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Ausgabe KW 52/2025

So setzen Sie ein sauberes Compliance-Verfahren auf – ohne Kündigungsgefahr


Compliance-Hinweisgebersysteme gehören inzwischen zum Pflichtprogramm moderner Unternehmen. Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) müssen Arbeitgeber sichere Meldekanäle bereitstellen – in vielen Betrieben über digitale Tools, Ombudsstellen oder den klassischen anonymen Briefkasten. Doch gerade der analoge Hinweisgeber-Briefkasten birgt Risiken. Das zeigt ein aktueller Fall des Arbeitsgerichts (ArbG) Heilbronn (Beschluss vom 13.6.2025, Az. 7 BV 3/24).

Die Lösung:
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Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

stellen Sie sich vor, Sie laden zu einer Betriebsversammlung ein – in einer Zeit, in der die Existenzängste der Belegschaft nach einer angekündigten Standortschließung nahezu greifbar sind. Sie bereiten den Raum vor, 120 Kolleginnen und Kollegen erscheinen trotz Urlaubszeit, um Antworten zu erhalten. Und dann: ein leerer Tisch vor der Stirnwand. Die Geschäftsleitung glänzt durch Abwesenheit.

Was sich am 10.12.2025 bei Hydro Norsk in Lüdenscheid (ehemals Hueck) abgespielt hat, ist nicht nur ein menschliches Armutszeugnis. Es ist ein frontaler Angriff auf die Grundprinzipien des Betriebsverfassungsrechts. Der Betriebsratsvorsitzende Holger Triebert, seit 42 Jahren im Betrieb, brachte es fassungslos auf den Punkt: So etwas habe es in vier Jahrzehnten noch nie gegeben.

Ein klarer Bruch mit dem Gesetz
Die Frage „Darf ein Arbeitgeber das?“ lässt sich rechtlich eindeutig beantworten: Nein, das darf er nicht.

Nach § 43 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrats an der Betriebsversammlung teilzunehmen und dort über das Personalwesen, das Sozialwesen sowie die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten. Dieses Teilnahmerecht des Betriebsrats ist kein bloßer Formalismus, sondern Ausdruck der gesetzlich verankerten Transparenz- und Informationspflichten.

Gerade dann, wenn eine Standortschließung im Raum steht, verdichtet sich diese Pflicht in besonderem Maße. In einem solchen Fall geht es nicht um abstrakte Kennzahlen, sondern um Arbeitsplätze, Existenzen und Lebensplanungen. Die persönliche Anwesenheit der Geschäftsführung ist dann keine freiwillige Höflichkeitsgeste, sondern Teil der gesetzlichen Informations- und Beratungspflichten aus dem Zusammenspiel von §§ 43, 80 und 111 BetrVG.

Wer sich in dieser Situation wegduckt, handelt nicht nur respektlos. Ein solches Verhalten steht auch in einem deutlichen Spannungsverhältnis zur arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und zum Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Respektlosigkeit bekommt hier einen Namen – im wahrsten Sinne des Wortes.

Wortklauberei statt Mitbestimmung
Besonders problematisch ist das Vorgehen der Arbeitgeberseite, wenn erst weitreichende Schließungspläne kommuniziert werden, ohne den Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß zu beteiligen – und sich das Management anschließend auf sprachliche Nebelkerzen zurückzieht. Dann ist plötzlich nur noch von „Ideen“, „Gedankenspielen“ oder „Absichtserklärungen“ die Rede.

Rechtlich ist diese Strategie durchschaubar – und riskant. Die Beteiligungspflichten nach § 111 BetrVG setzen nicht erst bei endgültigen Entscheidungen ein. Bereits ernsthafte, konkret verfolgte Planungen, die auf eine Betriebsänderung hinauslaufen, lösen Informations- und Beratungspflichten aus. Die bloße Umdeklarierung realer Vorhaben als unverbindliche Überlegungen schützt den Arbeitgeber nicht vor einem Rechtsverstoß.

Diese Wortklauberei dient allein einem Zweck: Mitbestimmungsrechte auszuhöhlen und Zeit zu gewinnen. Für Betriebsräte ist es deshalb entscheidend, frühzeitig auf den tatsächlichen Gehalt der Maßnahmen abzustellen – nicht auf deren wohlklingende Verpackung.

