gemeint.
Der Unterschied zwischen
Rufbereitschaft und
Bereitschaftsdienst ist arbeitsrechtlich klar definiert:
- Rufbereitschaft bedeutet:
Die Beschäftigten können ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen und müssen erst im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen.
- Bereitschaftsdienst (Dienstbereitschaft) liegt vor, wenn:
Die Beschäftigten sich faktisch so stark einschränken müssen, dass eine freie Freizeitgestaltung nicht mehr möglich ist.
Genau hier setzt eine recht aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Hannover an. Das ArbG Hannover hat entschieden, dass eine Einrückfrist von nur 30 Minuten mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht vereinbar ist (Az. 2 Ca 436/24).
Im entschiedenen Fall hatte ein Krankenhaus per Dienstanweisung angeordnet, dass ein Arzt in Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten verfügbar“ sein müsse. Dabei wurden nicht nur Fahrzeiten, sondern auch Umkleide-, Wege- und Vorbereitungszeiten innerhalb der Klinik mitgerechnet.
Das Gericht stellte klar:
- Die kurze Frist zwingt den Betroffenen faktisch, sich ständig in unmittelbarer Nähe der Klinik aufzuhalten.
- Eine echte Freizeitgestaltung ist damit nicht mehr möglich.
- Das Interesse des Arbeitgebers reiche nicht aus, um eine solche Einschränkung als Rufbereitschaft zu rechtfertigen.
Ergebnis: Die Anordnung ist unbillig – und damit unwirksam.
Das ArbG stützt sich ausdrücklich auf die ältere, aber bis heute maßgebliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Bereits 2002 hat das BAG entschieden, dass eine Einrückfrist von 20 Minuten dem Wesen der Rufbereitschaft widerspricht (BAG, Urteil vom 31.1.2002, Az. 6 AZR 214/00).
Wichtig für die Praxis:
- Arbeitnehmer müssen Rufbereitschaft nicht zwingend von zu Hause leisten.
Übliche Wegezeiten von 25 bis 30 Minuten muss der Arbeitgeber aber generell hinnehmen.
- Wird diese Grenze unterschritten, kippt die Rufbereitschaft rechtlich in Bereitschaftsdienst.
Was heißt das konkret für Sie als Betriebsrat?Wenn der Arbeitgeber:
- sehr kurze Einrückfristen vorgibt (z. B. 20 oder 30 Minuten),
- zusätzlich Umkleide-, Wege- oder Rüstzeiten einrechnet,
- und damit faktisch verlangt, dass Beschäftigte sich ständig in Arbeitsplatznähe aufhalten,
dann können und sollten Sie sagen: Das ist keine Rufbereitschaft mehr – das ist Bereitschaftsdienst.
Und das hat Folgen:
- Bereitschaftsdienst gilt vollständig als Arbeitszeit,
- ist anders zu vergüten,
- und unterliegt der vollen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Und nachdem das nun geklärt ist, ist es auch schon höchste Zeit für den Tipp der Woche – und damit für Leserfrage Nr. 2.