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Endlich Klartext zu den 8 wichtigsten Betriebsratsfragen zur Betriebsratswahl 2026!
Wo: Im neuen Magazin „Betriebsrat klipp und klar!“
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Warum wichtig: Nun beginnt die heiße Phase für die Betriebsratswahlen 2026. Und das heißt: Wahlvorstand bestellen und die Betriebsratswahl damit einläuten. Sie erhalten Antworten auf die JETZT entscheidenden Fragen − damit Ihr Start optimal verläuft und die ersten Stolpersteine von Ihnen souverän aus dem Weg geräumt werden können.
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 Liebe Betriebsrätin, lieber Betriebsrat, wie schnell doch so ein Jahr vergeht. Dieser Gedanke schoss mir durch den Kopf, als ich gerade eben festgestellt habe: Das ist ja bereits die letzte Ausgabe des Jahres 2025 für Sie. Mal ehrlich: Ist Ihnen dieses Jahr nicht auch besonders kurz vorgekommen? Egal mit wem ich spreche: Immer wieder höre ich Sätze wie: „Dieses Jahr ist nur so durchgerauscht!“ 2026 wird da wohl kaum besser. Zum einen gibt es enorme Herausforderungen. Inzwischen täglich werden in Deutschland Arbeitsplätze abgebaut und verkünden Unternehmen, dass sie Investitionen ins Ausland verlagern. Eine Situation, die Ihrer ganzen Aufmerksamkeit als Betriebsrat bedarf. Zum anderen stehen in sehr vielen Betrieben die turnusgemäßen Betriebsratswahlen an. Die heiße Phase beginnt ziemlich genau jetzt. Doch egal was auch passiert: Ich habe mir für 2026 vorgenommen, auch weiterhin fest an Ihrer Seite zu stehen. Mit Rat und Tat. Und vor allem: Mit wichtigen Tipps und Informationen, die Sie bei Ihrer wichtigen Arbeit und Ihren vielen Aufgaben unterstützen. Denn eines ist klar: 2026 braucht es starke, gut informierte Betriebsräte. Mehr denn je! Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch und für 2026 Kraft, Gesundheit und klare Ziele vor Augen, die Sie souverän erreichen.
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5 entscheidende Rechtsänderungen zum 1.1.2026: Betriebsrat aufgepasst!
Zum 1.1.2026 treten wichtige Änderungen in Kraft, die Sie als Betriebsrat unmittelbar betreffen.
Änderung 1: Sachgrundlose Befristung jetzt bis zu achtmal möglich Sachgrundlose Befristungen dürfen maximal zwei Jahre dauern. Danach ist Schluss. Eine weitere sachgrundlose Verlängerung eines Arbeitsvertrags ist dann nicht mehr möglich. Ab 1.1.2026 gibt es durch eine Änderung von § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Neuregelung. Grund ist die neue Aktivrente:
Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, dürfen vom Arbeitgeber auf Bais von sachgrundlos befristeten Verträgen eingestellt werden. Und zwar auch dann, wenn diese Personen zuvor im Unternehmen gearbeitet haben. Die Befristungsdauer von maximal zwei Jahren bleibt gleich. Konkret gilt für diese Personengruppe:
- Maximale Gesamtdauer der Befristungen: höchstens acht Jahre beim selben Arbeitgeber
- Maximale Anzahl: höchstens zwölf befristete Verträge
- Einzelvertrag: weiterhin maximal zwei Jahre, höchstens drei Verlängerungen
Wichtig: Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
Änderung 2: Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld Deutschland befindet sich seit mehreren Jahren in einer Rezension. Darauf hat die Bundesregierung reagiert. Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1.1.2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31.12.2026 befristet.
Änderung 3: Gesetzlicher Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2026 brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Da Sie als Betriebsrat auch eine starke Überwachungsaufgabe haben, heißt es, hier genau hinzuschauen!
Änderung 4: Neue Minijob-Grenze Durch die Anhebung des Mindestlohns hat sich die daran gekoppelte Minijob-Grenze geändert. Sie steigt auf 603 Euro im Monat.
Achtung! Arbeitgeber, die die Erhöhung nicht mitmachen wollen, müssen Betroffene kürzer beschäftigen, um die Grenze nicht zu überschreiten. Eine solche dauerhafte Veränderung der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig. Rechtsgrundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage).
Handelt es sich um eine vorübergehende Reduzierung (z. B. schwankende Einsatzzeiten), greift zusätzlich § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit).
Änderung 5: Sachbezugswerte 2026 Der Wert für Verpflegung wurde für 2026 von 333 Euro auf 345 Euro (Frühstück auf 71 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 137 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,2 Prozent von 282 Euro auf 285 Euro.
Konkret heißt das: Erhalten Beschäftigte Sachleistungen wie verbilligte oder kostenlose Verpflegung oder Unterkunft, steigt der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil. Für die Entgeltabrechnung bedeutet das höhere Abzüge – für die Beschäftigten unter Umständen weniger Netto.
Für Sie als Betriebsrat ist wichtig: Sachbezüge wirken sich direkt auf das Entgelt aus. Änderungen bei der Bewertung können daher mitbestimmungsrelevant sein, etwa wenn Arbeitgeber Sachleistungen ausweiten, um Lohnerhöhungen zu vermeiden, oder bestehende Modelle anpassen. Hier sollten Sie genau hinschauen und prüfen, ob eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (betriebliche Lohngestaltung) ausgelöst wird.
Fazit Es tut sich was. Und die Bundesregierung hat weitere Änderungen angekündigt. So soll z. B. endlich ein klares Gesetz zur Arbeitszeiterfassung kommen. Ich halte Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.
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Andrea Einziger Redaktionsleitung
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Versetzungen: Gleichwertig oder nicht – das ist ab sofort die entscheidende Frage
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat beim Thema Versetzung Fakten geschaffen. Denn eine Sache dürfen Arbeitgeber ab sofort nie wieder tun!
Was? Das erfahren Sie im neuen Betriebsrats-Magazin „Betriebsrat klipp und klar!“. Und zwar GRATIS. Denn die neue Ausgabe kommt kostenlos zu Ihnen. Mit diesem wichtigen Urteil, plus:
- Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte: Ab jetzt wird proportional gerechnet
- Leiharbeit: Kann Leiharbeit vor einer Übernahme die Wartezeit verkürzen?
- Social-Media-Posts: Warum Social-Media-Posts selten für eine fristlose Kündigung reichen
- Countdown zur Betriebsratswahl 2026: Die 8 wichtigsten Praxisfragen zum Beginn der heißen Phase der Betriebsratswahl
- Urteil des Monats
- Leitende Angestellte oder nicht leitend? So unterscheiden Sie richtig, wer leitend ist – und wer nicht!
- Psychische Gefährdungen: Dringender als jemals zuvor: Ihr Betriebsrats-5-Stufen-Fahrplan für die Praxis
- Leserfrage: Wie widersprechen wir der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds rechtssicher?
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