Solidarität ist unsere stärkste Waffe
Der Fall Hydro Norsk zeigt jedoch auch eine andere, ermutigende Seite. Wenn die Geschäftsleitung fehlt, rückt die Belegschaft zusammen. Die Welle der Solidarität – vom Bürgermeister über Landtagsabgeordnete bis hin zum EU-Betriebsrat – macht deutlich: Ein solches Verhalten bleibt nicht folgenlos.

Öffentliche Aufmerksamkeit verändert die Machtbalance. Sie zwingt Arbeitgeber zurück an den Verhandlungstisch – oft schneller und wirksamer als jede juristische Schriftsatzschlacht. Um es klar zu sagen: Kein Betriebsrat darf sich durch Abwesenheitstaktiken oder juristische Nebelkerzen einschüchtern lassen. Wer in der Stunde größter Verunsicherung den Dialog verweigert und seine Belegschaft allein lässt, verspielt nicht nur Vertrauen. Er verliert auch die moralische Legitimation, einen Standort verantwortlich zu führen.

Mein Tipp für die Praxis
Sollte die Geschäftsleitung auch in Ihrem Betrieb eine ordnungsgemäß angekündigte Betriebsversammlung ohne zwingenden Grund schwänzen, stehen Ihnen mehrere rechtssichere Handlungsoptionen offen:
  1. Feststellungsverfahren vor dem Arbeitsgericht
    Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren können Sie feststellen lassen, dass der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 43 BetrVG verstoßen hat. Das schafft Klarheit – und wirkt oft bereits disziplinierend.

  2. Einigungsstelle bei Betriebsänderungen
    Verweigert der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer drohenden Betriebsänderung Informationen oder Gespräche, kann der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle verlangen, um seine Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG durchzusetzen.

  3. Öffentlichkeit herstellen
    Sachliche, wahrheitsgemäße Information von Presse und Politik ist zulässig – und häufig äußerst wirksam. Der Fall Lüdenscheid zeigt eindrucksvoll, wie öffentlicher Druck Arbeitgeber zur Rückkehr an den Verhandlungstisch bewegen kann.
Fazit
Wer nicht hören oder handeln will, muss fühlen!

Zum Tipp der Woche:

Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld zurückgenommen? Hier sind 5 glasklare Fakten für Sie!


In der aktuellen Wirtschaftslage wächst bei vielen Beschäftigten die Sorge um ihre Sonderzahlungen. Doch die Kürzung oder Streichung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist rechtlich an enge Grenzen geknüpft. Um Klarheit in die oft unübersichtliche Rechtslage zu bringen, hier die fünf wichtigsten Fragen und Antworten für Sie!


