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Ausgabe KW 03/2026

Die Aktivrente ist da: Wichtige Checkliste für Sie als Betriebsrat gratis


Seit 1.1.2026 macht die Aktivrente das Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus deutlich attraktiver: Bis zu 2.000 Euro monatlicher Lohn bleiben für Regelaltersrentner steuerfrei – vorausgesetzt, sie arbeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (kein Minijob).

Für Arbeitgeber ist das ein starker Anreiz, mehr Rentner zu beschäftigen. Für Sie als Betriebsrat ist das ein mindestens genauso starker Anlass, die Weichen frühzeitig zu stellen. Gegen Lohndumping, für stabile Entgeltstrukturen, für gesunde Alters- und Karrierewege im Betrieb. 

Aus diesem Grund habe ich eine wichtige Praxis-Checkliste für Sie als Betriebsrat mit allen Handlungsmöglichkeiten und Optionen zusammengestellt. Sie erhalten diese Checkliste gratis – mit der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Wissensmagazin @Betriebsrat. Sie brauchen für Ihre kostenlose Checkliste und Ausgabe nur noch hier zu klicken.
Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

es gibt derzeit eine große Debatte um die Wochenarbeitszeit in Deutschland. Ausgelöst hat sie der bayerische Ministerpräsident Söder. Er hatte kürzlich gemeint: „Eine Stunde mehr würde uns allen helfen, das Beispiel Schweiz und andere Länder zeigen es.“

Hintergrund: Die Vollzeit-Arbeit in der Schweiz liegt bei 42 Stunden. Vollzeiterwerbstätige in Deutschland arbeiten offiziell nur 40,2 Stunden pro Woche – wobei die tatsächliche Arbeitszeit über alle Beschäftigten hinweg durch den hohen Teilzeitanteil noch deutlich niedriger liegt.

Dass die Meinungen weit auseinandergehen, liegt auf der Hand. Gewerkschaften sehen das grundsätzlich anders als Arbeitgeber. Beschäftigte anders als die Politiker, die solche Vorschläge machen.

Richtig ist: In Deutschland wird im Vergleich zum Rest der Welt relativ wenig gearbeitet. Während wir im Jahr 2026 auf durchschnittlich 250,5 potenzielle Arbeitstage kommen, liegt die tatsächliche Netto-Arbeitszeit (nach Abzug von Urlaub und Krankheit) weit unter dem internationalen Niveau. Im Weltdurchschnitt (OECD) leisten Erwerbstätige pro Jahr das Äquivalent von etwa 219 Arbeitstagen (ca. 1.752 Stunden) – in Deutschland sind es im Schnitt lediglich ca. 169 Arbeitstage (ca. 1.350 Stunden).

Aber:
Falls Ihr Arbeitgeber das Thema aufs Trapez bringt: Der niedrige deutsche Wert liegt vor allem an der hohen Teilzeitquote (besonders bei Frauen) und den Urlaubsregelungen (oft 30 Tage vs. 10–15 Tage in den USA oder Asien). Doch gerade in einer wirtschaftlichen Lage wie jetzt (Rezension, wenig Wachstum, Stellenabbau) brauchen wir motivierte, erholte Kolleginnen und Kollegen. Keine, die ausgelaugt sind. Falls also die Diskussion mal aufkommt: Legen Sie den Finger in die Wunde. Der Druck darf nicht zu groß werden.

Zum Tipp der Woche:

Neues BAG-Urteil: Wann das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand bestellen MUSS


Wenn Arbeitgeber merken, dass eine Betriebsratswahl „ins Rollen“ kommt, greifen manche zu einem beliebten Gegenmittel: der Suche nach Formfehlern. Ein Aushang nur auf Deutsch? Die Uhrzeit für Schichtarbeiter „ungünstig“? Zu wenig „barrierefrei“? Das Ziel ist klar: Die Initiative soll im Keim erstickt werden.

Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diesen Reflex nun deutlich ausgebremst (BAG, Beschluss vom 24.9.2025, Az. 7 ABR 24/24). Es stellt klar: Das Arbeitsgericht hat bei der Bestellung eines Wahlvorstands keinen Ermessensspielraum – wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss es handeln.

Der Fall: Chaos, Sprachbarrieren und ein wehrhafter Arbeitgeber
In einem Betrieb mit ca. 280 Beschäftigten gab es noch keinen Betriebsrat. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer luden per Aushang zu einer Versammlung ein, um einen Wahlvorstand zu wählen. Die Einladung war ausschließlich auf Deutsch verfasst. Die Versammlung selbst verlief chaotisch und endete ohne Ergebnis.

Als die Arbeitnehmer die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands beantragten, wehrte sich der Arbeitgeber mit einer Liste an Vorwürfen: Die Einladung hätte übersetzt werden müssen, die Uhrzeit sei unfair für die Spätschicht gewesen und das Versammlungschaos sei „selbstverschuldet“. Kam er damit durch?

Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht durfte nicht nur den Wahlvorstand einsetzen. Es musste. Denn:

1. Keine „Perfektionspflicht“ bei der Einladung
Für die Einladung zur Wahlversammlung gibt es keine starren gesetzlichen Formvorschriften. Initiatoren müssen lediglich sicherstellen, dass alle Wahlberechtigten die Chance haben, von Ort, Zeit und Zweck der Versammlung zu erfahren. Ein Aushang an den üblichen betrieblichen Stellen reicht im Regelfall völlig aus.

