
Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,
stellen Sie sich vor, Sie laden zu einer Betriebsversammlung ein – in einer Zeit, in der die Existenzängste der Belegschaft nach einer angekündigten Standortschließung nahezu greifbar sind. Sie bereiten den Raum vor, 120 Kolleginnen und Kollegen erscheinen trotz Urlaubszeit, um Antworten zu erhalten. Und dann: ein leerer Tisch vor der Stirnwand. Die Geschäftsleitung glänzt durch Abwesenheit.
Was sich am 10.12.2025 bei Hydro Norsk in Lüdenscheid (ehemals Hueck) abgespielt hat, ist nicht nur ein menschliches Armutszeugnis. Es ist ein frontaler Angriff auf die Grundprinzipien des Betriebsverfassungsrechts. Der Betriebsratsvorsitzende Holger Triebert, seit 42 Jahren im Betrieb, brachte es fassungslos auf den Punkt: So etwas habe es in vier Jahrzehnten noch nie gegeben.
Ein klarer Bruch mit dem GesetzDie Frage „Darf ein Arbeitgeber das?“ lässt sich rechtlich eindeutig beantworten: Nein, das darf er nicht.
Nach § 43 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrats an der Betriebsversammlung teilzunehmen und dort über das Personalwesen, das Sozialwesen sowie die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten. Dieses Teilnahmerecht des Betriebsrats ist kein bloßer Formalismus, sondern Ausdruck der gesetzlich verankerten Transparenz- und Informationspflichten.
Gerade dann, wenn eine Standortschließung im Raum steht, verdichtet sich diese Pflicht in besonderem Maße. In einem solchen Fall geht es nicht um abstrakte Kennzahlen, sondern um Arbeitsplätze, Existenzen und Lebensplanungen. Die persönliche Anwesenheit der Geschäftsführung ist dann keine freiwillige Höflichkeitsgeste, sondern Teil der gesetzlichen Informations- und Beratungspflichten aus dem Zusammenspiel von §§ 43, 80 und 111 BetrVG.
Wer sich in dieser Situation wegduckt, handelt nicht nur respektlos. Ein solches Verhalten steht auch in einem deutlichen Spannungsverhältnis zur arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und zum Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Respektlosigkeit bekommt hier einen Namen – im wahrsten Sinne des Wortes.
Wortklauberei statt MitbestimmungBesonders problematisch ist das Vorgehen der Arbeitgeberseite, wenn erst weitreichende Schließungspläne kommuniziert werden, ohne den Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß zu beteiligen – und sich das Management anschließend auf sprachliche Nebelkerzen zurückzieht. Dann ist plötzlich nur noch von „Ideen“, „Gedankenspielen“ oder „Absichtserklärungen“ die Rede.
Rechtlich ist diese Strategie durchschaubar – und riskant. Die Beteiligungspflichten nach § 111 BetrVG setzen nicht erst bei endgültigen Entscheidungen ein. Bereits ernsthafte, konkret verfolgte Planungen, die auf eine Betriebsänderung hinauslaufen, lösen Informations- und Beratungspflichten aus. Die bloße Umdeklarierung realer Vorhaben als unverbindliche Überlegungen schützt den Arbeitgeber nicht vor einem Rechtsverstoß.
Diese Wortklauberei dient allein einem Zweck: Mitbestimmungsrechte auszuhöhlen und Zeit zu gewinnen. Für Betriebsräte ist es deshalb entscheidend, frühzeitig auf den tatsächlichen Gehalt der Maßnahmen abzustellen – nicht auf deren wohlklingende Verpackung.
Solidarität ist unsere stärkste WaffeDer Fall Hydro Norsk zeigt jedoch auch eine andere, ermutigende Seite. Wenn die Geschäftsleitung fehlt, rückt die Belegschaft zusammen. Die Welle der Solidarität – vom Bürgermeister über Landtagsabgeordnete bis hin zum EU-Betriebsrat – macht deutlich: Ein solches Verhalten bleibt nicht folgenlos.
Öffentliche Aufmerksamkeit verändert die Machtbalance. Sie zwingt Arbeitgeber zurück an den Verhandlungstisch – oft schneller und wirksamer als jede juristische Schriftsatzschlacht. Um es klar zu sagen: Kein Betriebsrat darf sich durch Abwesenheitstaktiken oder juristische Nebelkerzen einschüchtern lassen. Wer in der Stunde größter Verunsicherung den Dialog verweigert und seine Belegschaft allein lässt, verspielt nicht nur Vertrauen. Er verliert auch die moralische Legitimation, einen Standort verantwortlich zu führen.
Mein Tipp für die PraxisSollte die Geschäftsleitung auch in Ihrem Betrieb eine ordnungsgemäß angekündigte Betriebsversammlung ohne zwingenden Grund schwänzen, stehen Ihnen mehrere rechtssichere Handlungsoptionen offen:
- Feststellungsverfahren vor dem Arbeitsgericht
Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren können Sie feststellen lassen, dass der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 43 BetrVG verstoßen hat. Das schafft Klarheit – und wirkt oft bereits disziplinierend.
- Einigungsstelle bei Betriebsänderungen
Verweigert der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer drohenden Betriebsänderung Informationen oder Gespräche, kann der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle verlangen, um seine Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG durchzusetzen.
- Öffentlichkeit herstellen
Sachliche, wahrheitsgemäße Information von Presse und Politik ist zulässig – und häufig äußerst wirksam. Der Fall Lüdenscheid zeigt eindrucksvoll, wie öffentlicher Druck Arbeitgeber zur Rückkehr an den Verhandlungstisch bewegen kann.
FazitWer nicht hören oder handeln will, muss fühlen!
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