1. Wann haben Beschäftigte überhaupt einen Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen?
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Sondervergütung gibt es in Deutschland nicht. Ein Rechtsanspruch kann jedoch aus verschiedenen anderen Quellen entstehen:
  • Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag: Häufig sind Gratifikationen direkt im Einzelarbeitsvertrag oder in anwendbaren Tarifverträgen festgeschrieben.
  • Betriebsvereinbarung: Auch durch eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann ein verbindlicher Anspruch in einer Betriebsvereinbarung begründet werden.
  • Betriebliche Übung: Zahlt der Arbeitgeber eine Gratifikation mindestens dreimal in Folge vorbehaltlos in gleicher Höhe, entsteht ein dauerhafter Anspruch für die Zukunft.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Der Arbeitgeber darf einzelne Beschäftigte nicht willkürlich von Zahlungen ausschließen, die er einer vergleichbaren Gruppe gewährt
2. Was ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt und wie wirkt er sich aus?
Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt möchte der Arbeitgeber verhindern, dass aus einer regelmäßigen Zahlung ein dauerhafter Rechtsanspruch durch betriebliche Übung entsteht.
  • Funktionsweise: Der Arbeitgeber stellt klar, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, über deren Gewährung er jedes Jahr neu entscheidet.
  • Voraussetzungen: Ein wirksamer Vorbehalt muss für die Beschäftigten klar erkennbar sein, beispielsweise durch einen entsprechenden Hinweis bei der Auszahlung oder eine Klausel im Arbeitsvertrag.
  • Rechte des Betriebsrats: Besteht eine betriebliche Übung bereits, kann der Arbeitgeber diese nicht einseitig durch einen nachträglichen Vorbehalt beseitigen. Eine Kürzung wäre dann nur einvernehmlich möglich.
3. Darf der Arbeitgeber Sonderzahlungen einseitig kürzen oder streichen?
Ob eine einseitige Änderung zulässig ist, hängt entscheidend von der Ausgestaltung der Zusage ab.
  • Widerrufsvorbehalt: Hat sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag einen Widerruf vorbehalten, darf er diesen nur nach „billigem Ermessen“ ausüben (§ 315 BGB). Er muss dabei seine Interessen gegen die der Beschäftigten abwägen und benötigt einen sachlichen Grund.
  • Mitbestimmung: Ein Widerruf ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber dabei die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats missachtet. Betroffene Kollegen haben dann einen einklagbaren Anspruch auf Weiterzahlung in bisheriger Höhe.
  • Wirtschaftliche Notlage: In existenziellen Krisen kann der Arbeitgeber um einen Verzicht bitten17. Der Betriebsrat sollte hier darauf achten, dass eine „Wiederauflebensklausel“ vereinbart wird, sobald sich die wirtschaftliche Lage bessert.
4. Gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei allen Sonderzahlungen?
Ja, der Arbeitgeber ist bei der Gewährung von Sonderzahlungen an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
  • Keine Willkür: Er darf vergleichbare Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund schlechter stellen oder bevorzugen.
  • Sachliche Differenzierung: Unterschiedliche Zahlungen sind zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck dienen, wie etwa der Staffelung nach Leistung oder der Belohnung von Betriebstreue.
  • Folgen bei Verstößen: Werden Beschäftigte unzulässig benachteiligt, können sie die Differenzzahlung konsequent nachfordern und rückwirkend eine Gleichstellung verlangen
5. Welche konkreten Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat?
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist ein mächtiges Werkzeug, um faire Bedingungen für die Belegschaft auszuhandeln.
  • Verteilungsgrundsätze: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestimmt der Betriebsrat bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen mit. Er redet zwar nicht bei der Entscheidung mit, ob und in welcher Gesamthöhe gezahlt wird, wohl aber darüber, nach welchen Kriterien das Geld verteilt wird.
  • Leistungsbezogene Entgelte: Bei Prämien oder Akkordsätzen hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG sogar ein Mitspracherecht bei der Festlegung der Sätze selbst.
  • Initiativrecht: Der Betriebsrat kann selbst aktiv werden und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung fordern, um Sonderzahlungen rechtssicher zu regeln.
  • Einigungsstelle: Verweigert der Arbeitgeber die Mitbestimmung bei den Verteilungsgrundsätzen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, um eine Lösung zu erzwingen
Fazit
Sonderzahlungen sind ein komplexes Feld, bei dem sich für den Betriebsrat viele Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Durch eine genaue Prüfung der Verträge und die konsequente Nutzung der Mitbestimmungsrechte lässt sich sicherstellen, dass Gratifikationen nicht willkürlich gekürzt werden und die Interessen der Kollegen gewahrt bleiben.
Mit besten Grüßen
Andrea Einziger
Redaktionsleitung

Wenn der Arbeitgeber die Einigungsstelle ruft – und der Betriebsrat sagt: „Viel zu früh!“


Sobald Arbeitsplätze verlagert, Organisationseinheiten umstrukturiert oder Standorte zusammengelegt werden, sieht § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Interessenausgleich als zwingenden Verhandlungsmechanismus vor. Doch was passiert, wenn diese Verhandlungen stocken? Wann ist eine Einigungsstelle „fällig“ – und wann darf der Arbeitgeber sie anrufen? Genau dazu liefert eine neue Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (LAG-Beschluss vom 11.9.2025, Az. 5 TaBV 81/25) eine klare Antwort. 

Mein Tipp
Alles zu dem Urteil – und vor allem, wie Sie verhindern, zu früh in die Einigungsstelle zu müssen, entdecken Sie in der für Sie kostenlosen Ausgabe von „Rechtswissen Betriebsrat“, dem Informationsdienst für Betriebsräte, die rechtlich immer auf der sicheren Seite sein möchten. Sie brauchen zum Bezug der Gratis-Ausgabe nur hier zu klicken!