2. Keine Pflicht zur Übersetzung
Weder das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) noch die Wahlordnung verpflichten Sie, Einladungen in andere Sprachen zu übersetzen – selbst wenn viele Kolleginnen und Kollegen kein Deutsch sprechen. Das BAG sieht darin keinen Mangel, der die Versammlung unwirksam macht. (Hinweis: Auch „Leichte Sprache“ ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.)

3. Schichtbetrieb ist kein Hindernis
Sie müssen den Termin so legen, dass im Rahmen des Möglichen viele Kollegen und Kolleginnen teilnehmen können. Ein Termin um 14:00 Uhr (Schnittstelle Früh-/Spätschicht) ist laut BAG zulässig. Es muss nicht für absolut jeden Mitarbeiter der „perfekte“ Zeitpunkt sein.

4. Der Grund für das Scheitern ist egal
Es spielt keine Rolle, ob die Versammlung wegen Chaos, Streit oder mangelnder Beteiligung ohne Wahlvorstand blieb. Wenn der Versuch unternommen wurde und scheiterte, ist der Weg zum Arbeitsgericht nach § 17 Abs. 4 BetrVG frei. Das Gericht prüft nicht die „Schuld“ am Scheitern.

Doch Achtung!
Nicht nur bei einer Erstwahl, auch in bestehenden Gremien ist das Gericht Ihre Absicherung. 

Folgende Szenarien gelten:
Wichtig: Das Gericht entscheidet nur auf schriftlichen Antrag. Dabei sollten Sie als Betriebsrat bzw. als Initiatoren Folgendes beachten:
  • Die „Drei-Personen-Regel“: In den meisten Fällen müssen sich mindestens drei wahlberechtigte Kolleginnen und Kollegen zusammentun. Es reicht nicht, wenn nur ein einzelner Mitarbeiter zum Gericht geht.

  • Gewerkschaft als Joker: Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft hat ein eigenständiges Antragsrecht. Das ist oft der sicherste Weg, wenn sich im Betrieb (noch) niemand traut, namentlich als Antragsteller gegenüber dem Arbeitgeber aufzutreten.

  • Keine Angst vor den Kosten: Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (auch die Anwaltskosten der Antragsteller) trägt gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber, da sie zu den Kosten der Wahl gehören. 

  • Nachweis der Voraussetzungen: Sie müssen dem Gericht darlegen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Nachweis über die gescheiterte Versammlung oder den Ablauf der 8-Wochen-Frist).
Mein Tipp
Das Gericht ist bei der Auswahl der Personen für den Wahlvorstand frei. Sie als Antragsteller sollten dem Gericht aber in Ihrem Antrag direkt eine Liste mit geeigneten und bereiten Personen vorschlagen. In der Regel folgt das Gericht diesen Vorschlägen, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.

Fazit
Arbeitgeber können die Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht nur schwer verhindern. Und das ist auch gut so!
Mit besten Grüßen
Andrea Einziger
Redaktionsleitung

Betriebliche Altersvorsorge 2026: Dieses neue Gesetz gibt Ihnen einen zusätzlichen Handlungsspielraum


Zum 1.1.2026 ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) in Kraft getreten. Ziel: Mehr gute Betriebsrenten, vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen. Zudem bekommen auch Geringverdiener die Möglichkeit, sich eine solche Rente aufzubauen. Doch zuerst sind Sie als Betriebsrat gefragt. Denn mit der Reform ändern sich die Rahmenbedingungen im Arbeits-, Steuer- und Aufsichtsrecht. 

Was sich konkret ändert
Das Gesetz dreht an mehreren Stellschrauben. Die wichtigste: Öffnung des Sozialpartnermodells für nicht tarifgebundene Unternehmen:

Bisher war das Sozialpartnermodell (SPM) nur für tarifgebundene Arbeitgeber interessant. Betriebsrenten wurden auf Basis eines Tarifvertrags mit reiner Beitragszusage organisiert – sicher, kollektiv und häufig kostengünstig. Solchen Sozialpartnermodellen können sich nun auch nicht tarifgebundene Unternehmen anschließen. So erhalten Beschäftigte Zugang zu kollektiv verhandelten Betriebsrenten, die oft bessere Konditionen und klarere Regeln bieten als Einzelverträge.

Für Sie als Betriebsrat ist das ein echtes Gestaltungsfeld: Sie können prüfen, welche Sozialpartnermodelle in Ihrer Branche existieren, und den Arbeitgeber auf eine Teilnahme ansprechen.

Wie Sie hierbei vorgehen und das bestmögliche Ergebnis für Ihre Kolleginnen und Kollegen, aber auch für sich selbst heraushandeln, entdecken Sie in der neuesten Ausgabe des Betriebsrats-Wissensmagazins @Betriebsrat. Sie erhalten diese Ausgabe aus aktuellem Anlass gratis. Klicken Sie einfach hier – und Sie geht Ihnen umgehend kostenlos zu.